Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4408-W/02
Säumniszuschlag, Wiederholungsfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4408-W/02vom 21.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn innerhalb der letzten sechs Monate bereits eine Säumnis eingetreten ist, liegt bei neuerlicher Nichtentrichtung von Abgabenschuldigkeiten ein Wiederholungsfall vor, weswegen die Ausnahmebestimmung des § 217 Abs. 5 BAO nicht anzuwenden und ein Säumniszuschlag zu verhängen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die
Bescheide des Finanzamtes 4., 5. und 10. Bezirk in Wien betreffend Festsetzung
von ersten Säumniszuschlägen vom 10. Juni 2002
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 4.,
5. und 10. Bezirk hat mit Bescheid vom 10. Juni 2002 wegen Nichtentrichtung der
Umsatzsteuer 3/2002 und der Lohnsteuer 4/2002 einen Säumniszuschlag in der
Höhe von € 1.026,29,-- vorgeschrieben.
Die am 8. Juli 2002, unter
Beilage einer Bestätigung über die Veranlassung der Überweisung
der gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten erhobene Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 25. September 2002 abgewiesen.
Dagegen beantragte der
Berufungswerber (Bw.) am 7. Oktober 2002 die Vorlage an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
In der vorliegenden Berufung
führt der Bw. aus, dass die verfahrensgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten am 23. Mai 2002 entrichtet worden seien. In den letzten
sechs Monaten seien zudem alle Abgaben zeitgerecht entrichtet worden und die im
Berufungsfall inkriminierten Abgaben seien innerhalb der 5 Tage Frist beglichen
worden, daher bestünde keine Rechtsgrundlage nach § 217
Bundesabgabenordnung (BAO) für die Verhängung eines
Säumniszuschlages.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen
Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1
Bundesabgabenordnung (BAO) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
(3) Ein zweiter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§
226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe
zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt
der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet
ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden
Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden
insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der
Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen.
Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume
neu zu laufen.
(4) Säumniszuschläge
sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a)
ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b)
ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c) ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
(5) Die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht,
soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der
Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung
gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche
Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt
in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort
genannten Frist.
Die Umsatzsteuervorauszahlung
für März 2002, sowie die Lohnsteuer für April 2002 waren am 15.
Mai 2002 fällig. Eine Überweisung der Abgabenschuldigkeiten erfolgte
am 23. Mai 2002. Das Vorbringen, dass die Abgabenschuldigkeiten innerhalb der 5
Tagesfrist des § 217 Abs. 5 BAO entrichtet wurden ist zutreffend, da die
Fristberechnung das Pfingstwochenende und somit 3 Tage, die nicht in die Frist
einzubeziehen sind, umfasst.
Unrichtig ist jedoch die
Ansicht des Abgabepflichtigen, dass in den letzten sechs Monaten keine
Säumnis eingetreten wäre.
Durch nicht fristgerechte
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat September 2001 ist
am 15. 11.2001 - sohin innerhalb der letzten sechs Monate - bereits eine
Säumnis eingetreten, daher lag nunmehr ein Wiederholungsfall vor, weswegen
im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO ein Säumniszuschlag zu verhängen
war.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
am 21. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4408-W/02
- Stammnummer
- 2891
- Gültig
- 21.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF