Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0113-W/03
Abweisung, wenn Einwendungen gegen Grundlagenbescheid zu erheben sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0113-W/03vom 20.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 252 Abs. 1 bis 3 BAO schränkt das Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide ein. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen können nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, ist die Berufung diesbezüglich abzuweisen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 252 Tz. 3).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf,
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 vom 5. November 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog im Streitjahr
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Am 9. Juni 1998 wurde die KEG
gegründet, an der C. S. als persönlich haftender Gesellschafter und
die Bw. als Kommanditistin beteiligt war. Die Einkünfte aus dieser
Beteiligung wurden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 188 BAO
einheitlich und gesondert festgestellt, wobei der Anteil der Bw. mit S
125.000,-- festgesetzt wurde.
Im ursprünglichen
Einkommensteuerbescheid 1999 vom 4. September 2000 wurden die Einkünfte aus
der Beteiligung nicht berücksichtigt, da diese Einkünfte zum damaligen
Zeitpunkt nicht bekannt waren.
Aufgrund der Mitteilung vom 29.
Oktober 2002 hat das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid gem. § 295 Abs.
1 BAO geändert und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechend dem
Feststellungsbescheid mit S 125.000,-- angesetzt.
In der frist- und formgerechten
Berufung wird eingewendet, bei den festgestellten Einkünften handle es sich
vermutlich um die Steuernummer des geschieden Ex-Mannes C. S., wobei die Bw.
niemals Einkünfte aus Gewerbebetrieb erhalten habe.
Es sei nicht angeführt
bzw. für die Bw. nicht ersichtlich oder nachvollziehbar, woher dieser
"willkürlich festgesetzte Betrag" stamme. C. S. habe im Zuge
der abgeschlossenen Scheidungsverhandlung und des noch laufenden
Obsorgeverfahrens erklärt, dass die Bw. ihn noch kennen lernen werde. Er
gehe überall mit unwahren Aussagen hausieren, dass er in finanzieller
Hinsicht das Opfer von Racheakten der Bw. wäre. In Wahrheit komme er nicht
einmal dem jüngst vom Gericht festgesetzten Zahlungsverpflichtungen nach.
Es sei gerichtlich
festgestellt, dass ausschließlich die Bw die gemeinsamen Kredite in
kleinsten Raten tilge und mittels Vereinbarung aus den Krediten entlassen worden
sei. Deshalb gehe die Bw davon aus, dass C. S. auch unwahre Angaben
bezüglich ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemacht habe.
Es sei ausschließlich das
Verdienst der Bw., dass die KEG sei Jahresbeginn aufgelöst sei, da C. S.
aus Unfähigkeit dazu nicht in der Lage gewesen sei.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung wird vom Finanzamt damit begründet, dass
Einkünfte, die in einem Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO
festgestellt wurden, gem. § 192 BAO zwingend dem
Einkommensteuerbescheid zu Grunde zu legen sind.
Gem. § 252 BAO könne
der Einkommensteuerbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden,
dass die ihm zu Grunde liegenden Feststellungen unzutreffend seien.
Im Vorlageantrag wird noch
ausgeführt, die Bw. berufe sich auf unverschuldeten Notstand. Es lägen
die gleichen Verhältnisse vor wie in der stattgebenden Berufung zum
Einkommensteuerbescheid 1998. Anders sei nur, dass die Bw ganzjährig bei
der Fa. Hellrein beschäftigt gewesen sei.
Der Ex-Gatte C. S. sei für
die Abwicklung des gesamten Schriftverkehrs einschließlich der
Einkommensteuererklärung der Bw zuständig gewesen. Mit dem Auszug aus
der Wohnung habe er sämtliche Papiere mitgenommen oder verschwinden lassen.
Erst nach Ablauf der Berufungsfristen habe die Bw erfahren, wie sehr C. S. mit
dem Finanzamt auf Kriegsfuß gestanden sei und nichts durchgeführt
habe. So sei die Bw. in diese schlechte Situation gekommen und habe erst viel zu
spät von den Einkommensschätzungen des Finanzamtes erfahren. Sie habe
den Aussagen C. S. vertraut, dass mit dem Finanzamt alles in Ordnung sei und sie
sich um nichts kümmern müsse. Deshalb sei die Bw. ohne eigenes
Verschulden in diesen Notstand geraten und hätte die Berufungsfristen nicht
wahrnehmen können. Erst als die Bw. von den Versäumnissen C. S.
gehört habe, habe ihr jemand geholfen, alle Arbeitnehmerveranlagungen und
Einkommensteuererklärungen durchzuführen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 188 Abs. 1 BAO
werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt,
wenn an diesen Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.
Zweck der einheitlichen und
gesonderten Feststellung von Einkünften ist es, die Grundlagen für die
Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für
alle Beteiligten gewährleistet und die Abführung von Parallelverfahren
in den Abgabenverfahren der Beteiligten vermeidet.
Voraussetzung für auf
§ 188 BAO gestützte Feststellungsbescheide ist die Beteiligung
mehrerer Personen an Einkünften aus Gewerbebetrieb. Dieser Bescheid ist ein
sogenannter Grundlagenbescheid, der z. B. für die Einkommensteuer der
Beteiligten maßgebend ist.
Enthält ein
Feststellungsbescheid Feststellungen, die für andere Abgabenbescheide von
Bedeutung sind, werden diese Feststellungen diesen Bescheiden zugrunde gelegt,
auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist
(§ 192 BAO).
Folglich besteht eine Bindung
an die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gem. §
188 BAO.
Daher können gem. §
252 Abs. 1 BAO Entscheidungen, die einem Bescheid zu Grunde liegen, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung
angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
unrichtig sind.
Werden Einwendungen, die gegen
den Grundlagenbescheid erhoben werden müssten (im gegenständlichen
Fall gegen den Feststellungsbescheid der KEG 1999) im Rechtsmittel gegen den
abgeleiteten Bescheid (im gegenständlichen Fall Einkommensteuerbescheid
1999) erhoben, so ist diesbezüglich das Berufungsbegehren abzuweisen.
Selbst wenn die in der Berufung
und im Vorlageantrag vorgebrachten Argumente den Tatsachen entsprechen,
hätten die Einwendungen in der Berufung gegen den Feststellungsbescheid der
KEG 1999 erhoben werden müssen. Auch die Einwendungen, die Bw. hätte
die Berufungsfrist gegen den Feststellungsbescheid 1999 ohne ihr Verschulden
versäumt, vermag kein anderes Ergebnis herbeizuführen. Selbst wenn die
Berufungsausführungen zutreffend sein sollten, dass der Bw. keine
Einkünfte zugeflossen sind, kann eine Änderung des
Einkommensteuerbescheides nur dann erfolgen, wenn der Grundlagenbescheid
geändert wird. Dies ist bis dato nicht geschehen.
Es war daher die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am
20. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0113-W/03
- Stammnummer
- 2889
- Gültig
- 20.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF