Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3552-W/02
Quellensteuerentlastung bei Lizenzgebühren; Geltendmachung durch wirtschaftlich Bezugsberechtigten, Nichtausstellung einer Ansässigkeitsbescheinigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3552-W/02vom 18.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Quellensteuerentlastung von Lizenzgebühren kann nur vom wirtschaftlich Bezugsberechtigten geltend gemacht werden, nicht auch von Treuhändern oder Inkassanten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. 14. Bezirk und Purkersdorf in
Wien betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausstellung einer
Ansässigkeitsbestätigung vom 13. Mai 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist ein Verein. Der
Vereinszweck ist in § 3 der Satzung folgendermaßen festgelegt:
"Der Verein hat den Zweck, den
bildenden Künstlern die Wahrung der ihnen zustehenden Urheberrechte zu
ermöglichen. Der Verein vertritt seine Mitglieder in diesem Zusammenhang
auf der Grundlage aller einschlägigen Gesetze und internationaler
Verträge im In- und Ausland und betreibt den Ausbau und die
Weiterentwicklung dieser Rechte. Er ist in diesem Zusammenhang auch eine
überparteiliche kulturpolitische und sozialpolitische Interessenvertretung
der bildenden Künstler.
Er verfolgt diesen Zweck, indem
er:
a)
zur Förderung der Rechte der bildenden Künstler den hiefür in
Betracht kommenden öffentlichen und privaten Stellen, insbesondere den mit
den legislativen Aufgaben betrauten Behörden und
Vertretungskörperschaften Vorschläge unterbreitet;
b)
aufgrund der ihm von seinen Mitgliedern anlässlich ihres Beitrittes mit
Wahrnehmungserklärung treuhändig einzuräumende Nutzungsrechte,
Vergütungsansprüche etc. die Rechte der bildenden Künstler im In-
und Ausland wahrnimmt, zu diesem Zweck eigene Einrichtungen schafft, mit anderen
dieselben oder ähnliche verfolgenden Organisationen zusammen arbeitet sowie
mit Vertretern und Institutionen im In- und Ausland Verträge
abschließt;
c)
die Erträgnisse aus der Verwaltung der Nutzungsrechte seiner Mitglieder
nach Ersatz der Spesen an die einzelnen Bezugsberechtigten verteilt und/oder
für kulturelle, politische oder sozialpolitische Zwecke der Gesamtheit
seiner Mitglieder verwendet.
Die Bw. stellte einen Antrag
auf Ausstellung einer Ansässigkeitsbescheinigung für Belgien, England,
Frankreich, Italien und die Schweiz betreffend die Jahre 2001 und 2002.
Mit dem angefochtenen Bescheid
wies das Finanzamt diesen Antrag ab. In der Begründung führte das
Finanzamt aus, das Recht auf Quellensteuerentlastung von Lizenzgebühren
gem. den DBA mit den oben erwähnten Staaten stehe nur dem wirtschaftlich
bezugsberechtigten Gläubiger zu. Die Quellensteuerentlastung könne
nicht von bloßen Treuhändern oder Inkassanten in Anspruch genommen
werden. Da die Bw. lt. Statuten hinsichtlich der von ihr wahrgenommenen
Urheberrechte nur als Treuhänder tätig sei, könne sie die
Quellensteuerentlastung hinsichtlich belgischen, englischen, französischen,
italienischen bzw. schweizerischen Schuldnern zu zahlenden Lizenzgebühren
nicht in Anspruch nehmen.
In der frist- und formgerechten
Berufung wird eingewendet, die tatsächliche Situation der Bw werde
unrichtig beurteilt. Immer mehr Lizenzgebühren würden auf Basis
sogenannter Gesamtverträge eingehoben. Dazu zählten z.B. die
wirtschaftlich sehr wichtige Reprographievergütung, die
Bibliothekstantieme, die Kabelvergütung etc. Diese Gebühren
würden nicht treuhändig im eigentlichen Sinn eingehoben, da im
Zeitpunkt der Einhebung weder die Bezugsberechtigten noch die Höhe der
Vergütung des einzelnen Bezugsberechtigten feststünden. Die Verteilung
der Gebühren bzw. der Verteilungsschlüssel (der in diesen Fällen
von einer tatsächlichen Aufführung, Ausstellung udgl. unabhängig
sei) werde durch die Gremien der Bw oft erst im Folgejahr beschlossen.
Darüber hinaus hätten Bezugsberechtigte, die neu in eine
Verwertungsgesellschaft eintreten, einen Anspruch auf Lizenzgebühren der
letzten 3 Jahre vor ihrem Eintritt. Eigentlich erfolge nur für
Sendeentgelte des ORF eine minutengenaue Zurechnung zu den Bezugsberechtigten.
Gebühren von ausländischen Verwertungsgesellschaften seien
Pauschalgebühren ohne Zuordnung zu bestimmten Bezugsberechtigten.
Aus den genannten Gründen
könne nicht von einer treuhändigen Einhebung gesprochen werden.
Vielmehr hebe die Bw. die Gebühren vorerst im eigenen Namen ein und lege
anschließend Schlüssel für die Verteilung fest. Vor dem
Verteilungsbeschluss hätten die Bezugsberechtigten auch keinen
durchsetzbaren Rechtsanspruch gegen die Gesellschaft auf diese pauschalen
Gebühren.
Aus den genannten Gründen
könne die Verwertungsgesellschaft der ausländischen
Verwertungsgesellschaft die Ansässigkeitsbescheinigungen der
Bezugsberechtigten nicht vorlegen, da diese noch nicht feststünden bzw.
nicht feststehen könnten (3-jährige Rückwirkung des Beitritts).
Darüber hinaus würde
ein nicht bestimmtes oder nicht existentes Steuersubjekt mit der Quellensteuer
belastet werden. Dies wiederum sei durch die bestehende Rechtsordnung nicht
gedeckt.
Die Verwertungsgesellschaft sei
nach dem Urheberrechtsgesetz steuerbefreit. Diese Befreiung sei innerhalb des in
der Genehmigung umschriebenen Tätigkeitsbereiches eine umfassende. Daraus
ergebe sich, dass die Verwertungsgesellschaft berechtigt sein müsse, durch
die Vorlage einer Ansässigkeitsbestätigung eine Entlastung von der
Quellensteuer zu erwirken.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall
ist strittig, ob die Bw. eine Befreiung von der Quellensteuer in Anspruch nehmen
kann und ihr daher eine Ansässigkeitsbescheinigung auszustellen ist.
Im Art. 12 der
Doppelbesteuerungsabkommen mit den Staaten Belgien, BGBl 415/1973 ivm. der
Verordnung BGBl 216/1974, England, BGBl. 390/1970, Frankreich, BGBl. 613/1994,
Italien, BGBl. 125/1985 und der Schweiz, BGBl. 64/1975 ivm. der Verordnung BGBl
65/1975 ist vorgesehen, dass die Quellensteuerbefreiung für
Lizenzgebühren nur vom wirtschaftlich Bezugsberechtigten in Anspruch
genommen werden kann.
In den genannten
Doppelbesteuerungsabkommen ist auch eine Definition der Lizenzgebühren
enthalten. Demnach sind unter Lizenzgebühren jeder Art von Vergütung
für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung gezahlt werden, zu
verstehen.
Die Bw. ist wirtschaftlich
nicht bezugsberechtigt. Ob es sich um Lizenzgebühren,
Reprographiegebühren, Bibliothekstantiemen oder Kabelvergütungen
handelt, wirtschaftlich bezugsberechtigt sind die Mitglieder, nicht jedoch die
Bw. Die Bw. hat nicht einmal behauptet, dass sie Lizenzgeber sei. Lt. den
Statuten der Bw ist sie auch nicht berechtigt, Gewinne zu erzielen. Auch in der
Berufung wird ausgeführt, dass die von der Bw eingehobenen Gebühren an
die Mitglieder weitergegeben werden müssen.
Da die Bw nicht wirtschaftlich
bezugsberechtigte Empfängerin der Lizenzgebühren ist, kann die
Entlastung von der Quellensteuer nicht von ihr begehrt werden und war die
Ausstellung einer Ansässigkeitsbestätigung zu versagen.
Es war daher die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
am 18. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 12 Abs. 1 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
- Art. 12 Abs. 1 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 12 Abs. 1 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 12 Abs. 1 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 12 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3552-W/02
- Stammnummer
- 2886
- Gültig
- 18.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF