Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0266-W/07
Mindestkörperschaftsteuerpflicht einer in Großbritannien registrierten "private limited company" mit Geschäftsleitung in Österreich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0266-W/07vom 11.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-Limited, Wien, vom
30. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
20. November 2006 betreffend Festsetzung der
Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2007 und Folgejahre
entschieden:
Der Berufung
wird wie in der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Die
Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2007 und Folgejahre werden
mit € 1.750,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.) handelt es sich um eine mit
Gründungsurkunde vom 23. September 1999 mit dem Sitz in London
gegründete "private limited company". Zur Geschäftsführerin wurde
Frau Branka J. bestellt und als solche im Companies House in Cardiff/GB unter
der Nr. 38xxxxx eingetragen. Das Gründungskapital betrug 1.000,00 Pfund. Am
11. April 2000 wurde im österreichischen Firmenbuch eine Zweigniederlassung
in Wien eingetragen. Die Bw. betreibt eine auf den Raum Südosteuropa
spezialisierte Presseagentur, wobei als Auftraggeber im überwiegenden
Maße deutsche Rundfunkanstalten fungieren. Die Hauptgeschäftsleitung
der Bw. ist in Wien angesiedelt, wo auch sämtliche Erträge und
Aufwendungen anfallen. In Großbritannien werden weder ein Büro
unterhalten noch irgendwelche Umsätze getätigt.
Der Streitpunkt besteht darin, ob das Finanzamt der Bw. -
in der Berufungsvorentscheidung - zu Recht Mindestkörperschaftsteuer
vorgeschrieben hat.
Im berufungsgegenständlichen Bescheid vom 20. November
2006 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuervorauszahlungen für
2007 und Folgejahre unter Hinweis auf die Veranlagung des Jahres 2005 mit
€ 9.355,60 fest.
In der Berufung vom 30. November 2006 brachte die Bw. vor,
dass im Jahre 2005 ein Verlust erzielt worden sei, weshalb diese
Körperschaftsteuervorauszahlungen mit Null anzusetzen seien.
Nachdem das Finanzamt der ebenfalls erhobenen Berufung
gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2005 Folge gegeben
hatte, setzte es mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Dezember 2006 die
angefochtenen Vorauszahlungen mit € 1.750,00 fest. Begründend
verwies es darauf, dass ab 1. Februar 2006 auch "beschränkt
steuerpflichtige (ausländische) juristische Personden, die mit einer
inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar" seien, der
Mindestkörperschaftsteuer unterliegen würden.
Im Vorlageantrag vom 4. Jänner 2007 heißt es,
dass in § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 von "unbeschränkt
steuerpflichtigen inländischen Kapitalgesellschaften und diesen
vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen
Körperschaften" die Rede sei. Die Bw. falle, weil sie nur einer
beschränkten Steuerpflicht unterliege, demnach nicht unter diese
Bestimmung. Das Finanzamt habe im Schreiben vom 6. September 2002 eindeutig
festgehalten, dass die Bw. bloß beschränkt steuerpflichtig sei
(Anmerkung: Die Bw. stellte am 22. Mai 2002
einen formellen Antrag auf schriftliche Bestätigung durch das Finanzamt,
dass sich ihr Ort der Geschäftsleitung nicht in England, sondern in
Österreich befinde, die Bw. deshalb in Österreich unbeschränkt
steuerpflichtig und in Österreich auch rechtsfähig sei. Nach
Durchführung von Erhebungen stellte das Finanzamt im angesprochenen
Schreiben vom 6. September 2002 fest, dass laut Eintragung beim Handelsgericht
Wien die Bw. in Österreich eine Zweigniederlassung habe und daher der
beschränkten Steuerpflicht unterliege. In Österreich befinde sich eine
Betriebsstätte gemäß
§ 29 BAO und DBA Österreich
- Großbritannien. Die gewünschte Bestätigung des Bestehens der
unbeschränkten Steuerpflicht könne daher nicht ausgestellt werden. Die
gegen dieses Schreiben erhobene Berufung der Bw. vom 23. September 2002 wurde
vom Finanzamt mit Bescheid vom 7. Oktober 2002 mit dem Hinweis
zurückgewiesen, dass es sich beim Schreiben des Finanzamtes vom 6.
September 2002 um keinen Bescheid handle. Die gegen diesen
Zurückweisungsbescheid erhobene Berufung vom 10. November 2002 wurde von
der Bw. in der Folge zurückgenommen). Hingewiesen werde weiters auf
die entsprechenden Erläuterungen in den Körperschaftsteuerrichtlinien,
Stand 1. Februar 2006.
Im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat verwies
die Bw. in den beiden Schriftsätzen vom 15. März und 12. April 2007
wiederum auf die Körperschaftsteuerrichtlinien, Rz 1500, sowie auf die
Auffassung des Finanzamtes aus dem Jahre 2002, dass die Bw. lediglich
beschränkt steuerpflichtig sei. Zusätzlich brachte sie im Wesentlichen
noch vor, dass sie nicht als Kapitalgesellschaft angesehen werden könne, da
nirgendwo im KStG 1988 konkret die britische "Limited" genannt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 24 Abs. 4 in der Fassung des
Abgabenänderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 161/2005, lautet wie
folgt:
"Für unbeschränkt steuerpflichtige
inländische Kapitalgesellschaften und diesen vergleichbaren
unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften gilt
Folgendes:
1. Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des
Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe
von 5 % eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder
Stammkapitals (§ 7 des Aktiengesetzes 1965, § 6 des
GmbH-Gesetzes und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut
der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. Nr. L 294 vom 10.11.2001 S. 1) zu
entrichten. Fehlt bei ausländischen Körperschaften eine gesetzliche
Mindesthöhe des Kapitals oder ist diese niedriger als die gesetzliche
Mindesthöhe nach § 6 des GmbH-Gesetzes, ist § 6 des
GmbH-Gesetzes maßgebend. Ändert sich die für die Mindeststeuer
maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, ist
dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform
maßgeblich. ... "
§ 26c Z 10 lit. c KStG 1988 bestimmt, dass
§ 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005
erstmals für Zeiträume nach dem 31. Jänner 2006 anzuwenden
ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 KStG 1988 sind nur
Körperschaften körperschaftsteuerpflichtig. Abs. 2 bestimmt, dass
Körperschaften unbeschränkt steuerpflichtig sind, die im Inland ihre
Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung)
haben.
§ 27 BAO lautet wie folgt:
Abs. 1: "Körperschaften, Personenvereinigungen sowie
Vermögensmassen haben ihren Sitz im Sinn der Abgabenvorschriften an dem
Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt
ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der
Geschäftsleitung."
Abs. 2: "Als Ort der Geschäftsleitung ist der Ort
anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung
befindet."
Die Frage, ob es sich bei der Bw. um eine einer
inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbare ausländische
Körperschaft handelt, die überdies unbeschränkt steuerpflichtig
ist (und nicht bloß beschränkt steuerpflichtig, wie in der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes irrtümlich angeführt), womit
im Sinne der ab 1. Februar 2006 geltenden Bestimmung des § 24 Abs. 4
KStG 1988 Mindestkörperschaftsteuerpflicht gegeben ist, wird vom
unabhängigen Finanzsenat aus folgenden Gründen bejaht:
Unstrittig handelt es sich bei der Bw. um eine nach
britischem Recht gegründete und damit ausländische Gesellschaft. Bei
der Beurteilung, ob eine ausländische Gesellschaft einer inländischen
Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, ist davon auszugehen, dass die zivil- bzw.
steuerrechtliche Behandlung des ausländischen Rechtssubjektes im jeweiligen
Ansässigkeitsstaat für die inländische Bewertung bedeutungslos
ist. Maßgeblich für die Vergleichbarkeit ist demnach
ausschließlich das österreichische Recht. Die ausländische
Körperschaft muss einer österreichischen Kapitalgesellschaft zwar in
ihren Strukturen entsprechen, ein völlig identer Aufbau wird jedoch nicht
gefordert (dh das eine oder andere Merkmal kann fehlen oder in seiner Bedeutung
eingeschränkt sein). Die Vergleichbarkeit in ihrer Gesamtheit der Merkmale
unter Beachtung der wirtschaftlichen Stellung und des rechtlichen Aufbaues der
inländischen Körperschaft ist somit entscheidend (vgl. Steiner,
Einstufung ausländischer Gesellschaftsformen - "Typenvergleich" (Teil I),
ÖStZ 2007, 160).
Was im konkreten Fall die britische "private company
limited by shares" anbelangt, ist in Übereinstimmung mit der herrschenden
Lehre (vgl. lediglich Dommes/Eckert/Lembeck/Metzler, Die englische
Private Company Limited in
Österreich - gesellschaftsrechtliche Fragen, SWI 2005, 477- bzw. -
steuerrechtliche Fragen, SWI 2005, 537; sowie Steiner, Einstufung
ausländischer Gesellschaftsformen - "Typenvergleich" (Teil II), ÖStZ
2007, 204) sowie der jüngsten Rechtsprechung des VwGH ( Erkenntnisse vom
27.4.2006, 2003/16/0110, bzw. vom 20.9.2006, 2005/14/0124) eindeutig von der
Vergleichbarkeit mit einer inländischen Kapitalgesellschaft auszugehen.
Nach ihrer Definition ist eine "Limited" nämlich die britische Ausgabe
einer österreichischen GmbH, deren wesentlichen Vorteile in der leichten
und schnellen Gründung sowie insbesondere im Nichtvorhandensein eines
Mindestkapitals liegen (vgl. Greindl, Kapitalgesellschaften ohne Mindestkapital,
SWK 1999, 111 und 161).
Im Übrigen muss darauf hingewiesen werden, dass auch
die Bw. selbst nie Zweifel in Bezug auf die Vergleichbarkeit mit einer
inländischen Kapitalgesellschaft gehabt hat. So schreibt sie am 6.
März 2000 im Rahmen ihrer Anfrage wegen Zuteilung einer Steuernummer an das
Finanzamt, dass sie eine in England registrierte GmbH mit Sitz in London sei.
Gleichfalls ist ihrem Antrag vom 22. Mai 2002 auf schriftliche Bestätigung,
dass sich der Ort der Geschäftsleitung nicht in England, sondern in
Österreich befinde, deshalb unbeschränkte Steuerpflicht und
Rechtsfähigkeit in Österreich gegeben sei, eindeutig zu entnehmen,
dass sie sich selbst als eine dem KStG 1988 unterliegende Körperschaft
ansieht.
Nicht zuletzt muss erwähnt werden, dass nach den
Erläuternden Bemerkungen zum Abgabenänderungsgesetz 2005 der
Änderung des § 24 Abs. 4 KStG 1988 folgende Absicht des
Gesetzgebers zugrunde liegt:
"Die Änderung des
§ 7 Abs. 3 durch das AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004 hat eine
faktische Gleichstellung von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften
unter der Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht gebracht. Um eine
Diskriminierung inländischer Kapitalgesellschaften zu vermeiden, soll
nunmehr auch die Gleichstellung hinsichtlich der
Mindestkörperschaftsteuerpflicht erfolgen. Damit sollen auch Umgehungen der
Mindestkörperschaftsteuerpflicht vermieden werden, wie sie etwa durch
Gründung einer englischen "private company limited by shares" mit
inländischem Ort der Geschäftsleitung erfolgen
könnten."
Da die Bw. im gesamten Berufungsverfahren sowohl
gegenüber dem Finanzamt als auch gegenüber dem unabhängigen
Finanzsenat vehement auf die "aktuelle" Fassung der
Körperschaftsteuerrichtlinien hinweist (wonach eine nach ausländischem
Recht gegründete Kapitalgesellschaft nie
mindestkörperschaftsteuerpflichtig werden könne, da die in
§ 24 Abs. 4 KStG 1988 vorgesehene Anknüpfung an die Rechtsform
der Kapitalgesellschaften eine formalrechtliche sei, weil sie auf konkrete
Mindestkapitalvorschriften des österreichischen Aktiengesetzes bzw.
GmbH-Rechtes Bezug nehme), sei diesbezüglich ausgeführt, dass sich
diese Erläuterungen eindeutig auf die Rechtslage vor dem 1. Februar 2006
beziehen. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage wird bei einer
Kapitalgesellschaft, die wie im konkreten Fall keiner Mindestkapitalvorschrift
unterliegt, vom Mindestkapital des österreichischen GmbH-Gesetzes
ausgegangen. Die Körperschaftsteuerrichtlinien aus dem Jahre 2001, zuletzt
geändert am 2. Jänner 2006, BMF - 010216/0134 - VI/6/2005, sind
demnach, abgesehen davon, dass der unabhängige Finanzsenat an diesen vom
Finanzministerium herausgegebenen "Auslegungsbehelf" zum KStG 1988 in keiner
Weise gebunden ist, in diesem Punkt nicht mehr "aktuell".
Neben der Vergleichbarkeit mit einer inländischen
Kapitalgesellschaft muss als zweite Voraussetzung für die
Mindestkörperschaftsteuerpflicht "unbeschränkte Steuerpflicht" in
Österreich gegeben sein.
Die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß
§ 1 Abs. 2 KStG 1988 knüpft daran an, dass sich im Inland die
Geschäftsleitung oder der Sitz befindet. Unstrittig ist der Sitz der Bw. im
Sinne des § 27 Abs. 1 BAO nicht in Österreich, sondern in London.
Die Geschäftsleitung dagegen, die in § 27 Abs. 2 BAO umschrieben
wird mit dem "Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung", befindet sich
nach der Aktenlage sowie dem gesamten Vorbringen der Bw. selbst in
Österreich.
Der Ort der Geschäftsleitung ist nämlich dort, wo
der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet
wird, wo also die für die Führung des Unternehmens notwendigen und
wichtigen Maßnahmen angeordnet werden, wo die unternehmenslenkenden
Dispositionen getroffen werden. Nicht wesentlich für die Frage nach dem Ort
der Geschäftsleitung ist dagegen, wo die unternehmenslenkenden
Dispositionen vollzogen und wirksam werden. Da § 27 Abs. 2 BAO den
"Mittelpunkt der Geschäftsleitung" als bestimmend festlegt, kann eine
Körperschaft nur eine Geschäftsleitung haben (vgl. hiezu Ritz,
BAO3, § 27 Tz
5).
Von der Bw. wird nicht bestritten, dass in
Großbritannien kein Büro unterhalten wird und auch keine Umsätze
getätigt werden. Sämtliche Entscheidungen fallen vielmehr in
Österreich, wo in Wien bzw. in Graz entsprechende Büros angemietet
sind (vgl. letzte Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2005:
"Büromiete Firmensitz Wien" sowie "Mietkosten A-Büro Graz"). Nicht
zuletzt scheint auf dem Vorlageantrag vom 4. Jänner 2007 als Briefkopf nach
dem Firmenwortlaut auf: Sitz in England, Geschäftsleitung in
Österreich (mit der Adresse in Wien). Im Übrigen hat die Bw. auch im
Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat auf einen entsprechenden Vorhalt
hin keine stichhaltigen Einwendungen gegen die Annahme der Geschäftsleitung
in Österreich vorgebracht.
Entgegen der vom Finanzamt im Jahre 2002 vertretenen
Auffassung, wonach die Bw. bloß beschränkt steuerpflichtig sei, wird
deshalb vom unabhängigen Finanzsenat für das
berufungsgegenständliche Jahr 2007 die unbeschränkte Steuerpflicht der
Bw. festgestellt. Die Bw. ist demnach
mindestkörperschaftsteuerpflichtig.
Wien, am 11.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 27 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0266-W/07
- Stammnummer
- 28854
- Gültig
- 11.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF