Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1184-W/07
Erhöhte Familienbeihilfe - dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wenn mehrjährige Tätigkeit in einer karitativen Einrichtung vorliegt?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1184-W/07vom 13.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der VB , Wien, vertreten durch WR,
Rechtsanwalt, W, vom 26. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
12/13/14 Purkersdorf vom 26. Juni 2006 betreffend Abweisung eines Antrages
auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe ab
April 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die 1957 geborene Berufungswerberin (Bw.) ist seit 1976 in
einem Altenwohnheim als Küchenhilfe tätig.
Laut fachärztlichem Gutachten vom 12.6.2006 wurde bei
der Bw. auf Grund einer mentalen Retardation eine 50%-ige Behinderung
diagnostiziert, wobei laut Sachverständigem die rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grund der
vorgelegten Befunde ab 1.4.2006 möglich war. Laut fachärztlichem
Befund vom 3.4.2006 besteht das Leiden seit Geburt. Außerdem wurde
bescheinigt, dass die Bw. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Bw. beantragte im April 2006 durch ihren Sachwalter die
Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2006 wies das Finanzamt den
Antrag - nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsgrundlagen - im
Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Bw. seit dem 22.6.1976
berufsätig sei, weshalb eine vor dem 27. Lebensjahr eingetretene dauernde
Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der
Sachwalter aus, bei der Erwerbstätigkeit der Bw. handle es sich um eine
karitative Beschäftigung in einem Schwesternheim, die mit einer normalen
Beschäftigung nicht vergleichbar sei. Die Bw. könne damit auch nicht
ihre Lebensausgaben abdecken, sondern werde vom Heim ausgehalten. Zum Teil
erhalte sie Naturalleistungen. Die Beschäftigung sei lediglich auf Grund
des Entgegenkommens des Arbeitgebers möglich, der hintangestellt
ließe, dass die Bw. an sich keiner Beschäftigung nachgehen
könnte.
Außerdem liege ein Verfahrensmangel darin, dass bei
der ärztlichen Begutachtung nicht hinterfragt worden sei, seit wann die
Intelligenzminderung bei der Bw. gegeben sei. Diese sei angeboren. Der
Verfahrensmangel sei wesentlich, da bei einer angeborenen Krankheit, die zur
Erwerbsunfähigkeit führt, eine Gewährung der Familienbeihilfe
vorzunehmen sei.
In der Folge wurde der Arbeitgeber der Bw., das Altersheim
Heim, gem. § 143 BAO ersucht, folgende Fragen zu beantworten:
Die
Bw. ist bei Ihnen als Küchenhilfe beschäftigt. Bitte um genaue
Beschreibung ihres Tätigkeitsfeldes.
Werden
die der Bw. zugeteilten Arbeiten zufriedenstellend erledigt?
Wie
hoch ist ihre monatliche Entlohnung?
Welchen
Betrag muss die Bw. für die Unterkunft (samt Essen) bezahlen?
Wird
das "Unterkunftsentgelt" automatisch von der Entlohnung abgezogen?
In Beantwortung dieses Auskunftsersuchens wurde dem
Finanzamt mitgeteilt, dass die Bw. als Küchenhilfe tätig sei und einer
ständigen Kontrolle bedürfe, wobei dies eine hohe nervliche Belastung
für die Küchenleitung und Heimleitung darstelle. Bei den ihr
zugeteilten Arbeiten würden Ausfälle toleriert: Gleichzeitig
wurde eine Lohn-/Gehaltsabrechnung betreffend den Zeitraum September 2006 sowie
eine Arbeits- und Gehaltsbestätigung übermittelt, aus welcher
hervorgeht, dass die Bw. im Altenheim in ungekündigter Stellung als
Hausarbeiterin beschäftigt ist und einen Bruttolohn iHv 842,90 €
erhält, wovon für Essen und Unterkunft insgesamt 170,05 € und
gesetzliche Abzüge iHv 153,41 € in Abzug gebracht werden. Der
Nettoauszahlungsbetrag beträgt 519,44 €.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2007 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und auf das fachärztliche
Gutachten vom 12.6.2006 verwiesen, welches als Beilage zum Abweisungsbescheid
ergagngen sei. Auf Grund dieses Gutachtens sei ein neuerliches Gutachten mit
einer Korrektur des Beginnes der Erkrankung nicht notwendig gewesen und
hätte zu keinem anderslautenden Bescheid geführt, da der
Erkrankungsbeginn vor dem 21. Lebensjahr als glaubhaft angenommen worden sei und
die Abweisung nicht wegen des Erkrankungsbeginnes erfolgt wäre.
Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.2.1997,
Zl. 96/14/0088, wurde weiters ausgeführt, dass eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit der Annahme entgegenstünde, die Bw. sei infolge
ihrer Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen. Die Bw. sei seit 22.6.1976 als Küchenhilfe im Heim
beschäftigt und beziehe auf Grund dieser Beschäftigung Einkünfte
iHv 814,11 € brutto monatlich. Alleine die mehr als 30-jährige
ununterbrochene Tätigkeit spreche gegen eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit.
Dem Einwand, dass die Tätigkeit nur aus karitativen
Zwecken vergeben worden sei, wurde unter Hinweis auf das Erkenntnis vom
21.11.1990, Zl. 90/13/0129, entgegengehalten, dass ein Entgegenkommen des
Arbeitgebers nicht der Annahme entgegenstehe, eine Person sei auf Grund ihrer
Arbeitsleistungen in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Auch wenn die Tätigkeit als Küchenhilfe in einem
Altenwohnheim keine hohen Anforderungen habe und die Bw. eventuell anderswo
keine Beschäftigung finden würde, sei es ein Faktum, dass sie seit
über 30 Jahren berufstätig sei und ganz offensichtlich die ihr
übertragenen Aufgaben nach Maßgabe ihrer beschränkten
Fähigkeiten erfülle und auch dementsprechend entlohnt werde.
Somit sei eine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht
gegeben.
Mit Eingabe vom 11. April 2007 wurde die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung beantragt und
ergänzend vorgebracht, dass die Arbeitsleistung der Bw., gleichgültig
ob sie tatsächlich eine Geldzahlung dafür erhalte, nicht geeignet sei,
ihr auf Dauer einen Unterhalt zu verschaffen. Darüber seien keine konkreten
Erhebungen getroffen worden. Tatsache sei, dass die Bw. regelmäßig
Ausfälle bei der Arbeit habe, die nur deshalb keine Auswirkung auf die
Beschäftigung hätten, weil diese so zugeteilt werde, dass sie an sich
entbehrlich sei. Die Beschäftigung solle das Selbstwertgefühl der Bw.
unterstützen, habe aber keine weiter Außenwirkung. Dass dafür
entgegen den sonstigen Gegebenheiten auf dem Arbeitsmarkt auch noch monatliche
Geldzahlungen erfolgten, sei ein Glück für die Bw. Eine dauerhafte
Eignung zum Erwerb könne daraus nicht abgeleitet werden. Tatsächlich
sei sie ungeeignet, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Arbeitgeber,
ein geistlicher Orden, zeige, dass er aus rein karitativen Zwecken die Bw.
beherberge und ihr als Anerkennung Geld leiste. Von einer Erwartung einer
Gegenleistung könne auf Grund der niederschwelligen und jederzeit
ersetzbaren Tätigkeit der Bw. nicht gesprochen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Fest steht im
vorliegenden Fall, dass die Bw. seit der Geburt an einer leicht- bis
mittelgradigen Intelligenzminderung leidet und seit dem Jahre 1972 im
Altenwohnheim Heim entgeltlich beschäftigt ist. Laut
fachärztlichem Gutachten vom 12.6.2006 ist die Bw. auf Grund der mentalen
Retardation zu 50% behindert und voraussichtlich dauernd außerstande, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Kinder,
deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht
auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige Vollwaisen
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit des Kindes stehe der Annahme entgegen, das Kind sei
infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen (vgl. das Erkenntnis vom 25. Februar 1997,
96/14/0088, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Das Finanzamt
hat den Antrag der Bw. mit der Begründung abgewiesen, dass sie seit 1976
berufsätig sei, weshalb eine vor dem 27. Lebensjahr eingetretene dauernde
Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege.
Die Bw. behauptet nun, dass es sich bei ihrer
Tätigkeit um eine karitative Beschäftigung in einem Schwesternheim
handle, die mit einer normalen Beschäftigung nicht vergleichbar sei. Sie
könne damit auch nicht ihre Lebensausgaben abdecken, sondern werde vom Heim
ausgehalten. Die Beschäftigung sei lediglich auf Grund des Entgegenkommens
des Arbeitgebers möglich, der hintangestellt ließe, dass sie an sich
keiner Beschäftigung nachgehen könnte.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom
28. Jänner 1997, 95/14/0125, ausgeführt hat, kann von einer
beruflichen Tätigkeit indes nicht gesprochen werden, wenn der "beruflich
Tätige" keine (Arbeits)Leistungen erbringt, wenn also eine Einrichtung
bereit ist, aus karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken
eine Person ohne Erwartung einer Gegenleistung wie einen Dienstnehmer zu
behandeln.
Im Erkenntnis vom 21. November 1990, 90/13/0129 hat der
Verwaltungsgerichtshof zwar ausgesprochen, es komme nicht darauf an, daß
der Erwerb unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen verschafft
werden könne, er hat aber darauf abgestellt, ob sich die betreffende Person
durch Arbeitsleistungen den Unterhalt verschaffen kann.
Im gegenständlichen Fall ist auf Grund der
Beantwortung eines entsprechenden Auskunftsersuchens des Finanzamtes durch die
Heimleitung des Altenwohnheimes davon auszugehen, dass die als Küchenhilfe
tätige Bw. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einer ständigen
Kontrolle bedarf und dass bei den ihr zugeteilten Arbeiten "Ausfälle"
toleriert werden.
Aus der Anfragenbeantwortung geht jedoch nicht hervor,
daß die Bw. im Grunde keine (verwertbare) Arbeitsleistungen erbracht hat.
Es ist daraus auch nicht erkennbar, dass der Arbeitgeber der Bw. von ihr keine
dem Arbeitslohn entsprechende - wenn auch den eingeschränkten
Fähigkeiten der Bw. angepasste - Arbeitsleistung erwartet hat.
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass auch geistig nicht
behinderte Personen mitunter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
(ständig) kontrolliert oder beaufsichtigt werden, damit die ihnen
zugewiesenen Arbeiten zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers erledigt werden.
Die Notwendigkeit einer ständigen Kontrolle durch den Arbeitgeber bedeutet
daher nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates noch nicht, dass eine
(verwertbare) Arbeitsleistung überhaupt nicht erbracht wird. Ebenso kann
daraus nicht zwingend geschlossen werden, dass die Bw. ohne Erwartung einer
Gegenleistung im Altenwohnheim beschäftigt wird.
Auch der Umstand, dass bei den der Bw. zugeteilten Arbeiten
gelegentlich "Ausfälle" toleriert werden, führt noch nicht zur
Unfähigkeit, am Arbeitsmarkt Einkünfte zu erzielen.
Dem Vorbringen, die Abgabenbehörde hätte keine
konkreten Erhebungen hinsichtlich der von der Bw. erbrachten Arbeitsleistungen
durchgeführt, ist entgegenzuhalten, dass das Finanzamt ohnehin ein
diesbezügliches Auskunftsersuchen mit ganz konkreten Fragen an den
Arbeitgeber der Bw. gerichtet hat.
Allerdings ist das Ergebnis des durchgeführten
Beweisverfahrens nicht geeignet, die Behauptung der Bw., sie werde aus rein
karitativen Erwägungen im Heim beschäftigt, weil ihre Arbeitsleistung
nicht geeignet sei, ihr auf Dauer einen Unterhalt zu verschaffen, zu
verifizieren.
Es mag vielleicht zutreffen, dass die Bw. auf dem freien
Arbeitsmarkt nur schwer vermittelbar wäre und dass für ihre Anstellung
im Heim (auch) karitative Überlegungen (mit)entscheidend gewesen sein
mögen, doch ist in Anbetracht des Umstandes, dass die Bw. tatsächlich
eine ihren Fähigkeiten entsprechende, durchaus verwertbare Arbeitsleistung
erbringt (Gegenteiliges wurde jedenfalls von der Heimleitung nicht behauptet),
nicht davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage wäre, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Allein die Tatsache, dass die Bw. in einer karitativen
Einrichtung beschäftigt ist, spricht noch nicht gegen die Unfähigkeit,
eine Erwerbstätigkeit iS der zitierten Bestimmungen des FLAG
auszuüben.
Dass der Bw. lediglich zur Unterstützung ihres
Selbstwertgefühles Arbeiten zugeteilt werden bzw. diese Arbeiten eine Art
Beschäftigungstherapie sein sollen, wurde vom Arbeitgeber nicht
bescheinigt. Ebenso wurde nicht bescheinigt, dass die Bezahlung nicht für
die verrichteten Arbeiten erfolgt sei.
Dass die Bw. tatsächlich aus rein karitativen
Überlegungen ohne Erwartung einer Gegenleistung wie eine Dienstnehmerin
behandelt worden sei, ist dem Akteninhalt somit nicht zu entnehmen.
Die Behauptung, bei der von der Bw. ausgübten
Tätigkeit handle es sich um eine "niederschwellige und jederzeit
ersetzbare" Tätigkeit, ist gleichfalls nicht geeignet, die Annahme zu
widerlegen, sie sei imstande, sich durch ihre Arbeitsleistungen den Unterhalt
selbst zu verschaffen. Auch auf dem freien Arbeitsmarkt werden solche
"niederschwelligen und jederzeit ersetzbaren" Tätigkeiten
verrichtet.
Was die Höhe des der Bw. für ihre
Hilfstätigkeiten ausbezahlten Lohnes betrifft, so ist davon auszugehen,
dass ihr - nach Abzug für Unterkunft und Essen - ein Nettobetrag iHv rund
500,-- € monatlich zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse
verbleibt, zumal die Bw. für niemanden sorgepflichtig ist.
Aus den angeführten Erwägungen gelangte der
Unabhängige Finanzsenat zu der Überzeugung, dass die Bw. - nach
Maßgabe ihrer Fähigkeiten - durchaus in der Lage ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1184-W/07
- Stammnummer
- 28913
- Gültig
- 13.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF