Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1640-W/07
Schenkungssteuer verfassungswidrig?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1640-W/07vom 14.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Ernst &
Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H.,
1220 Wien, Wagramer Straße 19, vom 11. Juni 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
6. Juni 2007, ErfNr., betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit notariell bekräftigter Stiftungsurkunde vom 20.
September 2006 widmete die H. mit Sitz und Geschäftsleitung in Wien der
Berufungswerberin (Bw.) ein Barvermögen von € 68.000,00.
Weiters widmete die H. der Bw. mit Nachstiftungserklärung vom
25. September 2006 Fondsanteile im Wert von
€ 10,780.989,00.
Mit Abgabenerklärung vom 20. Dezember 2006
erklärte die Bw. gegenüber dem Finanzamt Salzburg-Land den
Übergang des oa. Vermögens auf die Bw., welches die
Abgabenerklärung an das zuständige Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien (FAG) weiterleitete.
Für diese Zuwendungen setzte das FAG gegenüber
der Bw. mit dem angefochtenen Schenkungssteuerbescheid vom 6. Juni 2007,
ausgehend vom Wert der Zuwendungen in Höhe von insgesamt
€ 10.848.989,00 und einem Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG von € 110,00, Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 3
lit. b ErbStG in Höhe von 2,5% des steuerpflichtigen Erwerbes von
€ 10.848.879,00, somit in Höhe von € 271.221,98 gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
die Bw. ausschließlich Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage des
bekäpften Bescheides, § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG, ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbSt unterliegen
Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer.
Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt nach § 3 Abs.
1 ErbstG ua. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes (Z1) sowie
auch der Übergang von Vermögen auf Grund eines
Stiftungsgeschäftes (Z7).
Im gegebenen Fall ist es unstrittig, dass es sich bei den
gegenständlichen Zuwendungen um Schenkungen im Sinne des § 3 Abs. 1
ErbStG handelt. Ebenso unstrittig ist die Berechnung der
Schenkungssteuer.
Zur eingewendeten Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1
Z 2 ErbStG ist zu sagen, dass die gesamte staatliche Verwaltung gemäß
Art. 18 B-VG nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf.
Zwar hat der VfGH mit Beschluss vom 8. März 2007, B
1983/06, ein Gesetzesprüfungsverfahren zu § 1 Abs. 1 Zif. 2 ErbStG
bereits eingeleitet, doch ist die Bestimmung trotz der geäußerten
verfassungsrechtlichen Bedenken, solange sie noch dem Rechtsbestand
angehört, weiterhin anzuwenden.
Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes
liegt in der ausschließlichen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Die
Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung
steht nicht dem unabhängigen Finanzsenat zu, sondern ist dem
Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens
vorbehalten.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 14.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1640-W/07
- Stammnummer
- 28934
- Gültig
- 14.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF