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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0709-W/07

Abrechnungsbescheid, Einwendungen gegen die Abgabenfestsetzung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0709-W/07vom 15.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 12. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 2. Februar 2007 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Berufung wird der Spruch des bekämpften Bescheides auf "als unzulässig zurückgewiesen" berichtigt. Entscheidungsgründe Am 18. September 2006 brachte die Bw. einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides zur Einkommensteuer 1996 ein und führte dazu aus, dass die Forderung von € 2.252,28 bei Festsetzung am 26. Jänner 2004 bereits verjährt gewesen sei. Die Buchung sei daher zu annullieren. Der Antrag wurde mit Sammelbescheid vom 2. Februar 2007 abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung vom 12. Februar 2007, in der wiederum darauf hingewiesen wird, dass die Verjährung amtswegig aufzugreifen war und ergänzt wird, dass eine Vermengung von verschiedenen Abgaben in verschiedenen Jahren nicht zulässig sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 216 BAO ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§213 BAO) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen abzusprechen. Es ist eine Feststellung darüber zu treffen ist, welche Buchungen an dem Buchungstag zu dem die Erlassung eines Abrechnungsbescheides begehrt wird vorzunehmen waren, ob vorgenommene Buchungen richtig waren oder nicht und, ob gegebenenfalls eine Richtigstellung des Abgabenkontos bereits erfolgt ist. Im Abrechnungsbescheidverfahren ist nicht die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen (VwGH 23.1.1996, 93/14/0089-0093). § 216 BAO dient nicht dazu, das Ergebnis rechtskräftiger Abgabenfestsetzungen durch Nachholung von Vorbringen deren rechtzeitige Geltendmachung versäumt wurde, zum umgehen (VwGH 15.4.1988, 85/17/0062). Das Parteienvorbringen beschränkt sich auf Einwendungen zur Abgabenfestsetzung, die im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz sind. Da keine offenen Fragen zur Verbuchung der Gebarung bestehen, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 289 Abs.2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Demnach war der Bescheid vom 2. Februar 2007 hinsichtlich des Spruches und der Begründung zu ergänzen. Wien, am 15. Juni 2007

Normen und Schlagworte

AbrechnungsbescheidEinwendungen gegen die Abgabenfestsetzung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0709-W/07
Stammnummer
28941
Gültig
15.06.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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