Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0525-L/07
Einbringung von Kommanditeinlagen an einer GmbH & Co KG in eine besondere Gütergemeinschaft (fortgesetztes Verfahren)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0525-L/07vom 10.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 30. November 1998 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom
4. November 1998 betreffend Börsenumsatzsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Ehegatte der Berufungswerberin HU war als Kommanditist
an der Firma A Ges.m.b.H. & Co KG mit einer Vermögenseinlage von
S 560.000.- beteiligt. Sein Anteil am Vermögen der Gesellschaft betrug
70%. Als weiterer Kommanditist war der Sohn der Berufungswerberin mit einer
Vermögenseinlage von S 160.000 an dieser KG beteiligt. Persönlich
haftende Gesellschafterin der KG war die Firma U GmbH.
Am 10. August 1998 errichteten der Ehegatte der
Berufungswerberin und die Berufungswerberin in Form eines Notariatsaktes einen
Gütergemeinschaftsvertrag betreffend den Kommanditanteil des Ehegatten der
Berufungswerberin.
Punkt Zweitens dieses Vertrages
lautet: Die Ehegatten
H und
EU errichten nunmehr über den dem
HU gehörigen vorangeführten
Gesellschaftsanteil einschließlich Verrechnungskonto eine besondere,
bereits unter Lebenden rechtswirksame Gütergemeinschaft mit Wirkung
1.3.1998.
Durch
diese Gütergemeinschaft werden die Ehegatten
H und
EU für alle Schulden und Lasten,
die sich auf dieses der Gütergemeinschaft unterzogene Vermögen derzeit
beziehen oder in Zukunft beziehen werden, gegenseitig gemeinsam
haftbar.
Die
Erträgnisse des vorangeführten Kommanditanteiles und alle Vorteile
daraus kommen durch die Begründung dieser Gütergemeinschaft den
Ehegatten H und
EU gleichteilig zu.
Ansonsten
behält jeder Ehegatte das freie Eigentum des ihm gegenwärtig
gehörigen sonstigen Vermögens, sowie jenes Vermögens, das er in
Zukunft erwerben, ererben oder sonstwie rechtlich an sich bringen
wird.
Die
Vertragsparteien verpflichten sich, über das dieser Gütergemeinschaft
unterzogene Vermögen nur gemeinsam zu verfügen. Ausdrücklich wird
festgestellt, dass jene Liegenschaften, die im bücherlichen Eigentum des
Herrn HU stehen, jedoch notwendiges
Betriebsvermögen der Gesellschaft sind, von dieser Gütergemeinschaft
nicht erfasst werden.
Auf Vorhalt des Finanzamtes legte
die Berufungswerberin die Bilanz der Firma A GmbH & Co KG zum 28.2.1998
sowie eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes des
Betriebsvermögens zum 1.3.1998 vor. Der Gesamtwert der KG wurde in
Höhe von S 4,918.000.- angegeben. Der Anteil des Ehegatten der
Berufungswerberin wurde mit S 3,242.576,76 beziffert, wobei
S 778.000.- auf den in der Ergänzungsbilanz enthaltenen Einheitswert
entfielen.
Mit Bescheid vom
4. November 1998 setzte das damals noch bestehende Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Linz für den Erwerb der im Zuge der
Begründung der Gütergemeinschaft erworbenen Kommanditeinlagen an der
Firma A GmbH & Co KG unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von
S 2,464.576,76 Börsenumsatzsteuer in Höhe von S 61.614.-
fest. Eine Bescheidbegründung enthielt der angefochtene Bescheid
nicht.
Gegen diesen Bescheid erhob die
Abgabepflichtige durch ihren Vertreter fristgerecht
Berufung und beantragte die Aufhebung
des angefochtenen Bescheides. Der Vertreter wandte ein, dass der angefochtene
Börsenumsatzsteuerbescheid gesetzwidrig sei, da er keine Begründung
enthalte. Das Börsenumsatzsteuergesetz (gemeint wohl
Kapitalverkehrsteuergesetz) definiere in § 18 die
Anschaffungsgeschäfte als entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb
des Eigentums an Wertpapieren gerichtet seien. Der gegenständliche Vertrag
enthalte keine Gegenleistung und sei daher nicht
börsenumsatzsteuerpflichtig. Als Dividendenwerte im Sinne des § 19 KVG
gelten unter anderem Anteile an inländischen und ausländischen
Kapitalgesellschaften. Eine GmbH & Co KG sei zweifelsohne keine
Kapitalgesellschaft. In § 22 sei in der Z 1 Abschnitt 5 ein Steuersatz
für die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung sowie bei Anteilen der Kommanditisten von
Gesellschaften gemäß
§ 4 Abs.2 Z 1 und 2 normiert. Da
in den §§ 17, 18 und 19 des Börsenumsatzsteuergesetzes (gemeint
KVG) nirgends von Anteilen der Kommanditisten von Gesellschaften mit
beschränkter Haftung die Rede sei, betreffe diese Bestimmung einen Vorgang,
der im Börsenumsatzsteuergesetz (gemeint KVG) nicht enthalten sei.
Der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Linz,
gab der Berufung mit Berufungsentscheidung vom 29. Juni 2006, Zl.
RV/1425-L/02, Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf.
Gegen diese Berufungsentscheidung erhob das Finanzamt
Freistadt Rohrbach Urfahr Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom
29. März 2007, Zl. 2006/16/0118, die Berufungsentscheidung wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
Im fortgesetzten Verfahren ist daher nochmals über die
gegenständliche Berufung zu entscheiden, wobei die belangte Behörde an
die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2007, Zl. 2006/16/0118, wurde
die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle
Linz, vom 29. Juni 2006, Zl. RV/1425-L/02, wegen Rechtswidrigkeit des
Inhaltes aufgehoben.
Durch diese Aufhebung tritt die
Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der
angefochtenen Berufungsentscheidung befunden hat. Über die Berufung ist
daher nochmals zu entscheiden, wobei die belangte Behörde im fortgesetzten
Verfahren an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden
ist.
Zum behaupteten
Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides machte der
Verwaltungsgerichtshof keine Aussage, weshalb die nachfolgend wiederholten
Ausführungen der aufgehobenen Berufungsentscheidung vom 29. Juni 2006
aufrecht erhalten werden können.
Nach § 93 Abs.2
Bundesabgabenordnung (BAO) ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu
bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person
(Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Nach § 93 Abs. 3 lit a BAO
hat der Bescheid ferner eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein
Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich
Rechnung getragen wird.
Als Anbringen sind nach § 85
Abs. 1 BAO Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von
Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von
Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) zu verstehen.
Aus diesen Gesetzesbestimmungen
ergibt sich, dass das Finanzamt bei Erlassung eines Bescheides nur dann zur
Begründung verpflichtet ist, wenn der Spruch des Bescheides von den im
Ermittlungsverfahren gemachten Angaben des Abgabepflichtigen abweicht, oder wenn
der/die Abgabepflichtige anders lautende Anbringen gemacht hat. Da das Finanzamt
dem angefochtenen Bescheid die im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben der
Berufungswerberin zugrunde legte und sie auch keine anders lautende Anbringen
gemacht hat, war das Finanzamt nicht zur Begründung der angefochtenen
Bescheide verpflichtet.
Ein Begründungsmangel
liegt daher mangels Begründungspflicht nicht vor.
Zur Übertragung von Kommanditanteilen an einer GmbH
& Co KG stellt der VwGH klar, dass eine Kommanditgesellschaft, deren
persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört,
also insbesondere eine GmbH & Co KG, gemäß
§ 4 Abs. 2 Z. 1 KVG - auch für den Bereich
der Börsenumsatzsteuer - als Kapitalgesellschaft im Sinne des KVG gilt. Der
Börsenumsatzsteuer unterliegen demnach auch Kommanditanteile an einer GmbH
& Co KG (s. VwGH vom 29.3.2007, Zl. 2006/16/0118).
Zu der im Beschwerdeverfahren strittigen Frage, ob das zu
beurteilende Rechtsgeschäft ("Anschaffungsgeschäft") entgeltlich ist,
führt der VwGH aus:
Zweck der Vereinbarung
vom 10. August 1998 war die Übertragung des Geschäftsanteils des
Ehemannes der Mitbeteiligten (Berufungswerberin) ins (Hälfte)Miteigentum
der Mitbeteiligten samt anteiliger Übernahme aller Schulden und
Lasten.
Von einem eine
Gütergemeinschaft begründenden Ehepakt kann in einem solchen Fall
schon deshalb nicht gesprochen werden, weil dem Vertragstext zufolge nicht die
umfassende Regelung des Güterstandes, sondern die Herstellung von
Miteigentumsverhältnissen im Vordergrund gestanden ist. Für sich
allein sind solche Verträge keine ehegüterrechtlichen
Verabredungen.
Zu beurteilen ist demnach
ohne Rücksicht auf eherechtliche Überlegungen, ob die
gegenständliche Übertragung des halben Kommanditanteiles des Ehemannes
der Mitbeteiligten entgeltlich erfolgte.
Entgeltlich ist eine
Rechtsgeschäft, bei dem nach dem Willen der Parteien eine Leistung um der
Gegenleistung willen erbracht wird. Die eine Zuwendung ist durch die andere
bedingt, es soll ein wirtschaftlicher Ausgleich erzielt werden. Bei den
unentgeltlichen Rechtsgeschäften wird eine Zuwendung aus Freigiebigkeit,
das heißt ohne Gegenleistung, gemacht.
Vor diesem Hintergrund
kann keine Rede davon sein, dass der Vertrag vom 10. August 1998 ein
unentgeltliches Rechtsgeschäft darstellt. Durch die Vereinbarung sollte auf
die Mitbeteiligte der halbe Kommanditanteil ihres Ehemannes übertragen
werden, wobei aufgrund dieser Vereinbarung die Mitbeteiligte auch für alle
bisherigen und zukünftigen Schulden und Lasten anteilig haften sollte. In
der Übernahme sämtlicher, wenn auch nur dem Anteil entsprechender
Verbindlichkeiten ist jedenfalls eine Gegenleistung gelegen; von einer Zuwendung
aus Freigiebigkeit kann in einem solchen Fall nicht gesprochen
werden.
Sieht
die belangte Behörde im Verhältnis der Besitzposten
(S 6,904.536.--) zu den Schuldposten (S 1,986.250.--) den Ausdruck der
Unentgeltlichkeit - offenbar aufgrund der unterschiedlichen Höhe dieser
Positionen - ist ihr entgegenzuhalten, dass sie zunächst übersehen
hat, dass dem Vertrag vom 10. August 1998 entsprechend die
Betriebsliegenschaften im Wert von S 2,102.400.-- von der Übertragung
ausgenommen sind; zieht man weiter in Betracht, dass der Anteil des Ehemanns 70%
betrug, ergibt sich für den von der belangten Behörde den Schulden
gegenüber gestellten Betrag eine Reduktion auf etwa die Hälfte. Bei
einem solchen Verhältnis handelt es sich aber jedenfalls um keine
unentgeltliche Zuwendung. Dass eine gemischte Schenkung vorläge, wurde gar
nicht behauptet.
Da nach der im fortgesetzten Verfahren bindenden
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes ein entgeltliches
Rechtsgeschäft vorliegt, ist das Finanzamt zu Recht von der
Börsenumsatzsteuerpflicht des zu beurteilenden Anschaffungsgeschäftes
ausgegangen.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung
daher als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 10.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 4 Abs. 2 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0525-L/07
- Stammnummer
- 28848
- Gültig
- 10.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF