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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1640-W/07

Schenkungssteuer verfassungswidrig?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1640-W/07vom 14.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H., 1220 Wien, Wagramer Straße 19, vom 11. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 6. Juni 2007, ErfNr., betreffend Schenkungssteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit notariell bekräftigter Stiftungsurkunde vom 20. September 2006 widmete die H. mit Sitz und Geschäftsleitung in Wien der Berufungswerberin (Bw.) ein Barvermögen von € 68.000,00. Weiters widmete die H. der Bw. mit Nachstiftungserklärung vom 25. September 2006 Fondsanteile im Wert von € 10,780.989,00. Mit Abgabenerklärung vom 20. Dezember 2006 erklärte die Bw. gegenüber dem Finanzamt Salzburg-Land den Übergang des oa. Vermögens auf die Bw., welches die Abgabenerklärung an das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) weiterleitete. Für diese Zuwendungen setzte das FAG gegenüber der Bw. mit dem angefochtenen Schenkungssteuerbescheid vom 6. Juni 2007, ausgehend vom Wert der Zuwendungen in Höhe von insgesamt € 10.848.989,00 und einem Freibetrag gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG von € 110,00, Schenkungssteuer gemäß § 8 Abs. 3 lit. b ErbStG in Höhe von 2,5% des steuerpflichtigen Erwerbes von € 10.848.879,00, somit in Höhe von € 271.221,98 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig fest. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete die Bw. ausschließlich Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage des bekäpften Bescheides, § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG, ein. Über die Berufung wurde erwogen: Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbSt unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer. Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt nach § 3 Abs. 1 ErbstG ua. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes (Z1) sowie auch der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäftes (Z7). Im gegebenen Fall ist es unstrittig, dass es sich bei den gegenständlichen Zuwendungen um Schenkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 ErbStG handelt. Ebenso unstrittig ist die Berechnung der Schenkungssteuer. Zur eingewendeten Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG ist zu sagen, dass die gesamte staatliche Verwaltung gemäß Art. 18 B-VG nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Zwar hat der VfGH mit Beschluss vom 8. März 2007, B 1983/06, ein Gesetzesprüfungsverfahren zu § 1 Abs. 1 Zif. 2 ErbStG bereits eingeleitet, doch ist die Bestimmung trotz der geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, solange sie noch dem Rechtsbestand angehört, weiterhin anzuwenden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes liegt in der ausschließlichen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung steht nicht dem unabhängigen Finanzsenat zu, sondern ist dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens vorbehalten. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Wien, am 14. Juni 2007

Normen und Schlagworte

VerfassungswidrigkeitSchenkungssteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1640-W/07
Stammnummer
28934
Gültig
14.06.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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