Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0651-W/06
Unzumutbarkeitspauschale, Fortbildungsmaßnahme, Fachliteratur
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0651-W/06vom 11.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vom
2. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn
Korneuburg Tulln vom 9. Dezember 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
A)
Die Berufungswerberin (= Bw.) erstellte die Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2004 (OZ 1 ff./2004) am 31. August 2005 und gab an, dass sie
im Jahr 2004 zwei bezugsauszahlende Stellen gehabt habe. Außerdem habe sie
für zwei Kinder für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe
bezogen. Unter Punkt 4. "Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit"
erklärte sie folgende Werbungskosten: - unter der Kennzahl 717
(Gewerkschaftsbeiträge etc.) € 410,15, - unter der Kennzahl 718
(Pendlerpauschale) € 243,00, - unter der Kennzahl 719
(Arbeitsmittel) € 1.219,84, - unter der Kennzahl 720 (Fachliteratur)
€ 476,56, - unter der Kennzahl 721 (Reisekosten) € 41,30 und
- unter der Kennzahl 722 (Fortbildungs- und abzugsfähige
Ausbildungskosten, Umschulung) € 793,00.
Als Sonderausgaben machte sie freiwilllige
Personenversicherungen (Kennzahl 455) in Höhe von € 3.112,53
geltend sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und
Errichtung oder Sanierung von Wohnraum (Kennzahl 456) geleistet worden seien, in
Höhe von € 4.678,58. Da beide Kinder jeweils zu 100% behindert
seien, erklärte sie dafür außergewöhnliche Belastungen. Die
Bw. erklärte zudem, dass sie erhöhte Familienbeihilfe für den
Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2004 bezogen habe, weiters
für denselben Zeitraum eine pflegebedingte Geldleistung von € 762,10
p. M. und € 353,50 p. M.
B) Laut
Aktenvermerk vom 5. Dezember 2005 (OZ 12/2004) wurde seitens des Finanzamtes mit
dem Gemeindeamt in L telefoniert und die Auskunft erhalten, dass der
tägliche Schulbeginn in der Volksschule um 8Uhr15 sei. Desgleichen wurden
in diesem Aktenvermerk die Fahrtverbindungen zwischen Tulln und L wie folgt
festgehalten:
|
Abfahrt
|
Ankunft
|
Fahrtdauer
T bis L
|
06:44
|
07:06
|
22
Min.
|
07:06
|
07:31
|
25
Min.
|
|
|
Fahrtdauer
L bis T
|
11:50
|
12:10
|
20
Min.
|
12:19
|
13:03
|
44
Min.
|
12:50
|
13:10
|
20
Min.
|
13:28
|
14:03
|
35
Min.
|
13:50
|
14:10
|
20
Min.
Unter 20 km Wegstrecke sei eine Fahrtdauer von 1,5 Stunden
zumutbar.
C) Mit
Ergänzungsersuchen vom 9. September 2005 (OZ 13/2004) wurde die Bw.
ersucht, bis 17. Oktober 2005 die Belege der beantragten Werbungskosten
vorzulegen.
D)
Dieses Ergänzungsersuchen und die kopierten Belege überreichte die Bw.
am 14. September 2005 dem Finanzamt persönlich (OZ 14 bis 29/2004).
a) OZ 14 ist ein Übersichtsbeleg der geltend gemachten
Werbungskosten:
|
Datum
|
Firma
|
Artikel
|
Arbeitsmit-tel
(in €)
|
Fachlite-ratur
(in €)
|
Reise-kosten
(in
€)
|
Fortbil-dung
(in
€)
|
Diverses
(in
€)
|
|
ÖGB-Beitrag
|
12*
€ 19,43
|
|
|
|
|
233,16
|
2004
|
PC
2002, 2003, 2004
|
€
1.249,00
60%,
1/3
|
249,80
|
|
|
|
|
16.
1. 2004
|
Nieder-meyer
|
Drucker,
60% v. 59,99
|
35,99
|
|
|
|
|
29.
1. 2004
|
Libro
|
Büromat.
|
22,74
|
|
|
|
|
10.
2. 2004
|
Libro
|
Büromat.
|
5,37
|
|
|
|
|
16.
2. 2004
|
Pagro
|
Büromat.
|
16,77
|
|
|
|
|
21.
2. 2004
|
Pagro
|
Büromat.
|
5,65
|
|
|
|
|
22.
3. 2004
|
Pagro
|
Büromat.
|
23,10
|
|
|
|
|
5.
4. 2004
|
Libro
|
Büromat.
|
13,23
|
|
|
|
|
8.
4. 2004
|
Verein
f. psychosoz. u. psychot.
|
Mitgliedsbeitrag
|
|
|
|
|
66,00
|
8.
4. 2004
|
Behinderten-beratungs-zentrum
|
Info-Mat.
|
|
|
|
|
14,00
|
16.
4. 2004
|
Buchlogist.
|
Fachbuch
|
|
10,20
|
|
|
|
27.
4. 2004
|
Behinderte
|
Info-Mat.
|
|
|
|
|
31,99
|
27.
4. 2004
|
Pagro
|
Büromat.
|
9,99
|
|
|
|
|
4.
5. 2004
|
Copydruck
|
Kopien
|
2,90
|
|
|
|
|
18.
5. 2004
|
Libro
|
Büromat.
|
2,89
|
|
|
|
|
19.
5. 2004
|
Sommer-akademie
|
Weiterbildung
|
|
|
|
793,00
|
|
28.5.
bis 4. 6. 2004
|
Fahrtkosten T
-Flughafen-T
|
116
km *€ 0,356
|
|
|
41,30
|
|
|
28.
6. 2004
|
Pagro
|
Büromat.
|
81,88
|
|
|
|
|
13.
7. 2004
|
Boesner
|
Zeichenmaterial
|
117,71
|
|
|
|
|
9.
7. 2004
|
Amazon
|
Fachbuch
|
|
20,96
|
|
|
|
14.
7. 2004
|
Studio
13
|
Fachbuch
|
|
20,50
|
|
|
|
2.
8. 2004
|
Hofer
|
Büromat.
|
14,60
|
|
|
|
|
2.
8. 2004
|
Zielpunkt
|
Büromat.
|
19,98
|
|
|
|
|
17.
8. 2004
|
Pagro
|
Büromat.
|
10,37
|
|
|
|
|
7.
9. 2004
|
Libro
|
Büromat.
|
36,64
|
|
|
|
|
8.
9. 2004
|
Libro
|
Geldkass.
|
14,99
|
|
|
|
|
18.
9. 2004
|
ÖBV
Handels-ges. mbH.
|
Fachbücher
|
|
112,45
|
|
|
|
11.
9. 2004
|
Pagro
|
Büromat.
|
37,37
(davon
25,38
)
|
|
|
|
|
21.
10. 2004
|
CopyDruck
|
Kopien
|
9,90
|
|
|
|
|
22.
11. 2004
|
Libro
|
Büromat.
|
10,79
|
|
|
|
|
26.
11. 2004
|
Studio
13
|
Fachbücher
|
|
132,95
|
|
|
|
26.
11. 2004
|
Studio
13
|
Fachbuch
|
|
25,30
|
|
|
|
26.
11. 2004
|
Eduscho
|
Stempel
|
21,93
|
|
|
|
|
26.
11. 2004
|
Helbling
|
LernCD
|
|
39,90
|
|
|
|
10.
12. 2004
|
Berufsver-band
|
Mitgliedsbeitrag
|
|
|
|
|
65,00
|
18.
12. 2004
|
Studio
13
|
Fachbücher
|
|
96,80
|
|
|
|
23.
12. 2004
|
Jungwirth
|
Büromat.
|
20,50
|
|
|
|
|
23.
12. 2004
|
Studio
13
|
Fachbuch
|
|
11,30
|
|
|
|
24.
12. 2004
|
Studio
13
|
Fachbuch
|
|
6,20
|
|
|
|
27.
12. 2004
|
Schulwolf
|
Montessori-
Material
|
434,75
|
|
|
|
|
|
|
Summen
(
lt.
Erstbescheid
)
|
1.219,84
(1.145,55)
|
476,56
(204,01)
|
41,30
(0,00)
|
793,00
(0,00)
|
410,15
(97,99)
|
|
|
Gesamtsumme
(
lt.
Erstbescheid
)
|
2.940,85
(1.447,55)
|
|
|
|
Anm.
:
Die vom Finanzamt im Erstbescheid und in der Berufungsvorentscheidung
anerkannten Werbungskosten sind in Kursivschrift geschrieben.
b) OZ 15 ist
eine Librorechnung vom 8. 9. 2004 über € 14,99 für
Geldkassette; c) OZ 16 ist eine Pagrorechnung vom 11. 9. 2004 über
€ 37,37, von der das Finanzamt € 25,38 anerkannte (abzüglich
einer Geldkassette von € 11,99); d) OZ 17 ist eine Studio
13-Rechnung vom 26. 11. 2004 für CD Kinderlieder über €
25,30; e) OZ 18 ist eine Auftragsbestätigung vom 8. April 2004
über € 14,00 an das Behindertenberatungsz. BIEZEPS; f) OZ 19
sind zwei Auftragsbestätigungen, eine vom 15. 11 2004 über €
22,00 Mitgliedsbeitrag an die SLÖ-Bezirksgruppe, eine vom 10. 12. 2004
über € 65,00 Mitgliedsbeitrag an den Berufsverband Dipl. Ehe- Fam- und
Lebensberaterinnen; g) OZ 20 ist eine Eduschorechnung vom 2. 11. 2004
über € 21,93 für ein Musikinstrumente-Set (€12,99) und 20
Weihnachtsmotiv-Stempel (€ 4,99). h) OZ 21 ist eine Studio
13-Rechnung vom 24. 12. 2004 über € 6,20 für ein Buch
Kindergeschichten; i) OZ 22 ist eine Studio 13-Rechnung vom 26. 11. 2004
über € 132,95 für Fachbücher (Fasten); j) OZ 23 ist
eine Studio 13-Rechnung vom 23. 12. 2004 über € 11,30 für ein
Fachbuch; k) OZ 24 ist eine Studio 13-Rechnung vom 18. 12. 2004 über
€ 96,80 für Fachbücher; l) OZ 25 f. ist ein Bestellschein
des Österreichischen Verkehrsbüros vom 19. 5. 2004 für einen
(Hin- und Retour)Flug von Wien nach Zakynthos und eine Unterkunft von 28. 5. bis
4. 6. 2004 über € 793,00. m) OZ 27 ist ein Zertifikat der
Sommerakademie Griechenland vom 3. 6. 2004, das bestätigt, dass die Bw.am
Seminar "Aquarellmalerei und Digitale Fotografie" teilgenommen habe; n)
OZ 28 f. sind eine Quittung des Österreichischen Verkehrsbüros vom 19.
5 . 2004 über € 200,00 und eine Rechnungszusammenstellung der
Europay Austria vom 15. 6. 2004 über € 593,00, womit die Bw.
belegt, dass sie den gebuchten Flug und die Unterkunft in Zakynthos auch im Jahr
2004 bezahlt habe.
E)
Der Einkommensteuererstbescheid für
das Jahr 2004 (OZ 30 ff./2004) wurde am 9. Dezember 2005 erstellt. In
diesem Erstbescheid wurden - entgegen der Erklärung laut Abschnitt A) -
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von
einer bezugsauszahlenden Stelle in
Höhe von € 22.161,68 (KZ 245) angesetzt und Werbungskosten, die
der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von €
1.447,55 [siehe Übersicht unter Abschnitt D), Summenzeilen] von den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen, sodass sich ein
Gesamtbetrag der Einkünfte von € 20.714,13 ergibt. Außerdem
wurden von den erklärten Topf-Sonderausgaben € 730,00
berücksichtigt, sodass das zu besteuernde Einkommen € 19.984,13
beträgt. Als festgesetzte Einkommensteuer = Abgabennachforderung errechnet
sich ein Betrag von € 815,09.
Die
Abweichungen des Erstbescheides von der Einkommensteuererklärung wurden in
einer gesonderten Begründung (OZ 34 f./2004) wie folgt dargelegt:
a) Die vom
Arbeitgeber einbehaltenen Beträge für die freiwillige Mitgliedschaft
bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen (z. B.
Gewerkschaftsbeiträge) seien bereits bei der laufenden Lohnverrechnung
berücksichtigt worden. Ein nochmaliger Abzug im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung sei daher nicht möglich. Die geltend gemachten
Aufwendungen für Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von € 233,16
konnten daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
b)
Aufwendungen, die sowohl der beruflichen als auch der privaten Sphäre
zugeordnet werden können, könnten gemäß
§ 20 EStG 1988
nicht als Werbungskosten anerkannt werden (Geldkassetten in Höhe von
€14,99 und € 11,99, CD Kinderlieder in Höhe von
€ 25,30, Berufsverband Dipl. Ehe- Fam- und LebensberaterInnen in
Höhe von € 65,00, ein Musikinstrumente Set und 20
Weihnachtsmotiv-Stempel in Höhe von € 21,93, BIEZEPS Info in Höhe
von € 14,00).
c) Aufwendungen
für Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen
tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen
nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt
sei, sowie allgemein bezeichnete Bücher (z. B. Buch, Fachbuch,
Fachbücher) stellten keine Werbungskosten dar (Buch Kindergeschichten in
Höhe von € 6,20, Fachbücher Fasten in Höhe von €
132,95, Fachbuch in Höhe von € 11,30, Fachbücher in Höhe von
€ 96,80).
d) Anspruch auf
das unzumutbare Pendlerpauschale (wohl gemeint: die Unzumutbarkeitspauschale)
unter 20 km bestehe dann, wenn die Benützung von öffentlichen
Verkehrsmitteln an mehr als der Hälfte der Arbeitstage auf der
überwiegenden Wegstrecke nicht möglich (wenn kein öffentliches
Verkehrsmittel zur Verfügung stehe) oder nicht zumutbar sei (wenn bei
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Wegzeit von 1,5
Stunden überschritten werde). Da auf der überwiegenden Wegstrecke ein
öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stehe, könne die
Unzumutbarkeitspauschale unter 20 km nicht berücksichtigt werden.
e) Bei
Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen
Rechnung tragen als auch Bereiche der privaten Lebensführung beträfen,
sei zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur die berufliche
Veranlassung, sondern die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Bei den geltend
gemachten Aufwendungen für das Seminar "Aquarellmalerei und digitale
Fotografie" könne keine berufliche Notwendigkeit für die
Tätigkeit der Bw. als Volksschullehrerin erkannt werden, weshalb die
geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von € 834,30 (€793,00 und
€ 41,30) nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden
könnten.
f) Die
außergewöhnlichen Belastungen aufgrund der Behinderung von zwei
Kindern der Bw. seien bereits beim Ehegatten berücksichtigt worden.
F)
Mit Schreiben vom 2. Jänner 2006 (OZ 36/2004), dem Finanzamt
persönlich am 3. Februar 2006 überreicht, erhob die Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid vom 9. Dezember 2005 [siehe Abschnitt E)]
Berufung und führte Folgendes
aus: - die nachstehend angeführten Aufwendungen seien zur alleinigen
dienstlichen Verwendung getätigt worden: Geldkassette in Höhe von
€ 14,99 (absperrbar, da regelmäßiges Einkassieren von diversen
Beträgen für Schulveranstaltungen, Beiträge etc.), CD
Kinderlieder in Höhe von € 25,30 (Musikunterricht), ein
Musikinstrumente Set (Musikunterricht) und 20 Weihnachtsmotiv-Stempel in
Höhe von € 21,93. Eine private Nutzungsmöglichkeit sei aufgrund
des Alters ihrer Kinder (die jüngste Tochter sei 14 Jahre) nicht
gegeben. - Pendlerpauschale: Die Pendlerpauschale sei aufgrund der
Überschreitung der Wegzeit von 1,5 Stunden beantragt worden. Es
ergäben sich folgende Wegzeiten: Dienstbeginn 8:00 Uhr in der Volksschule L
; die ÖBB-Busverbindung; Verlassen der Wohnung Siegmundgasse 22 um
6:20 Uhr, Abfahrt T Bahnhof Vorplatz Parkdeck 6:35 Uhr; Ankunft L Gh Neumer
6:44 Uhr; Dienstbeginn 8:00 Uhr. Die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum
Dienstbeginn betrage 1 Stunde und 40 Minuten. -
Bildungsmaßnahmen: Im Rahmen des LDG seien zur Lehrerfortbildung im
Rahmen des C-Topfes jährliche Ausbildungen erforderlich. Für 2004
seien u. a. die Kurse Digitalfotografie (täglich 17 bis 19 Uhr und
Zeit für Nachbearbeitungen und Aufgabenstellungen) und Aquarellmalerei
(täglich 9 bis 13 Uhr) bei der Sommerakademie gewählt worden.
Eine berufliche Anwendung der Kursinhalte für Volksschullehrer bestehe bei
der Verwertung der erworbenen Kentnisse bei der grafischen Aufbereitung von
Unterrichtsmaterial für den Sachunterricht (Einarbeitung von
Internetinformationen und CD Unterrichtsmaterial). Die Schüler ihrer Klasse
besäßen kein Sachunterrichtsbuch. Sie müsse viele Materialien
für einen zeitgemäßen Unterricht selbst herstellen. Die
erworbenen Kenntnisse bei der Aquarellmalerei würden in den Stunden
Bildnerische Erziehung verwendet.
Diesem
Berufungsschreiben ist eine Beilage über den ÖBB Personenverkehr
angeschlossen (OZ 37/2004). Demnach verlasse die Bw. das Haus um 6:20 Uhr, der
ÖBB-Bus fahre von Montag bis Freitag um 6:35 Uhr vom Bahnhof Vorplatz
ab und komme um 6:44 Uhr in L an; der Dienstbeginn sei um 8:00 Uhr. Die
Zeitdifferenz betrage demnach 100 Minuten, d. s. 1,66 Stunden.
G)
Am 18. Jänner 2006 wurde seitens des Finanzamtes eine Fahrplanauskunft des
Verkehrsverbundes Ost-Region zur Fahrtstrecke T /Bahnhof nach
L/Gh Grießmayr ausgedruckt (OZ 38 ff./2004). Demnach kämen
für die Bw. morgens die 3. und 4. Fahrt als Beförderungsmittel in
Betracht.
Die dritte
Fahrt beginne um 06:44 Uhr in T /Bahnhof und ende um 07:06 Uhr in L/Gh
Grießmayer. Dabei seien 15 Minuten Gehzeit zum Bahnhof, 22 Minuten
Fahrzeit und 54 Minuten bis Dienstbeginn zu berücksichtigen. Dies
ergäbe in Summe 91 Minuten, d.s. 1,52 Stunden.
Die vierte
Fahrt beginne um 07:05 Uhr in T /Bahnhof und ende um 07:31 Uhr in L/Gh
Grießmayer. Dabei seien 15 Minuten Gehzeit zum Bahnhof, 26 Minuten
Fahrzeit und 29 Minuten bis Dienstbeginn zu berücksichtigen. Dies
ergäbe in Summe 70 Minuten, d. s. 1,17 Stunden.
H)
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24.
Jänner 2006 (OZ 41/2004), beim Postamt hinterlegt am 27. Jänner 2006,
wurde die Berufung laut Abschnitt F) als unbegründet abgewiesen. In der
zusätzlich erstellten gesonderten Begründung vom 20. Jänner 2006,
(OZ 43 ff./2004), ebenfalls beim Postamt hinterlegt am 27. Jänner
2006, wurde ausgeführt:
Werbungskosten
eines Arbeitnehmers seien Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst
seien. Eine berufliche Veranlassung sei gegeben, wenn die Aufwendungen oder
Ausgaben - objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen
Tätigkeit stehen, - subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig
treffen und - nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Auch wenn die
Bw. in Eigeninitiative Gegenstände oder Material für den Unterricht
einbrächte, entsprächen die Kosten, die daraus erwachsen, nicht dem in
§ 16 EStG 1988 definierten Begriff der Werbungskosten, die der Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen müssten; darüber hinaus
sei es grundsätzlich Aufgabe der Schulleitung, notwendiges
Unterrichtsmaterial zur Verfügung zu stellen. Anschaffungen, wie
Geldkassette, CD´s, Musikinstrumente, Weihnachtsmotivstempel seien keine
berufsspezifischen, notwendigen Anschaffungen für den Unterricht. Auch
seien die Kurse Digitalfotografie und Aquarellmalerei kein Fortbidungsaufwand,
der auf das Leistungsprofil des Berufes der Bw. abziele, da die erworbenen
Kenntnisse - wenn überhaupt - in keinem wesentlichen Umfang in den
Volksschulunterricht einfließen könnten.
Der Anspruch
der Bw. auf die Unzumutbarkeitspauschale unter 20 km bestehe dann, wenn die
Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln an mehr als der Hälfte
der Arbeitstage auf der überwiegenden Wegstrecke nicht möglich (kein
öffentliches Verkehrsmittel steht zur Verfügung) oder nicht zumutbar
sei (bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels wird die Wegzeit
von 1,5 Stunden überschritten). Da laut Fahrplanauskunft Verkehrsverbund
OST-Region auf der überwiegenden Wegstrecke ein öffentliches
Verkehrsmittel zur Verfügung stehe (Abfahrt T /Bahnhof 07:05 Uhr - Ankunft
L 07:31) und die Benützung dieses Verkehrsmittels 1,5 Stunden nicht
überschreite, habe die Unzumutbarkeitspauschale nicht berücksichtigt
werden können.
I)
Mit Schreiben vom 12. Februar 2006, dem Finanzamt persönlich
überreicht am 14. Februar 2006, erhob die Bw. gegen die
Berufungsvorentscheidung laut Abschnitt H) Berufung, d. h. sie stellte den
Vorlageantrag und nahm wie folgt
Stellung:
a)
Werbungskosten:
Die in ihrem
Antrag als Werbungskosten geltend gemachten Gegenstände würden
ausschließlich für schulische Zwecke verwendet und dienten daher der
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung ihrer Einnahmen. Sie (wohl gemeint: die
Gegenstände) würden auch andauernd im Schulbereich gelagert, was
seitens des Finanzamtes jederzeit überprüft werden könne. Die
Schulleitung habe dieses Material nicht zur Verfügung gestellt. In einem
zeitgemäßen Volksschulunterricht seien Gegenstände wie
Geldkassetten, CD´s, Musikinstrumente und Weihnachtsmotivstempel durchaus
übliche Gegenstände, die im Unterricht zur Anwendung kämen. Der
vom Unterrichtsministerium vorgegebene Lehrplan fordere durchaus den Einsatz von
modernen Medien wie Computer und CD´s schon im Volksschulbereich. Dass
diese Medien auch tatsächlich zum Einsatz kommen, könne seitens des
Finanzamtes jederzeit überprüft werden. Die vom Finanzamt vorgenommene
Einstufung der oben genannten Gegenstände als "nicht berufsspezifisch"
könne daher nicht nachvollzogen werden.
b)
Bildungsmaßnahmen:
Im Rahmen des
LDG seien zur Lehrerfortbildung im Rahmen des C-Topfes jährliche
Weiterbildungen erforderlich. Für das Jahr 2004 seien u. a. die Kurse
Digitalfotografie (täglich 17 bis 19 Uhr und Zeit für Nachbearbeitung
und Aufgabenstellung) sowie Aquarellmalerei (täglich 9 bis 13 Uhr) bei
der Sommerakademie gewählt worden. Eine berufliche Anwendung der
Kursinhalte für Volksschullehrer bestehe bei der Verwertung der erworbenen
Kenntnisse bei der grafischen Aufbereitung von Unterrichtsmaterial für den
Sachunterricht (Einarbeitung von Internetinformationen und CD
Unterrichtsmaterial). Die Schüler der Klasse der Bw. besäßen
kein Sachunterrichtsbuch. Sie müsse viele Materialien für einen
zeitgemäßen Unterricht selbst herstellen. Die erworbenen Kenntnisse
bei der Aquarellmalerei würden in den Unterrichtsstunden für
bildnerische Erziehung verwendet.
Die erworbenen
Kenntnisse bildeten wesentliche Weiterbildungsmaßnahmen für das
Berufsbild einer Volksschullehrerin und würden im vollen Umfang in den
Volksschulunterricht einfließen. Auch dieser Sachverhalt könne
jederzeit von kompetenter Stelle überprüft werden. Um eine steuerliche
Gleichstellung zu gewährleisten, ersuche die Bw. höflichst, bei der
Entscheidung zu berücksichtigen, dass die gleichen
Weiterbildungsmaßnahmen durch das Finanzamt bereits bei mehreren
KollegInnen in den letzten Jahren anerkannt worden seien.
c)
Pendlerpauschale:
Die
Pendlerpauschale sei aufgrund der Überschreitung der Wegzeit von 1,5
Stunden beantragt worden. Es ergäben sich folgende Wegzeiten:
Dienstbeginn
08:00 Uhr in der Volksschule L ; die ÖBB-Busverbindung: Verlassen der
Wohnung S-Gasse um 06:20 Uhr, Abfahrt T Bahnhof Vorplatz Parkdeck um 06:35 Uhr;
Ankunft L Gh. Neumer 06:44 Uhr; Dienstbeginn 08:00.
Die Zeit zum
Verlassen der Wohnung bis zum Dienstbeginn betrage 1 Stunde und
40 Minuten.
Die Angaben in
der Berufungsvorentscheidung (Abfahrt T Bahnhof 07:05 Uhr - Ankunft L 07:31 Uhr)
könnten weder von mir noch von der Fahrplanauskunft nachvollzogen werden.
Laut Fahrplanauskunft Verkehrsverbund Ost und Internet gebe es eine
Umsteigeverbindung bestehend aus S-Bahn und ÖBB-Postbus (Abfahrt T
Bahnhof 07:05
Uhr - Ankunft L Schule 08:05 - siehe Fahrplanauszug samt Plan in der Beilage),
die jedoch für einen rechtzeitigen Dienstantritt nicht ausreichte.
Die Bw. ersuche
höflichst, auch diesen Sachverhalt nochmals zu überprüfen und
gegebenenfalls die Pendlerpauschale zu berücksichtigen.
In der Beilage
(OZ 49 ff./2004) wurde einmal ein maßstabgetreuer Ausschnitt von der
Landkarte mit dem Weg T /Bahnhof nach L /Schule sowie eine VOR-Fahrplanauskunft
von T /Bahnhof nach L /Schule übermittelt. Nach diesem Fahrplan ist morgens
eine kombinierte Bahn- und Busverbindung mit zweimaligem Umsteigen um 07:05 Uhr
Abfahrtszeit und 08:06 Uhr Ankunftszeit vor der Schule in L eingerichtet. Die
Beilage OZ 52 über den ÖBB Personenverkehr mit der Abfahrtszeit um
06:35 Uhr und der Ankunftszeit um 06:44 Uhr ist eine Kopie der Beilage zur
Berufung vom 2. Jänner 2006 (siehe OZ 37).
J)
Mit Ergänzungsersuchen vom 23. April 2007 wurde die Bw. seitens des
unabhängigen Finanzsenates nachstehende Fragen innerhalb von drei Wochen ab
Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen
beizubringen:
1) Die Bw.
beantrage in ihrer Berufung die Anerkennung von einer Geldkassette, CD
Kinderlieder, ein Musikinstrumente-Set und 20 Weihnachtsmotivstempel als
Werbungskosten. Zur Geldkassette möge sie eine Bestätigung der
Schulleitung beibringen, dass sie im September 2004 zwei (!) Geldkassetten
für die schulische Betreuung der Kinder benötigt habe.
Ebenso sollte
die Schulleitung bestätigen, dass keine Musikinstrumente in der Volksschule
L vorhanden gewesen seien, um die KInder in Musik unterrichten zu können
und daher die Bw. Musikinstrumente (welche?) habe kaufen müssen. Eine
schriftliche Aussage darüber, ob nach der geltenden Gesetzeslage nicht die
Schulleitung selbst für den Ankauf von Musikinstrumenten und von CD`s mit
Kinderliedern zustänidg wäre, sollte erstellt werden.
2) Zur
Pendlerpauschale werde ein Ausdruck von map24 beigelegt. Daraus sei ersichtlich,
dass die Fahrtstrecke von der Wohnung der Bw. zur Schule in L (siehe Punkt 14
des Ausdruckes) maximal 8,02 km sei und die Fahrzeit mit einem PKW 9 Minuten (!)
in Anspruch nähme.
Zu diesem Punkt
sollte die Schulleitung schriftlich aussagen, ob im Jahr 2004 der Zeitpunkt
für den Dienstbeginn für Lehrer 08:00 Uhr oder - wie vom Gemeindeamt L
bekanntgegeben - 08:15 gewesen sei.
Jedenfalls
ergebe die Fahrplanauskunft, dass ein öffentliches Verkehrsmittel ab 07:05
Uhr ab Bahnhof T verkehre und um 08:06 Uhr in L /Schule ankomme, also
würden Schüler noch rechtzeitig vor Schulbeginn in der Schule
eintreffen. Warum gelte dies für Lehrer nicht? Angemerkt werde, dass das
Finanzamt in seiner Berechnung der Fahrtdauer bereits 15 Minuten Gehzeit zum
Bahnhof und 29 Minuten bis Dienstbeginn berücksichtigt habe, ohne dass die
Anfahrtzeit zur Schule und zurück jeweils länger als 1,5 Stunden
beanspruchen würde.
Auf welcher
Bestimmung oder welchen Beschluss welchen Organs beruhe der von der Bw.
behauptete Dienstbeginn um 08:00 Uhr? Oder sei der Dienstbeginn doch ident mit
dem Schulbeginn um 08:15 Uhr. Es werde um eine schriftliche Auskunft der
Schulleitung ersucht.
Habe die Bw.
oder eines ihrer Familienmitglieder (im Streitjahr) ein Kraftfahrzeug besessen,
mit dem auch die Bw. habe zur Schule fahren können?
3) In ihrer
Berufung weise die Bw. darauf hin, dass gemäß den Bestimmungen des
LDG (Lehrer-Dienstrechtsgesetz), BGBl. 302/1984, im Rahmen des C-Topfes
jährliche Ausbildungen erforderlich seien. Auf welche konkrete Bestimmung
des LDG beziehe sich die Bw. dabei? Was sei ein C-Topf im Rahmen des LDG? Welche
Fortbildung werde dabei für einen Volksschullehrer in Abhängigkeit von
der betreuten Klasse gefordert? Ergänzend zu den Ausführungen der Bw.
zu diesem Punkt, werde um eine schrifltiche Erklärung der Schulleitung
gebeten, welche Fortbildungsveranstaltungen den Volksschullehrern von der
Schulbehörde angeraten würden. Welche Fortbildungsveranstaltungen
seien für Volksschullehrer verpflichtend.
4) Zur
Sommerakademie werde ein Ausdruck ihrer diesjährigen Homepage beigelegt.
Auch für heuer werde wieder ein "Kreativurlaub auf Zakynthos" angeboten.
Der Projektleiter verspreche in diesem Abschnitt wieder einen Sommer voller
Sonne, Kreativität und Lebensfreude. Mehr als 80 Kursleiter/innen
würden die Teilnehmer in "lockerer-mediterraner Atmosphäre" erwarten,
um die Teilnehmer entweder auf ihren künstlerischen Entdeckungsreisen zu
begleiten oder ihnen Wege zur körperlich-seelischen Ausgeglichenheit zu
zeigen. Diese Reise könne laut telefonischer Auskunft des Projektleiters
von jedem Erwachsenen in vielen Reisebüros gebucht werden. Es werde um eine
Bestätigung der Schulleitung ersucht, dass diese Reise den von der Bw.
unter Punkt 3) angesprochenen Erfordernissen für
Fortbildungsveranstaltungen von Volksschullehrern genüge. Um
Übersendung eines Kursprogrammes betreffend das Jahr 2004 werde
ersucht.
5) Es werde
ersucht, eine Kopie des Lehrplanes (der Lehrpläne) für die von der Bw.
im Jahr 2004 betreute(n) Volksschulklasse(n) beizulegen.
6) Hinsichtlich
der geltend gemachten und im Erstbescheid nicht anerkannten Fachbücher
werde um Bekanntgabe der einzelnen Titel und eine Nachreichung der kopierten
Inhaltsverzeichnisse ersucht.
Diesem
Schreiben waren beigelegt: - Ausdruck einer EDV-gesteuerten Routenplanung
zwischen T/S-Gasse und L Schule; - Ausdruck der Homepage der
Sommerakademie für das Jahr 2007.
Dieses
Ergänzungsersuchen wurde der Bw. am 26. April 2007 an die Abgabestelle
zugestellt, sodass die Beantwortungsfrist von drei Wochen am 18. Mai 2007
geendet hat. Das Vorhalteschreiben wurde seitens der Bw. bis dato nicht
beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind
die laut der Übersichtstabelle gemäß Abschnitt D), a), nicht
anerkannten Werbungskosten.
I)
Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
a) Die Bw. war
im Streitjahr Volksschullehrerin an der Volkschule in L , ihr Wohnort ist T
.
b) Laut map24
beträgt die Fahrtstrecke von ihrer Wohnung in der S-Gasse in T bis zur
Schule in L 8,02 km, eine Entfernung wofür man mit einem PKW 9 Minuten
benötigt.
c) Vom Bahnhof
in T bis zur Schule in L fährt morgens ein öffentliches Verkehrsmittel
um 07:05 Uhr bis 08:06Uhr, d. s. 01:01 Stunden Fahrtdauer, wozu noch
15 Minuten Gehzeit zum Bahnhof gerechnet werden müssen. Insgesamt
dauert die Anfahrtszeit zur Schule 76 Minuten ,d. s. 1 Stunde und 16
Minuten.
Von der Schule
in L fährt nach Schulende um 12:25 Uhr ein öffentliches
Verkehrsmittel, das um 12:45 Uhr am Bahnhof in T ankommt. Die Fahrtdauer
beträgt somit 20 Minuten, wozu noch 15 Minuten Gehzeit bis zur Wohnung zu
addieren sind, sodass sich eine Rückfahrtszeit von 35 Minuten
ergibt.
d) Laut
Homepage der Sommerakademie wird der Kreativurklaub auf Zakynthos auch dieses
Jahr von der Sommerakademie veranstaltet, und zwar in lockerer-mediterraner
Atmosphäre, um die Teilnehmer entweder auf ihren künstlerischen
Entdeckungsreisen zu begleiten oder ihnen Wege zur körperlich-seelischen
Ausgeglichenheit zu zeigen.
Unter OZ 27
[siehe Beilagen m) zu Abschnitt D)] brachte die Bw. ein Zertifikat der
Sommerakademie Griechenland vom 3. Juni 2004 bei, mit welchem bestätigt
wird, dass die Bw. am Seminar "Aquarellmalerei und digitale Fotografie"
teilgenommen hat. Unter OZ 28 f. [siehe Beilage n) zu Abschnitt D)] brachte
die Bw. eine Quittung des Österreichsichen Verkehrsbüros vom 19. Mai
2004 und eine Rechnungszusammenstellung der Fa. Europay Austria vom 15. Juni
2004 bei.
II)
einkommensteuerliche Beurteilung:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 idF StReformG 2005, BGBl. I 2005/57, sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
1) beantragte
Pendlerpauschale (Unzumutbarkeitspauschale für 2 km bis 20 km):
§ 16 Abs.
1 Z 6 lit. c leg. cit. normiert: Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung un Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach
lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer einfachen
Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km 243 Euro jährlich 20 km bis
40 km 972 Euro jährlich 40 bis 60 km 1.692,00 Euro
jährlich
über 60 km 2.421,00 Euro jährlich.
Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle
Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
abgegolten.
Laut der
Sachverhaltsfeststellung b) geht es im Fall der Bw. um eine Fahrtstrecke, die
8,02 Straßenkilometer lang und in 9 Minuten zurücklegbar ist. Da die
Bw. das Ergänzungsersuchen laut Abschnitt J) nicht beantwortet hat, kann
nicht mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass sie ein
privates Kraftfahrzeug zur Bewältigung dieser Fahrtstrecke zur
Verfügung hat.
Der
unabhängige Finanzsenat geht demgemäß davon aus, dass sie ein
öffentliches Verkehrsmittel zur Erreichung der Schule in L benützt.
Aus der Sachverhaltsdarstellung c) geht hervor, dass sie für den Weg zur
Schule morgens eine Stunde und 16 Minuten benötigt, den Heimweg kann die
Bw. mit einem öffentlichen Verkehrsmittel (einschließlich Fussweg zur
Wohnung) in 35 Minuten bewältigen. Die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels ist dann nicht mehr zumutbar, wenn für
eine Strecke folgende Wegzeiten überschritten werden: - unter 20 km
eineinhalb Stunden, - ab 20 km zwei Stunden, - ab 40 km
zweieinhalb Stunden.
(vgl. Schuch,
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte -
Pendlerpauschale, ÖStZ 1988, S. 316).
Wie vorhin
ausgeführt, überschreitet die Bw. - selbst wenn sie ein
öffentliches Verkehrsmittel benützt - weder auf ihrem Weg zur Schule
noch auf dem Rückweg die Wegzeit von eineinhalb Stunden, sodass sich aus
den vorliegenden Unterlagen ergibt, dass die Berufung in diesem Punkt als
unbegründet abzuweisen ist.
2) beantragte
Fortbildungsmaßnahme:
§ 16 Abs.
1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 2003/71 bestimmt, dass Aufwendungen für Aus-
und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine
Tätigkeit in einem neuen Berufsbild ermöglichen, Werbungskosten im
oben ausgeführten Sinne sind.
Da die Bw. den
Besuch der Sommerakademie sowohl in der Berufung [siehe Abschnitt F)] als auch
im Vorlageantrag [siehe Abschnitt I)] als Fortbildungsmaßnahme im Sinne
des Lehrer-Dienstrechtsgesetzes vorstellte, kann zweifelsfrei gesagt werden,
dass hier nicht beurteilt werden muss, ob es um den Tabestand der Aus- oder
Fortbildung im Zusammenhang mit einer dem ausgeübten Beruf verwandten
Tätigkeit geht und auch nicht darum, ob der Tatbestand einer umfassenden
Umschulungsmaßnahme vorliegt. Es ist im vorliegenden Fall somit
ausschließlich zu beurteilen, ob die Sommerakademie Griechenland mit dem
Seminar "Aquarellmalerei und digitale Fotografie" eine
Fortbildungsmaßnahme für eine Volksschullehrerin darstellte.
In diesem
Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Reise nach Griechenland die Kriterien
einer Studienreise erfüllte. Nach der Rechtsprechung müssen für
die Anerkennung von Studienreisen (meist Auslandsreisen) als Werbungskosten
folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Planung und Durchführung der
Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation
oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende
berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt; 2. Die Reise muss
nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit
bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung
in seinem Beruf gestatten; 3. Das Reiseprogramm und seine
Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich
auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt
sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen
Richtung beruflich interessierter Teilnehmer entbehren; 4. Andere
allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr
Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als
Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen
verwendet wird; dabei ist auf eine Normalarbeitszeit von durchschnittlich acht
Stunden abzustellen (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz (EStG), Kommentar, Bd.
II, Tz 203/7 zu § 16, Stichwort: Studienreise mit Verweis auf Tz 364 ff. zu
§ 4 und die dort zitierte Judikatur).
Mit Bezugnahme
auf die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen [siehe I), d)] ist davon
auszugehen, dass diese Sommerakademie für jede(n) interessierte(n)
Erwachsene(n) zugänglich war und die Reise in einem Reisebüro selbst
zu buchen war. Die Bw. selbst spricht nicht von einer
lehrgangsmäßigen Organisation, die die weitaus überwiegende
berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen ließe. Vielmehr wird auf der
Homepage der Sommerakademie von einem Sommer voller Sonne, Kreativität und
Lebensfreude in lockerer-mediterraner Atmosphäre geschrieben.
Auch das
Seminar "Aquarellmalerei und digitale Fotografie" lässt eine
einigermaßen konkrete Verwertung im Beruf der Bw. als Volksschullehrerin
nicht erwarten. Denn die Bw. hat keine Unterlage beigebracht, wonach
Volksschüler Aquarellmalerei und digitale Fotografie lernen müssten.
Die Bw. hat dazu auch nicht bekanntgegeben, welche Klasse der Volksschule sie im
Streitjahr unterrichtet hat und welche Lerninhalte dabei wesentlich
waren.
Drittens war
auch das Reiseprogramm und seine Durchführung nicht nahezu
ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe der Bw.
abgestellt. Vielmehr ist es jedem Freund der Sommerakademie (siehe Homepage)
freigestellt, eine Reise nach Zakynthos zu buchen.
Viertens gibt
es auch keine verlässlichen Unterlagen darüber, wonach andere,
allgemein interessierende Programmpunkte zeitlich gesehen nicht mehr Raum
eingenommen haben als jene, die während der laufenden Berufsausübung
als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen
verwendet werden.
Überdies
hat die Bw. auch nichts vorgebracht, dass dieses Seminar "Aquarellmalerei und
digitale Fotografie" eine Fortbildung in dem Sinne gewesen wäre, dass sie
ihre bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten so verbessert habe,
um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den
jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. Doralt, EStG, Kommentar,
Bd. II, Tz 203/2 zu § 16 und die dort zitierte Judikatur). Dem Ersuchen,
einen Lehrplan der damals von ihr unterrichteten Volksschulklasse nachzureichen,
ist die Bw. nicht nachgekommen. Auch hat sie keine Bestätigung der
Schulleitung über die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit dieser Ferienreise
zum Unterricht in einer Volksschule beigebracht.
Die Bw.
argumentiert ihren Besuch der Sommerakademie Griechenland mit dem Seminar
"Aquarellmalerei und digitale Fotografie" mit dem Vorbringen, dass die
Schüler der von ihr zu unterrichtenden Klasse im Jahr 2004 keine
Sachbücher besessen hätten und sie viel Unterrichtsmaterial selbst
habe gestalten müssen. Es ist für den unabhängigen Finazsenat
nicht erkennbar, inwieweit sie dieses Seminar dazu befähigt haben sollte,
"zeitgemäße Unterrichtsmaterialien" für Volksschulkinder selbst
herzustellen.
Demgemäß
können auch die Fahrtkosten T - Flughafen Wien und retour in Höhe von
€ 41,30 nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
Die Berufung
ist in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
3) beantragte
Fachliteratur:
Fachliteratur
fällt unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff (siehe oben, II). Demnach
sind Aufwendungen für Fachliteratur dann abzugsfähig, wenn sie im
Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Entscheidend ist dabei, ob
die selbst beschaffte Fachliteratur beruflich verwendet wird oder nicht;
andernfalls handelt es sich um Kosten der Lebensführung gemäß
§ 20 Abs. Z 2 lit. a EStG 1988 (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, Bd. II, Tz
220 zu § 16, Stichwort: Fachliteratur).
Die dem
Ergänzungsersuchen vom 14. September 2005 beigelegte Übersicht
führt lediglich den Einkauf von Büchern als "Fachbücher" an.
Diese lapidare Bezeichnung ermöglichte es dem unabhängigen Finanzsenat
nicht, die eingekauften Bücher nach dem oben bezeichneten Kriterium zu
beurteilen, nämlich ob diese Bücher beruflich verwendet werden oder
nicht.
Im
Ergänzungsersuchen vom 23. April 2007 wurde die Bw. ersucht, die Titel und
die Inhaltsverzeichnisse dieser aufgelisteten Bücher zu übermitteln,
weil anhand dieser Unterlagen im Zusammenhang mit dem übermittelten
Lehrplan beurteilt hätte werden können, ob diese von der Bw. gekauften
und als Werbungskosten geltend gemachten Bücher Fachliteratur im
steuerrechtlichen Sinn darstellten.
Da die Bw. das
Vorhalteschreiben vom 23. April 2007 auch in diesem Punkt unterließ, ist
die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 11. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0651-W/06
- Stammnummer
- 28874
- Gültig
- 11.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF