Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1946-W/06
Bemessungsgrundlage der NoVA bei Erwerb eines Gebrauchtwagens von einem Privaten in Deutschland - Ausscheiden einer Umsatzsteuerkomponente
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1946-W/06vom 22.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.M., gegen den Bescheid des
Finanzamtes XY betreffend Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 07/2006
entschieden:
Die Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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14.655,18 €
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Steuersatz
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7
%
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Normverbrauchsabgabe
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1.025,87
€
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Bonus/Malus für Diesel-Pkw gemäß
§
14a NoVAG
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219,83
€
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Normverbrauchsabgabe
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1.245,70
€
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (idF Bw) hat in Deutschland von einem
Privaten einen Gebrauchtwagen (Marke Audi x, km-Stand 123.000) erworben. Der
Kaufpreis betrug 17.000 €. Der Bw hat hievon 16 % Umsatzsteuer
(2.344,82 €) herausgerechnet und in der Erklärung über die
Normverbrauchsabgabe die Bemessungsrundlage mit 14.655,18 € angeben
sowie die Normverbrauchsabgabe unter Anwendung eines Steuersatzes von 7 % mit
1.025,87 € plus Bonus/Malus 219,83 €, somit insgesamt
1.245,70 € ermittelt.
Abweichend davon hat das Finanzamt im Bescheid über
die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Juli 2006
(Ausfertigungsdatum 25.7.2006) diese mit 7 % von 17.000 € sohin mit
1.190,00 plus Bonus/Malus 255,00 €, somit insgesamt mit
1.445,00 € festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt,
Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe beim Eigenimport von
gebrauchten Fahrzeugen sei nach § 5 Abs 2 NoVAG grundsätzlich der
gemeine Wert. Der gemeine Wert beinhalte auch eine eventuelle ausländische
Umsatzsteuer.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen
Berufung wurde ausgeführt, nach § 5 Abs 2 NoVAG sei
Bemessungsgrundlage in den Fällen des § 1 Z 3 NoVAG der gemeine Wert
"ohne Umsatzsteuerkomponente".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Z 3 NoVAG unterliegt die
erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von
Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1
oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine
Vergütung nach § 12 Abs 1 erfolgt ist, der
Normverbrauchsabgabe.
In einem solchen Fall ist zufolge § 5 Abs 2 NoVAG in
der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 die
Abgabe nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des
Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen
Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt
der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.
In gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht hat der EuGH im Urteil
vom 29. April 2004, Rs C-387/01 (Weigel/Weigel) bezüglich der Auslegung des
Artikels 90 EG ausgeführt, dass er einer Verbrauchsabgabe wie der im
Ausgangsverfahren streitigen NoVA-Grundabgabe nicht entgegensteht, soweit deren
Beträge den tatsächlichen Wertverlust der von einer Privatperson
eingeführten gebrauchten Kraftfahrzeuge genau widerspiegeln und die
Erreichung des Zieles ermöglichen, derartige Fahrzeuge so zu besteuern,
dass auf keinen Fall der Betrag der Restabgabe überschritten wird, der im
Wert gleichartiger, im Inland bereits zugelassener Gebrauchtfahrzeuge enthalten
ist.
Das Finanzamt geht im Streitfall für Zwecke der
Ermittlung des gemeinen Wertes als maßgebliche Bemessungsgrundlage vom
tatsächlich bezahlten Kaufpreis aus, aber im Gegensatz zur Bw vom
Bruttokaufpreis, der jedoch auch eine entsprechende Umsatzsteuerkomponente
enthält.
Nach der eingangs zitierten Bestimmung ist die Abgabe ua im
Falle des § 1 Z 3 NoVAG (erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum
Verkehr im Inland) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen
Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Damit hat der Gesetzgeber jedoch
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass zum Zwecke der Ermittlung
der Bemessungsgrundlage die im betreffenden Wertansatz enthaltene
Umsatzsteuerkomponente zwingend auszuscheiden ist. Die vom Finanzamt vertretene
Auffassung zum gemeinen Wert gehöre auch die ausländische Umsatzsteuer
steht im Widerspruch mit dem Gesetzestext.
Zudem ist im Zuge der Auslegung der Bestimmung unter
Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht [vgl Randnummer 69 in EuGH 29.4.2004,
C-387/01 (Weigel/Weigel)] darauf zu achten, dass die Normverbrauchsabgabe, die
auf Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat erhoben wird, nicht
höher ist als der Betrag der restlichen Normverbrauchsabgabe, die im Wert
im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist.
Da die Normverbrauchsabgabe zufolge § 5 Abs 1 NoVAG in den Fällen der
Lieferung nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 zu bemessen ist,
gehört die Umsatzsteuer anlässlich der erstmaligen Lieferung als
Neuwagen nicht zur Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe. Somit ist der
jeweilige Wert der im Inland bereits zugelassenen Gebrauchtfahrzeuge mit einem
Betrag an restlicher Normverbrauchsabgabe belastet, der sich aus dem
seinerzeitigen Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 (somit ohne Umsatzsteuer)
ableitet. Würde man die im gegenständlichen Fall deutsche
Umsatzsteuerkomponente (16 %) nicht vom Bruttokaufpreis in Abzug bringen,
wäre auf Grund der dadurch überhöhten Bemessungsgrundlage das im
übrigen Gemeinschaftsgebiet erworbene und im Inland erstmals zum Verkehr
zugelassene gebrauchte Kraftfahrzeug mit einer höheren Normverbrauchsabgabe
belastet als jene im Inland bereits zugelassenen gleichartigen
Gebrauchtfahrzeuge. Eine derartige Auslegung verstößt aber jedenfalls
gegen das Gemeinschaftsrecht [vgl nochmals EuGH 29.4.2004, Rs C-387/01
(Weigel/Weigel) und VwGH 30.9.1999, 98/15/0106].
Diese Ansicht wird auch in der Literatur [vgl
Unterberger, Aktuelles zur NoVA-Pflicht
bei erstmaliger Zulassung im Inland - Lösungsansätze des UFS zu
NoVA-Praxisproblemen in SWK 2004, S 928 ("In allen hier behandelten Fällen,
gleich ob ursprünglich bei einem Unternehmer oder einer Privatperson
erworben wurde, ob bei der Anschaffung nach der Differenzbesteuerung vorgegangen
wurde oder nicht, ist somit auf Grund des Vorranges des Gemeinschaftsrechtes -
aber auch nach dem NoVAG selbst - bei der Ermittlung jenes Wertes, der in einem
vergleichbaren inländischen KFZ enthalten ist, von einem Wert ohne
Umsatzsteuerkomponente auszugehen. Bei Lieferung im Inland ist das
(Netto)Entgelt im Sinne des UStG Bemessungsgrundlage. Somit kann die
Bemessungsgrundlage bei Anschaffung im Ausland auch bei historischer und
teleologischer Interpretation nur der Nettopreis sein.")] vertreten.
Der Berufung war Folge zu geben. Die NoVA wurde
erklärungsgemäß festgesetzt.
Wien, am 22.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1946-W/06
- Stammnummer
- 28942
- Gültig
- 22.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF