Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0372-W/07
Säumniszuschlag herabgesetzt, da auf Grund der Überschneidung mit dem Rückzahlungsantrag kein grobes Verschulden vorliegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0372-W/07vom 13.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Nikolaus Wirtschaftstreuhand KEG,
1130 Wien, St. Veit-Gasse 15, vom 5. Dezember 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 9. November 2005 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der Säumniszuschlag betreffend
Umsatzsteuervorauszahlung 06/2005 auf € 0,00 herabgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 9. November 2005 setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in
Höhe von € 87,42 fest, da die Umsatzsteuervorauszahlung 06/2005
mit einem Betrag von € 4.370,76 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem
16. August 2005, entrichtet worden wäre.
In der am
5. Dezember 2005 rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die
Berufungswerberin (Bw.) vor, dass laut Buchungsmitteilung vom 18. August
2005 auf dem Abgabenkonto ein Guthaben von € 6.058,18 bestanden
hätte und somit die Zahllast der Umsatzsteuer 06/2005 in Höhe von
€ 4.370,76 darin Deckung gefunden hätte. Erst mit Buchung vom
18. August 2005, somit zwei Tage nach Fälligkeit der Umsatzsteuer
06/2005, wäre das Guthaben durch einen am 22. Juli 2005 eingebrachten
Rückzahlungsantrag der Bw. überwiesen worden, bevor noch die Belastung
der Umsatzsteuer 06/2005 verbucht worden wäre.
Die Bw.
hätte die Umsatzsteuervorauszahlung 06/2005 deshalb nicht am
16. August 2005 entrichtet, da zu diesem Zeitpunkt noch das o.a. Guthaben
bestanden hätte.
Das
Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Oktober 2006 die
Berufung als unbegründet ab und führte neben der Anführung der
gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch dann
eintreten würde, wenn im Zeitpunkt der (in der Vergangenheit liegenden)
Fälligkeit einer Abgabe ein ausreichendes Guthaben vorhanden gewesen
wäre, aber über dieses Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen
anderweitig, etwa durch Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung
verfügt worden wäre (VwGH 17.9.1990, 90/15/0028).
Die Bw.
beantragte am 6. November 2006 rechtzeitig die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
ergänzend vor, dass in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich
außer Streit stehen würde, dass auf ihrem Abgabenkonto seit
11. Mai 2005 ein die Umsatzsteuerzahllast für Juni 2005
übersteigendes Guthaben bestanden hätte. Hinsichtlich dieses Guthabens
im Betrag von schließlich € 6.058,18 wäre am 22. Juli
2005 ein Rückzahlungsantrag gestellt worden. Am 11. August 2005, sohin
vor Erledigung dieses Rückzahlungsantrages, wäre die
Umsatzsteuervoranmeldung 06/2005 beim Finanzamt eingebracht worden. Der
Rückzahlungsantrag wäre mit Buchung vom 18. August 2005 erledigt
worden. Die Umsatzsteuervoranmeldung 06/2005 wäre allerdings erst am
26. August 2005 auf dem Abgabenkonto der Bw. verbucht worden.
Daraus
ergebe sich, dass sowohl zum Zeitpunkt der Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldung 06/2005 (11. August 2005) als auch am
entsprechenden Fälligkeitstag (16. August 2005) ein die
Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 2005 übersteigendes Guthaben auf
dem Abgabenkonto der Bw. bestanden hätte, mit welchem eine Kompensation
durchgeführt hätte werden müssen. Indem das Finanzamt diese
Kompensation nicht durchgeführt hätte, sondern das gesamte
Abgabenguthaben - allerdings erst am 18. August 2005 - zurückgezahlt
hätte, hätte es die Norm des § 215 Abs. 1 BAO
verletzt, wonach ein sich aus der Gebarung ergebendes Guthaben zur Tilgung
fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden wäre. Erst ein nach dieser
Verwendung verbleibendes Abgabenguthaben dürfe gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO über Antrag zurückgezahlt
werden.
Da mithin
der Rückzahlungsantrag vom 11. August 2005 (gemeint wohl 22. Juli
2005) zum Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 2005
(16. August 2005) noch unerledigt gewesen wäre, hätte nach der
zwingenden Gesetzesbestimmung des § 215 Abs. 1 BAO
zunächst die Kompensation durchgeführt werden müssen und nur der
Restbetrag gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO - unter
teilweiser Abweisung des Rückzahlungsbegehrens - tatsächlich
rückgezahlt werden dürfen, weshalb keine Säumnis eingetreten
wäre.
In
Ergänzung des Vorlageantrages beantragte die Bw. mit Schreiben vom
5. Juni 2007, den gegenständlichen Säumniszuschlag
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO nicht festzusetzen, weil
sie an der Säumnis kein grobes Verschulden treffen würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2
beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Ein
sich aus der Gebarung gemäß
§ 213 BAO unter
Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes
Guthaben eines Abgabepflichtigen ist gemäß
§ 215
Abs. 1 BAO zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu
verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat;
dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten
ausgesetzt ist.
Soweit
Guthaben nicht gemäß
§ 215 Abs. 1 bis 3 BAO zu
verwenden sind, sind sie gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO
zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser
Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben
Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu
überrechnen.
Die
Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) kann
gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO auf Antrag des
Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Folgender
Sachverhalt wurde als erwiesen festgestellt und auch von den Verfahrensparteien
nicht bestritten:
Am
22. Juli 2005 beantragte die Bw. die Rückzahlung des auf ihrem
Abgabenkonto - in Höhe von € 6.611,07 - bestehenden Guthabens.
Unter Berücksichtigung der am 12. August 2005 verbuchten Lohnabgaben
07/2005 und der Kammerumlage 04-06/2005 gemäß
§ 215
Abs. 1 BAO wurde dem Rückzahlungsantrag teilweise stattgegeben und das
zu diesem Zeitpunkt bestehende Guthaben von € 6.058,18 am
18. August 2005 zurückgezahlt.
Die
Umsatzsteuervoranmeldung 06/2005 wurde mit einer ausgewiesenen Zahllast von
€ 4.370,76, die am 16. August 2005 fällig wurde, am
11. August 2005 eingebracht, jedoch erst am 26. August 2005 verbucht.
Die Entrichtung erfolgte mit Überweisung vom 6. September 2005. Da auf
Grund der vor der Verbuchung erfolgten Rückzahlung das Abgabenkonto
ausgeglichen war und somit kein Guthaben zur rechtzeitigen Abdeckung der
Zahllast zur Verfügung stand, jedoch die Überweisung verspätet
erfolgte, wurde der nunmehr bekämpfte Säumniszuschlag
vorgeschrieben.
Die
Verhängung eines Säumniszuschlages liegt nicht im Ermessen der
Behörde, sondern ist eine objektive Säumnisfolge (VwGH 14.11.1988,
87/15/0138). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind
ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich (VwGH
29.11.1994, 94/14/0094). Insbesondere setzt die Verwirkung des
Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus (VwGH 10.11.1995,
92/17/0286).
Mit dem
Vorbringen der Bw., dass die Norm des § 215 Abs. 1 BAO,
wonach ein sich aus der Gebarung ergebendes Guthaben zur Tilgung fälliger
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden wäre, verletzt worden wäre,
übersieht sie, dass zum Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten
Rückzahlung (18. August 2005) fällige - und noch nicht getilgte -
Abgabenschulden nicht verbucht waren, da die Verbuchung der in Rede stehenden
Umsatzsteuervoranmeldung 06/2005 erst am 26. August 2005 erfolgte.
Es
entspricht zwar den Tatsachen, dass der Rückzahlungsantrag zum
Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlung 06/2005 (16. August 2005)
noch unerledigt war, jedoch lässt sich daraus nichts gewinnen, weil nach
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Entstehung von Guthaben
oder Zahllasten die tatsächlich durchgeführten Geschriften bzw.
Lastschriften und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen
durchgeführt hätten werden müssen, maßgebend sind (VwGH
28.6.2001, 2001/16/0030).
Da die
Umsatzsteuervoranmeldung 06/2005 aber zum Zeitpunkt der Rückzahlung wie
bereits ausgeführt noch nicht verbucht war, konnte entgegen der Ansicht der
Bw. eine Kompensation nicht erfolgen. Lediglich im Falle einer vor der
getätigten Rückzahlung erfolgten Verbuchung wäre eine
Kompensation gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO
durchzuführen gewesen.
Da die
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung 06/2005 erst geraume Zeit nach dem
Fälligkeitstag (16. August 2005), nämlich am 6. September
2005 erfolgte, war der Säumniszuschlag somit zu Recht verwirkt.
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Allerdings war auch der Antrag
der Bw. auf Herabsetzung des Säumniszuschlages auf € 0,00
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO, da kein grobes
Verschulden vorliegen würde, einer Prüfung zu unterziehen. Dazu wird
festgestellt, dass der Rückzahlungsantrag vom 22. Juli 2005 im
Zeitpunkt der Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldung 06/2005 (11. August
2005) wie auch der Fälligkeit dieser Abgabe (16. August 2005) noch
nicht erledigt war, da die Rückzahlung erst am 18. August 2005
erfolgte.
Die Bw. konnte also berechtigt
davon ausgehen, dass das auf dem Abgabenkonto in ausreichender Höhe
ausgewiesene Guthaben gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO zur
Abdeckung der Umsatzsteuervorauszahlung 06/2005 zur Verfügung steht. Ein
grobes Verschulden kann der Bw. dabei nicht zur Last gelegt werden, da selbst
für einen sorgfältig denkenden und handelnden Menschen mit
langjähriger Erfahrung tatsächlich nicht ohne weiteres erkennbar war,
dass dieses Guthaben auf Grund der vor der Verbuchung erfolgten Rückzahlung
nun doch nicht mehr zur Verfügung stehen würde.
Dem Antrag
war somit stattzugeben und der Säumniszuschlag auf € 0,00
herabzusetzen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0372-W/07
- Stammnummer
- 28906
- Gültig
- 13.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF