Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0495-L/07
Familienbeihilfe für nicht österreichische Staatsbürger für die Zeit vor und nach dem Mai 2004 (Gesetzesänderung).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0495-L/07vom 15.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. vertreten durch RA vom
1. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding vom 22. Juli 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder T., M. und E. für
die Zeit von Mai 2003 bis März 2005 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Die Familienbeihilfe wird für die Kinder T. und E.
für die Zeit von Mai 2003 bis April 2004 und für das Kind M. für
die Zeit von März 2004 bis April 2004 gewährt.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag, der beim Finanzamt am 21.7.2005 einlangte,
wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Berufungswerberin die
Familienbeihilfe für die zwei minderjährigen Kinder T. und E. für
die Zeit ab 26.5.2003 sowie für das minderjährige Kind M. für die
Zeit ab 29.3.2004 beantragt.
Mit Bescheid vom 22.7.2005 wurde dieser Antrag vom
Finanzamt für die Zeit von Mai 2003 bis März 2005 als unbegründet
abgewiesen. Mit Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, sei
§ 3 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967)
geändert worden. Bei der Gewährung der Familienbeihilfe seien
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden sei.
Maßgeblich sei das Datum des Asylbescheides. Die neue Regelung
trete rückwirkend mit 1.5.2004 in Kraft. Das heisse, es sei ab 1.5.2004 bei
der Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf die Familienbeihilfe gegeben sei,
grundsätzlich die neue Rechtslage anzuwenden. Sei jedoch bis
einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes (es sei
dies der 15. Dezember 2004) Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt worden,
sei aus Gründen des Vertrauensschutzes der Entscheidung über einen
Anspruch auf die Familienbeihilfe die "alte" Rechtslage zugrunde zu legen. Da
der Bescheid des Asylamtes, mit dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
worden sei, erst mit 15.4.2005 erstellt worden sei, wäre wie oben zu
entscheiden gewesen.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird wie folgt
begründet. I) Die Rechtslage auf Grund der Novelle des FLAG 1967,
BGBl. I Nr. 142/2004, sei für die Berufungswerberin nicht
nachvollziehbar, jedenfalls aber nicht so klar geregelt, dass es nach dem Gesetz
tatsächlich auf das Datum des Asylbescheides ankomme. Eine derartige
Auslegung würde auch nicht der GFK entsprechen, da die
Flüchtlingseigenschaft bereits mit Erfüllen der diesbezüglichen
Voraussetzungen gegeben sei und daher der Zeitpunkt der Asylgewährung durch
die nationale Behörde diesbezüglich nicht maßgeblich sein
könne.
II) Hilfsweise berufe man sich darauf, dass die neue
Regelung, die rückwirkend mit 1.5.2004 in Kraft getreten sei, aber eine
Übergangsfrist bis 15.12.2004 vorsehe, jedenfalls gleichheitswidrig sei und
gegen das der Berufungswerberin durch das Bundesverfassungsgesetz zum Schutz
gegen jede Form rassischer Diskriminierung gewährleistete Gleichheitsrecht
verstosse. Die Gleichheitswidrigkeit der Regelung zeige sich besonders in
gegebenem Fall, da alleine der Umstand, dass der UBAS für die Ausfertigung
des Bescheides wesentlich länger gebraucht habe, als dies durch
§ 73 Abs. 2 AVG vorgegeben sei, der Berufungswerberin nunmehr ein
erheblicher Schaden entstehe. Es könne doch nicht auf die Zufälligkeit
der Entscheidung durch den UBAS ankommen, ob die Kinder der Berufungswerberin in
den Genuss der Familienbeihilfe kommen würden oder nicht. Dies grenze
gerade zu an eine willkürliche von der Berufungswerberin nicht zu
beeinflussende Benachteiligung, für die es keine sachliche Rechtfertigung
gebe. Der Gleichheitsgrundsatz sei jedenfalls verletzt. Die Berufungswerberin
behalte sich das Recht vor, diesbezüglich gesetzliche Regelungen beim VfGH
anzufechten.
III) Es werde ersucht, den Sachverhalt nochmals zu
überprüfen, gegebenenfalls eine verfassungskonforme Interpretation der
maßgeblichen Gesetzesbestimmungen vorzunehmen und im Sinne der gestellten
Berufungsanträge zu entscheiden.
Mit Berufungsentscheidung vom 6.7.2006 wurde die Berufung
als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingebracht. Dieser hat mit Erkenntnis vom 29.3.2007, 2006/15/0346, den
angefochtenen Bescheid, soweit dieser Familienbeihilfe für Mai 2003 bis
einschließlich April 2004 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Absatz 2 dieser Gesetzesstelle in der Fassung des BGBl. I
Nr. 142/2004 besagt, dass Abs. 1 nicht für Personen gilt, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde.
In der bis 30. April 2004 geltenden Fassung lautete diese
Bestimmung folgendermaßen: Abs. 1 gilt nicht für Personen, die
sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet
aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des
Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.
Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
Während nach der früheren Regelung in Hinblick
auf die Gewährung von Familienbeihilfe den österreichischen
Staatsbürgern neben Staatenlosen die Flüchtlinge im Sinn der Genfer
Flüchtlingskonvention gleichgestellt waren, gilt dies nach dieser
Änderung statt für Flüchtlinge nur für die Personen, denen
bescheidmäßig Asyl gewährt wurde. Eine für diese
Neuregelung geltende Übergangsbestimmung enthält § 50y
Abs. 2 FLAG 1967: Danach tritt diese Regelung mit 1. Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde (dies ist der 15. Dezember 2004).
Unbestritten ist, dass im gegenständlichen Fall Asyl
nicht vor diesem Zeitpunkt, sondern erst im April 2005 gewährt wurde,
sodass der zweite Satz dieser Übergangsbestimmung hier nicht zur Anwendung
kommen kann, sondern grundsätzlich bereits die nach dem 1. Mai 2004
geltende Regelung anzuwenden ist.
Für den Antrag des Berufungswerbers, die
Familienbeihilfe bereits ab dem Tag der Asylantragstellung zu gewähren, ist
jedoch auch Folgendes von Bedeutung: In dem im vorliegenden Fall ergangenen
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.3.2007, 2006/15/0346, weist
dieser darauf hin, dass der Fall hinsichtlich des rechtserheblichen
Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, den der Gerichtshof
mit seinem Erkenntnis vom 8.2.2007, 2006/15/0098, entschieden habe, gleiche.
Demnach ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe
zustehe, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im
Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum
für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des
§ 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das
Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach
dem Eintritt von Änderungen der Sach- oder Rechtslage von Monat zu Monat
anders zu beurteilen sein.
Im zitierten Erkenntnis führt der
Verwaltungsgerichtshof weiters aus, es ergebe sich aus dieser Rechtssprechung,
dass für die Frage, ob im Zeitraum ab Mai 2004 ein Beihilfenanspruch
bestehe, die durch das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderte Fassung
maßgeblich sei, was zur Folge habe, dass der Beihilfenanspruch erst ab
tatsächlicher Asylgewährung bestehe. Für vor dem Mai 2004
liegende Zeiträume richte sich der Beihilfenanspruch hingegen nach
§ 3 FLAG 1967 in der vor dieser Änderung geltenden Fassung, was
zur Folge habe, dass auf die Eigenschaft als Flüchtling nach der Genfer
Flüchtlingskonvention abzustellen sei.
Im Sinn dieser Rechtssprechung gilt daher auch für den
gegenständlichen Fall, dass der Berufungswerberin, deren
Flüchtlingseigenschaft unbestrittenermaßen mit dem Asylbescheid
festgestellt wurde, die Familienbeihilfe im Berufungszeitraum bis April 2004 zu
gewähren ist, jedoch nicht im nachfolgenden Zeitraum bis zur
Asylgewährung.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 15.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0495-L/07
- Stammnummer
- 28940
- Gültig
- 15.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF