Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0317-G/05
Beitragspflicht der Beschäftsigungsvergütungen eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0317-G/05vom 15.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom 27. Mai 2004, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 4. Mai 2004, betreffend die
Nachforderung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für
den Prüfungszeitraum vom 1. Jänner 1998
bis 31. Dezember 2003, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der bei der Berufungswerberin
durchgeführten Außenprüfung hat das prüfende Organ unter
anderem festgestellt, dass für die dem alleinigen Gesellschafter und
Geschäftsführer gewährten Beschäftigungsvergütungen
kein Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und
kein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) entrichtet worden war. Er vertrat die
Auffassung, es lägen alle Voraussetzungen für die Beitragspflicht vor
und errechnete aus diesem Grund Abgabennachforderungen in der Höhe von
insgesamt 17.329,51 Euro (DB: 15.627,74 Euro und DZ: 1.701,77 Euro).
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an
und setzte die genannten Abgaben mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden in der
vom Prüfer errechneten Höhe fest.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt die Berufungswerberin aus, weshalb ihrer Auffassung nach die vom
Gesetz geforderten Voraussetzungen, dass außer der Weisungsgebundenheit
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen müssen, im
gegenständlichen Fall nur hinsichtlich der
Geschäftsführervergütung gegeben seien, nicht jedoch hinsichtlich
der für die Verkaufstätigkeiten des Gesellschafters gewährten
Provisionen und verweist dabei besonders auf das ihres Erachtens bestehende
Unternehmerrisiko des Geschäftsführers.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967, in der ab 1994
anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinn des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG, idF BGBl.
818/1993, ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung zur Entrichtung des Zuschlags zum
Dienstgeberbeitrag (DZ), der von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, gründet sich auf § 57 Abs. 4
Handelskammergesetz, bzw. auf § 57 Abs. 7 und 8 Handelskammergesetz,
idF BGBl. Nr. 661/1994, und für Zeiträume ab
1. Jänner 1999 auf § 122 Abs. 7 und 8
Wirtschaftskammergesetz 1998.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes seit dem 18. September 1996 (vgl. z.B. die
Erkenntnisse vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996, 96/15/0094) werden
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann erzielt, wenn,
bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse, fest
steht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. z.B.die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054, 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Von dieser ständig vertretenen Rechtsauffassung ist
der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, insoweit
abgegangen, als, in Abkehr von der Annahme einer Gleichwertigkeit der oben
genannten Kriterien, die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und
des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den Hintergrund zu treten haben und
entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei
seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der
Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der
Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung gefunden hat. Nach
diesem Verständnis wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf
Dauer angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der
Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch
operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass
dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit
erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit
nicht für die Gesellschaft geleistet würde. Beispielsweise spricht die
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung für die
Eingliederung (vgl. die Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27.
Jänner 2000, 98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der
Alleingesellschafter die Gesellschaft seit 28. Juni 1995 als
selbstständiger (handelsrechtlicher) Geschäftsführer vertritt.
Schon auf Grund dieser jahrelangen Tätigkeit als Geschäftsführer
ist die Eingliederung des Gesellschafters in den geschäftlichen Organismus
der Berufungswerberin im Zusammenhalt mit der auf Dauer angelegten nach
außen hin erkennbaren Tätigkeit als Betriebsleiter, mit der der
Unternehmenszweck der Gesellschaft durch die Führung der Gesellschaft und
dem operativen Betätigungsfeld des Geschäftsführers verwirklicht
wird, jedenfalls als gegeben anzunehmen. Die Eingliederung des
Alleingesellschafters in den geschäftlichen Organismus der
Berufungswerberin zeigt sich aber auch hinsichtlich der in der Berufungsschrift
besonders hervor gehobenen "Verkaufstätigkeiten" durch ihn für die
Gesellschaft. Auch in diesem Bereich steht der Gesellschafter in einem
Dauerschuldverhältnis zur Gesellschaft und erhält seine "Provisionen"
auf Grund einer mit der Gesellschaft geschlossenen Vereinbarung im
Geschäftsführervertrag.
In diesem Zusammenhang ist klar zu stellen, dass alle
Gehälter und sonstigen Vergütungen, die einem an einer
Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten für eine sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt
werden, unter die Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit
gemäß
§ 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 zu subsumieren
sind, unabhängig davon, um welche "Beschäftigung" es sich handelt. Es
sind daher nicht nur die Gehälter und sonstigen Vergütungen, die ein
derartig Beteiligter für seine Tätigkeit als Geschäftsführer
erhält, Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit, sondern
auch jene Gehälter und sonstigen Vergütungen (z.B. Provisionen), die
ein derartig Beteiligter für andere Tätigkeiten für die
Gesellschaft erhält.
Im Übrigen wird auf das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, hingewiesen, wonach
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre
Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes: das Unterworfensein unter betriebliche
Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und "Arbeitsverhalten",
das Unterliegen einer betrieblichen Kontrolle und Disziplinierung, der Anspruch
auf Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag, die Ansprüche auf
Sonderzahlungen und auf Abfertigung, der Anspruch auf Urlaub, die Ansprüche
auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf Arbeitslosenversicherung, auf
Vorrechte im Konkurs des Arbeitgebers und auf Insolvenz-Ausfallgeld, der Schutz
nach dem Arbeitsverfassungsrecht, die Begünstigung nach dem
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und schließlich auch die Befugnis, sich in
der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu lassen.
Aber auch die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerrisikos und der laufenden Entlohnung müssen demnach in den
Hintergrund treten und es kommt ihnen daher keine entscheidende Bedeutung zu
(vgl dazu abermals das Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2004, 2003/13/0018).
Im Ergebnis vertritt der unabhängige Finanzsenat die
Auffassung, dass die Beschäftigung des Alleingesellschafters nicht nur als
Geschäftsführer sondern auch mit seinen übrigen Tätigkeiten
mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist. Er erzielte aus seiner Beschäftigung
für die Gesellschaft demnach Einkünfte nach § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er im Sinn des § 41 Abs. 2 FLAG 1967
in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer ist. Dies löst
die Pflicht aus, von den Bezügen des Geschäftsführers den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und in der
Folge den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu entrichten.
Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Graz, am 15.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0317-G/05
- Stammnummer
- 28936
- Gültig
- 15.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF