Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3195-W/02
Befreiung endbesteuerter Wertpapiere von der Erbschaftssteuer gem. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3195-W/02vom 20.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Befindet sich im Verlassenschaftsvermögen ein Wertpapierdepot, für welches eine Optionserklärung zum freiwilligen Abzug der KESt gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 abgegeben worden war, kein ausländischer Investmentfonds, so sind alle im Depot befindlichen Wertpapiere endbesteuert und gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG von der Erbschaftssteuer befreit.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
betreffend Erbschaftssteuer vom 26. November 2001
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird abgeändert
wie folgt:
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Die Erbschaftssteuer gemäß
§ 8
(1) ErbStG wird festgesetzt mit (38 % von einer Bemessungsgrundlage von
155.214,78 Euro) und
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58.981,61 Euro
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die Erbschaftssteuer gemäß
§ 8
(4) ErbStG wird festgesetzt mit
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5.669,57 Euro
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(3,5 % von einer Bemessungsgrundlage von
161.987,75 Euro)
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somit insgesamt
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64.651,18 Euro
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaftssache der am 19. März 2001
verstorbenen Erbl. gab der Berufungswerber (Bw.) als Alleinerbe auf Grund einer
letztwilligen Anordnung zum gesamten Nachlass eine unbedingte Erbserklärung
ab.
Im Verlassenschaftsvermögen befanden sich laut
Wertpapieraufstellung der Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG vom
21. Mai 2001 zum Todestag Wertpapiere in Höhe von insgesamt S
6,741.734,46.
Auf dem Depotauszug befand sich der Vermerk: "Wir
bestätigen, dass die Erträgnisse des o.a. Wertpapierdepots zum
Todestag der freiwilligen KESt gemäß
§ 97 EStG 88
unterlagen".
Mit Bescheid vom 26. November 2001 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber dem Bw.
Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG für einen Erwerb
in der Steuerklasse V mit 38 % von S 2.582940,--, sohin mit S 1.059.532,-- fest.
Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer wurde hierbei davon ausgegangen, dass
von den im Verlassenschaftsvermögen enthaltenen Wertpapieren im Betrag von
insgesamt S 6.741.734,-- ein Teilbetrag in Höhe von S 447.081,--
erbschaftssteuerpflichtig sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung wird vorgebracht,
dass es sich bei dem gesamten Wertpapierdepot um erbschaftssteuerfreie
Wertpapiere im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG handle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG bleiben
steuerfrei:
Erwerbe von Todes wegen
von
Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des
Erblassers der Steuerabgeltung gemäß
§ 97 Abs. 1 erster Satz
sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993, unterliegen; dies gilt
für Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in
rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten
Personenkreis angeboten werden;
von
Anteilscheinen an Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Abschnittes I.a des
Investmentfondsgesetzes 1993 durch Personen der Steuerklasse I;
von
Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn der
Steuerpflichtige nachweist, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld unter 1 vH am gesamten Nennkapital der Gesellschaft beteiligt
ist.
Da, entsprechend einer Stellungnahme der
Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG zum Todeszeitpunkt kein
ausländischer Investmentfonds am o.a. Wertpapierdepot vorhanden war und
eine Optionserklärung zum freiwilligen Abzug der KEST gemäß
§ 97 Abs. 2 ESTG 1988 zum Todeszeitpunkt vorlag, waren alle im Depot
befindlichen Wertpapiere endbesteuert und daher gemäß
§ 15 Abs.
1 Z. 17 ErbStG von der Erbschaftssteuer befreit.
Die Bemessungsgrundlage gemäß
§ 8
(1) ErbStG errechnet sich nunmehr wie folgt:
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Bemessungsgrundlage lt. Bescheid vom
26.11.01
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S
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2.582.944,87
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zuzüglich Bargelddepot
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S
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+ 4.000,--
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abzüglich weiterer Passiva gem.
ErbSt.Erklärung
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S
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- 4.062,--
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abzüglich Wertpap. EKA-MED frei gem. §
15 (1) 17 ErbStG
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S
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- 447.081,00
|
|
S
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2,135.801,87
|
entspricht
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€
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155.214,78
Der Berufung war somit antragsgemäß
stattzuzgeben und der Bescheid abzuändern wie im Spruch
erfolgt.
Wien, am
20. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3195-W/02
- Stammnummer
- 2890
- Gültig
- 20.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF