Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1186-W/07
Nichtanerkennung von Vorsteuern, keine Übereinstimmung von Bezeichnung in der Rechnung und tatsächlich erfolgter sonstiger Leistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1186-W/07vom 11.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der FG_GmbH_&_Co_KG, vertreten
durch K-GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes XY betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 1996 und 1998 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) ist eine GmbH & Co KG und
betreibt den An- und Verkauf von Immobilien und deren Vermietung.
In Streit steht der Vorsteuerauszug aus zwei Rechnungen der
AFT. an die Bw, in welchen die Leistungen wie folgt bezeichnet werden:
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Rechnung
vom 31.12.1996
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Ankauf
AB-Straße_nn
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Kaufpreis
ÖS 17,800.000,--, davon 2 %
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ÖS
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356.000,--
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zuzügl.
20 % USt
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ÖS
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71.200,--
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ÖS
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427.200,--
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Fixum
01.-12.1996
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ÖS
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3,090.000,--
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zuzügl.
20 % USt
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ÖS
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618.000,--
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ÖS
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3,708.000,--
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Provision
Verkäufe 1996 lt. Liste
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ÖS
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815.865,--
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zuzügl.
20 % USt
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ÖS
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163.137,--
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ÖS
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978.822,--
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Rechnung
vom 1.7.1998
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Fixum
1-12/1997
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ÖS
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3.000.000,00
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Provision
Verkäufe 1997 lt. Liste
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ÖS
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1.852.040,00
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Bauprovision
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ÖS
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330.354,16
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ÖS
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5.182.394,00
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zuzügl.
20 % USt
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ÖS
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1.036.478,83
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ÖS
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6.218.872,99
Im Zuge einer die Streitjahre
umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer
betreffend Umsatzsteuer für die Streitjahre fest:
Tz. 20
Vorsteuern im Zusammenhang mit Grundstückumsätzen.
Grundsätzlich wurden die den
Grundstückumsätzen direkt zuordenbaren Vorsteuern bereits durch
Verbuchung von "Brutto"-Rechnungsbeträgen aus den abziehbaren Vorsteuern
ausgeschieden. Wie die Überprüfung ergab, war dies jedoch bei einigen
Rechnungen nicht der Fall, sodass von diesen im Rahmen der
prozentmäßigen Aufteilung nur ein entsprechender Anteil der
Vorsteuern ausgeschieden wurde.
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Rechnung AFT
vom 31. Dezember 1996
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S 163.137,00
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Rechnung AFT
vom 1. Juli 1998
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S 370.408,00
Ein Vorsteuerabzug sei nicht
möglich.
Das Finanzamt erließ den Prüfungsfeststellungen
folgende Umsatzsteuerbescheide.
Die Bw brachte gegen diese Bescheide Berufungen ein wobei
sie ausführte, der Prüfer habe die Rechnungen der AFT auf Grund der
Wortwahl ("Provision Verkäufe ... laut Liste") direkt den unecht befreiten
Grundstücksumsätzen zugeordnet und keinen Vorsteuerabzug vorgenommen.
Wie einem Schreiben von Dr.X. zu entnehmen sei, seien die missverständlich
als Provisionen Verkäufe bezeichneten Leistungen administrative Leistungen
gewesen, weshalb diese Leistungen in den administrativen Topf der nicht
zuordenbaren Leistungen entfielen, wovon 22 % als nicht abzugsfähig zu
behandeln seien. Diese Leistungen seien deshalb als Provision bezeichnet worden,
weil das Entgelt der AFT auf zwei Teile entfallen sei, nämlich auf einen
fixen Teil, der in der Honorarnote auch extra mit 3,09 Mio S/1996 bzw 2,5 Mio
S/1998 ausgewiesen worden sei und einem variablen Teil, der umsatzabhängig
gewesen sei. Da die Maklerprovision für die tatsächlichen
Vermittlungen durch Fremde ohne Vorsteuerabzug tatsächlich erfasst worden
sei stelle sie den Antrag, die gestrichene Vorsteuer im Umfang von 78 %
anzuerkennen.
In gleichlautenden Stellungnahmen zu den Berufungen
erklärte der Prüfer, unabhängig von der Bezeichnung als Provision
oder Entgelt für administrative Leistungen stehe außer Zweifel, dass
es sich um umsatzabhängige und somit zuordenbare Beträge handle,
weshalb eine Aufteilung nicht zulässig sei.
Mit ihrer Gegenäußerung zu den Stellungnahmen
des Prüfers legte die Bw das in den Berufungen angesprochene Schreiben des
Dr.X. vor und erklärte, der Standpunkt, dass die Honorarnoten im Umfang von
78 % zum Vorsteuerabzug berechtigten und nur im Umfang von 22 % mit
unecht befreiten Umsätzen in Zusammenhang stünden stamme "vom
einzigen, der es wissen muss", nämlich vom damaligen
Geschäftsführer Dr.X..
In diesem an den Steuerberater der Bw gerichteten Schreiben
führt Dr.X. iZm den strittigen Rechnungen aus, die AFT habe keine
Maklerstellung inne gehabt. Bei Eingangsrechnungen von Immobilienmaklern iZm
Grundstücksumsätzen seien die entsprechenden Vorsteuern zur Gänze
nicht geltend gemacht worden. Dies habe nicht für die AFT gegolten, da
diese keine Maklerstellung inne gehabt habe, sondern als Immobilenbetreuer
engagiert gewesen sei. Dies zeige sich auch daran, dass die AFT ein Entgelt
erhalten habe, auch wenn die entsprechende Immobilie von Maklern vermittelt
worden sei, denen eine Provision mit Umsatzsteuer, für die kein
Vorsteuerabzug geltend gemacht worden sei, zugestanden sei. Die AFT habe
eine andere Funktion gehabt, nämlich nicht die des Makelns, des reinen
Vermittelns von Immobilien, sondern ganz allgemein das Geschäft der
Immobilienbetreuung, und zwar von der Baubetreuung, Betreuung von Sanierungen,
über Mieterbetreuung, Teilnahme an Hausversammlungen, § 18-Verfahren,
bis zu Parifizierungsverfahren, Eintreibung bei Mietern, Auskünfteeinholung
über Mieter, Kontakt zu Hausverwaltungen und Überprüfung deren
Abrechungen, Kündigung von Mietern, Räumungsvergleiche, Zusammenarbeit
mit Rechtsanwälten und dergleichen. Die Leistungen der AFT seien nicht
teilbare Leistungen gewesen, die unmittelbar zum Vorsteuerabzug führten,
weshalb keine direkte Aufteilung möglich gewesen sei. Das Entgelt
der AFT sei auf zwei Teile entfallen, nämlich auf einen fixen Teil und
einen variablen Teil, der umsatzabhängig gewesen sei. Auch daraus sei keine
100 %ige Abzugsfähigkeit oder Nichtabzugsfähigkeit abzuleiten, da
der variable umsatzabhängige Anteil auch nur eine Gegenleistung für
die Leistungen der AFT darstelle, welche an sich nicht teilbar seien.
Bemessungsgrundlage für den variablen Teil sei - ohne damit eine
Verkaufsprovision auszulösen - der Umsatz mit Immobilien gewesen, dies
deshalb, um für die Leistungen der AFT nicht ein Fixum zahlen zu
müssen, wenn der Erfolg ausbleibt, sondern ein kleineres Fixum und einen
höheren variablen Teil. Die Leistungen der AFT seien als administrative
Leistungen gesehen worden, weshalb diese Leistungen in den administrativen Topf
der nicht zuordenbaren Leistungen entfielen, wovon 22 % als nicht
abzugsfähig behandelt worden seien. Aus den Rechnungen der AFT sei
erkennbar, dass der Prüfer die Umsatzsteuer auf den umsatzabhängigen
Teil der Vergütung als vollständig nicht abzugsfähigen Teil
qualifiziert habe. Im Text sei der umsatzabhängige Teil als "Provision
Verkäufe" angeführt, jedoch handelt es sich dabei um den
umsatzabhängigen Anteil der Gesamtleistungen, die nicht teilbar seien.
Der UFS hielt der Bw mit Schreiben vom
26. April 2007 folgendes vor:
Nach Lage des Falles scheinen sich nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates vorderhand folgende Alternativen zu
ergeben:
1. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist
gemäß
§ 12 Abs 1 iVm § 11 Abs 1 Z 3 UStG, dass die Angaben
in der Rechnung über Art und Umfang der sonstigen Leistung mit der
tatsächlich erbrachten sonstigen Leistung übereinstimmen.
Die Angabe Provision Verkäufe 1996 (bzw 1997)
lt. Liste stimmt jedoch offenbar nicht mit der von ihnen beschriebenen (oben
wiedergegebenen) Leistung eines Immobilienbetreuers überein.
Ein Vorsteuerabzug scheint daher schon aus diesem
Grund nicht möglich zu sein.
2. Gemäß
§ 12 Abs 5 Z 2 UStG sind
im Streitfall nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzverhältnis
aufzuteilen, die den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden oder den
übrigen Umsätzen nicht ausschließlich zuzurechnen sind.
Nach Ihren Angaben handelt es sich bei den
strittigen Leistungen jedoch um den umsatzabhängigen Anteil der
Gesamtleistungen, wobei Bemessungsgrundlage der Umsatz mit Immobilien war. Diese
Leistungen sind damit jedoch offenbar direkt den unecht befreiten
Grundstücksumsätzen zugeordnet.
Ein Vorsteuerabzug scheint daher auch aus diesem
Grund nicht möglich zu sein.
Nehmen Sie bitte zu diesen Ausführungen
Stellung und stellen sie dar, weshalb entgegen der hier dargestellten
Alternativen nach Ihrer Ansicht dennoch ein Vorsteuerabzug möglich
ist.
In Beantwortung dieses Schreibens
führte die Bw aus:
1. Wie sie ... richtig feststellen, wurde in den
in Rede stehenden Rechnungen eine Leistung beschrieben, die ein
Immobilientreuhänder gar nicht in Rechnung stellen dürfte. Der
damalige Geschäftsführer Dr.X, der auch Steuerberater der Gesellschaft
war, hat diese Nachlässigkeit leider in Kauf genommen, obwohl nach Art und
Umfang der Leistung eine Vermittlung die zu einer Provision führen
hätte können gewiss auch nicht erbracht worden ist. AFT hat nie
vermittelt, weil sie den Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer nicht
hergestellt hat.
Wir ersuchen daher bei der Findung des
wirtschaftlichen Gehalts im Sinne des § 21 Abs 1 BAO dem Wort
Provision nicht die überragende Bedeutung beizumessen und die
tatsächliche Leistung des Immobilientreuhänders im Sinne der
Beschreibung Dr.X auch den gelegten Rechnungen beizumessen und aus diesem Titel
nicht bereits den Vorsteuerabzug zu verweigern.
2. Bei der Beschreibung des Sachverhaltes trifft
nach unserer Auffassung auch nicht der § 12 Abs 5 Z 2 UStG zu,
weil nicht die Anknüpfung an den Umsatz das Kriterium für
erfolgsabhängige Verrechnung von Verwaltungsgebühren war, sondern die
Leistungsfähigkeit des Unternehmens und insbesondere dabei die
Liquidität. Die Leistung des Immobilientreuhänders war daher keine
umsatzabhängige und daher diesem zuordenbare Verrechnung, sondern eine
leistungsabhängige Honorierung, die zur Vermeidung einer mit einem Fixum
belastete Liquidität gewählte Abrechnungsform.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den die Bw,
betreffenden Feststellungsakt des Finanzamtes und in den den Streitfall
betreffenden Arbeitsbogen des Prüfers sowie in die in diesen Akten
enthaltenen Urkunden, insbesondere in die Rechnungen der AFT vom 1.7.1998
(ArbBog AS 87) und 31.12.1996 (ArbBog AS 178) sowie in ein von der Bw mit
Schreiben vom 14.9.2004 vorgelegtes Schreiben des Dr.X an die StB der Bw vom
3.3.2003 (AS 202f / 2000).
Danach steht
folgender Sachverhalt fest:
Die AFT hat an die Bw die zwei streitgegenständlichen
Rechnungen gelegt, welche folgendes festhalten:
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Provision
Verkäufe 1996 lt. Liste
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ÖS
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815.865,-
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Provision Verkäufe 1997 lt.
Liste
|
ÖS
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1.852.040,00
Die AFT hatte keine
Maklerstellung inne. Die streitgegenständlichen, als Provisionen
bezeichneten Leistungen der AFT waren tatsächlich administrative
Leistungen. Die AFT war als Immobilienbetreuer engagiert und besorgte ganz
allgemein das Geschäft der Immobilienbetreuung, und zwar von der
Baubetreuung, Betreuung von Sanierungen, über Mieterbetreuung, Teilnahme an
Hausversammlungen, § 18-Verfahren, bis zu Parifizierungsverfahren,
Eintreibung bei Mietern, Auskünfteeinholung über Mieter, Kontakt zu
Hausverwaltungen und Überprüfung deren Abrechungen, Kündigung von
Mietern, Räumungsvergleiche, Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten und
dergleichen. Das Entgelt der AFT entfiel auf zwei Teile, nämlich
auf eine fixen Teil und einen variablen (den streitgegenständlichen) Teil,
der umsatzabhängig war. Bemessungsgrundlage für den variablen
(streitgegenständlichen) Teil war - ohne damit eine Verkaufsprovision
auszulösen - der Umsatz mit Immobilien.
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die
oben angeführten Beweise und folgende
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über den Inhalt der Tätigkeit
und die Bemessung des Honorars der AFT stützen sich im wesentlichen auf die
Angaben des Dr.X in seinem Schreiben vom 3.3.2003. Sie wurden der Bw vom
Unabhängigen Finanzsenat vorgehalten und blieben unbestritten; zudem hat
die Bw angegeben, dass Dr.X derjenige sei, "der es wissen muss".
Rechtlich folgt
daraus:
§ 11 Abs 1 UStG bestimmt:
Führt der Unternehmer
steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so
ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer
für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen
verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen
ist. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen
nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:
...
3. die Menge
und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder
die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; ...
Sonstige Leistungen müssen
genau bezeichnet sein, Art und Umfang der Leistung muss ersichtlich gemacht
werden. Bezeichnungen wie Reparaturen, Lohnarbeit, Fuhrleistungen ohne weitere
Angaben sind nicht ausreichend
(Kolacny/Caganek,
UStG3, § 11 Anm
7; UStR 2000 Rz 1508).
Eine Abrechnung, die zwar nicht die Anforderungen des
§ 11 Abs 1 Z 3 UStG erfüllt, aber eine Konkretisierung der erbrachten
Leistung erlaubt, berechtigt zum Vorsteuerabzug. Ein Vorsteuerabzug scheidet
aber aus, - bei mangelhafter und die Leistung auch nicht
konkretisierender Leistungsbeschreibung, zB Arbeiten wie gesehen und
besichtigt - bei eindeutiger Beschreibung einer tatsächlich nicht
ausgeführten Leistung, zB Rechnung über eine
Vermittlungsleistung, obwohl eine Lieferung ausgeführt wurde (vgl
Scheiner ua, UStG 1994 (Stand April
2003) § 11 Anm 116).
Die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug
gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG sind im Streitfall im Lichte
der dargestellten Rechtslage nicht erfüllt, da die in den Rechnungen
ausgewiesenen Leistungen offensichtlich nicht den erbrachten Leistungen
entsprechen.
Der Vorsteuerabzug steht daher schon aus diesem Grund nicht
zu.
Die Berufungen erweisen sich somit als unbegründet und
waren daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO abzuweisen.
Wien, am 11.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1186-W/07
- Stammnummer
- 28851
- Gültig
- 11.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF