Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0709-W/07
Abrechnungsbescheid, Einwendungen gegen die Abgabenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0709-W/07vom 15.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 12. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 2. Februar
2007 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Aus
Anlass der Berufung wird der Spruch des bekämpften Bescheides auf "als
unzulässig zurückgewiesen" berichtigt.
Entscheidungsgründe
Am 18.
September 2006 brachte die Bw. einen Antrag auf Erlassung eines
Abrechnungsbescheides zur Einkommensteuer 1996 ein und führte dazu aus,
dass die Forderung von € 2.252,28 bei Festsetzung am 26. Jänner 2004
bereits verjährt gewesen sei. Die Buchung sei daher zu annullieren.
Der Antrag
wurde mit Sammelbescheid vom 2. Februar 2007 abgewiesen.
Dagegen richtet
sich die Berufung vom 12. Februar 2007, in der wiederum darauf hingewiesen wird,
dass die Verjährung amtswegig aufzugreifen war und ergänzt wird, dass
eine Vermengung von verschiedenen Abgaben in verschiedenen Jahren nicht
zulässig sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO
ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§213 BAO) sowie
darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung
eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des
Abgabepflichtigen abzusprechen.
Es ist eine
Feststellung darüber zu treffen ist, welche Buchungen an dem Buchungstag zu
dem die Erlassung eines Abrechnungsbescheides begehrt wird vorzunehmen waren, ob
vorgenommene Buchungen richtig waren oder nicht und, ob gegebenenfalls eine
Richtigstellung des Abgabenkontos bereits erfolgt ist.
Im
Abrechnungsbescheidverfahren ist nicht die Rechtmäßigkeit der
Abgabenfestsetzung zu prüfen (VwGH 23.1.1996, 93/14/0089-0093). § 216
BAO dient nicht dazu, das Ergebnis rechtskräftiger Abgabenfestsetzungen
durch Nachholung von Vorbringen deren rechtzeitige Geltendmachung versäumt
wurde, zum umgehen (VwGH 15.4.1988, 85/17/0062).
Das
Parteienvorbringen beschränkt sich auf Einwendungen zur Abgabenfestsetzung,
die im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz sind. Da keine offenen
Fragen zur Verbuchung der Gebarung bestehen, war der Antrag als unzulässig
zurückzuweisen.
Gemäß
§ 289 Abs.2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und
demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Demnach war der
Bescheid vom 2. Februar 2007 hinsichtlich des Spruches und der Begründung
zu ergänzen.
Wien,
am 15. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0709-W/07
- Stammnummer
- 28941
- Gültig
- 15.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF