Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0194-G/07
Steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen von Besuchsfahrten zur im Ausland berufstätigen Ehegattin .
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0194-G/07vom 11.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom 29. April 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 2. März 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In seiner elektronisch eingebrachten Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 beantragte
der Berufungswerber (Bw.) unter dem Titel
"Doppelte Haushaltsführung"
Aufwendungen in Höhe von 1.042,28 € als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
In Beantwortung eines Vorhaltes (Schreiben vom
14. Jänner 2006) erläuterte der Bw. diese Aufwendungen wie
folgt:
"Eine besondere zeitliche
und finanzielle Belastung entsteht durch das berufsbedingte getrennte Leben
meiner Ehefrau (in Leipzig) und mir (in Graz). Vor allem die entstehenden Kosten
für Reisen zwischen den Orten, um einander wenigstens einmal im Monat sehen
zu können, sind ein Problem für das gemeinsame Familienbudget. Eine
Stellungnahme zum beantragten (Bruch)teil der Kosten für diese
Familienheimfahrten finden Sie anbei."
Er hoffe - so der Bw. - auf die
"steuerliche Anerkennung der Kosten, sodass
wir nicht erneut im Vergleich zu normalen Ehepaaren/Dienstnehmern (dauernd
zusammenlebend) stark benachteiligt werden."
In der beiliegenden Aufstellung zu den Familienheimfahrten
wies der Bw. ua. darauf hin, dass seiner Ehefrau die ihr zustehenden
regelmäßigen (2-wöchentlichen) Familienheimfahrten übers
Wochenende vor allem aus zeitlichen (2x12 Stunden Zugfahrt!) und aus beruflichen
Gründen (beschränkter Urlaub) nicht zuzumuten gewesen wären,
sodass er selbst einige Besuchsfahrten hätte machen müssen. Er
beantrage daher die steuerliche Berücksichtigung von wenigstens zwei gut
belegten Besuchsfahrten (Kilometergelder von je 521,14 €, für 2x
731,94 km, je 0,356 €/km), entweder bei der "doppelten
Haushaltsführung" oder als "besondere Belastungen".
In Deutschland sei dies - so der Bw. weiter - eine
Selbstverständlichkeit, welche längst im Steuergesetz verankert sei,
welche aus ihm unverständlichen Gründen aber in Österreich im
Ermessen der Behörde liege. Die Nichtberücksichtigung solcher
Belastungen (wie schon 2003) sei ein Hohn für jeden Arbeitswilligen (bzw.
dessen Familie), der für eine Halbtagsbeschäftigung zur weiteren
Ausbildung sogar ins Ausland ginge, nur um als
"Überqualifizierter in Österreich
nicht arbeitslos sein zu müssen. Eine wiederholte Ablehnung wie 2003
können wir schon aus rein finanziellen Gründen nicht mehr akzeptieren.
Von diesem steuergesetzlichen Missstand sollten Sie in jedem Fall auch den
Gesetzgeber informieren."
In dem daraufhin erlassenen Einkommensteuerbescheid 2004
hat das Finanzamt die beantragten Aufwendungen für die Besuchsfahrten mit
der Begründung, es handle sich dabei um "nichtabzugsfähige Ausgaben
des § 20 EStG 1988", nicht als Werbungskosten
anerkannt.
In seiner dagegen gerichteten Berufung wies der Bw. ua.
darauf hin, dass der Paragraph, worauf sich das Finanzamt beziehe, in seinem
Fall der doppelten Haushaltsführung steuerlich unwirksam sei. Die momentane
Regelung wirke der Arbeitermobilität entgegen und fördere den Gang in
die Arbeitslosigkeit, da sie die realen finanziellen Zusatzbelastungen für
Familien mit einem auswärtig arbeitenden Familienmitglied nicht oder
zumindest nur unzureichend berücksichtige. Sie führe dazu, dass
jeder/jede eine vorübergehende Beschäftigung in größerer
Entfernung ablehnen müsse, der/die auswärts kein deutlich
überdurchschnittliches Einkommen erzielen könne. Entwicklungschancen
würden so vergeben werden. Die Entscheidung, eine hoch interessante
Halbtagsbeschäftigung anzunehmen, anstatt am Heimatort arbeitslos zu sein,
werde momentan bestraft und nicht gefördert. Das mache keinen Sinn, schaffe
Probleme, binde Arbeitslose an den Ort und festige somit deren Arbeitslosigkeit.
Somit schade die (fehlende) Regelung langfristig dem Land. Es möge sich
daher "jemand/die nächste Instanz unseren
Fall genauer anschauen und über die Möglichkeit einer Korrektur im
Steuerrecht nachdenken".
Wenn Korrekturen im Steuerrecht unmöglich sein
sollten, dann sollten derartige Zusatzbelastungen - so die weiteren
Ausführungen des Bw. - unter einem anderen Titel bei der
Arbeitnehmerveranlagung absetzbar sein. Denn es könne wohl niemand
bestreiten, dass solche Besuchsfahrten "1. unumgänglich sind und
2. die entstehenden Kosten das Familienbudget außerordentlich
belasten".
Die daraufhin abweislich ergangene Berufungsvorentscheidung
wurde wie folgt begründet:
"Aufwendungen für
Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum
Familienwohnsitz sind Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich
veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.
Sie sind am
Familienwohnsitz in Graz berufstätig. Die gesetzlichen Voraussetzungen
einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind daher in Ihrem
Fall nicht gegeben. Somit können auch keine Familienheimfahrten als
Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988
berücksichtigt werden.
Die beantragten
Reisekosten für die Besuchsfahrten zu Ihrer Gattin nach Leipzig sind auf
Grund der gesetzlichen Bestimmungen den nichtabzugsfähigen Kosten der
Lebensführung nach § 20 EStG 1988 zuzurechnen und
können daher nicht als Werbungskosten anerkannt werden."
In seinem Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz führte der Bw. aus, dass er die Berufungsvorentscheidung zum
Einkommensteuerbescheid 2004 nicht akzeptieren könne und wiederholte in der
Folge im Wesentlichen seine schon im bisherigen Verfahren vorgebrachten
Argumente.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Besuchsfahrten -
Werbungskosten:
Wie vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
völlig zu Recht ausgeführt worden ist, besteht auf Basis des geltenden
Einkommensteuergesetzes keine Möglichkeit, die in Rede stehenden Kosten
für die Besuchsfahrten des Bw. zu seiner in Deutschland beruflich
tätigen Ehegattin unter dem Titel "Familienheimfahrten" als
Werbungskosten iSd
§ 16 EStG 1988 steuerlich geltend zu machen.
Dessen ist sich offensichtlich auch der Bw. bewusst, wenn
er wegen dieses "steuergesetzlichen Missstandes" anregt, die "nächste
Instanz" möge über eine diesbezügliche "Möglichkeit einer
Korrektur im Steuerrecht nachdenken".
Dazu ist festzuhalten, dass die Abgabenbehörden
(sowohl das Finanzamt als I. Instanz als auch die Abgabenbehörde
II. Instanz) ihre Entscheidungen ausschließlich auf Basis der
geltenden Gesetzesbestimmungen zu treffen haben. Es ist weder deren Aufgabe,
Korrekturen im Steuerrecht vorzunehmen noch besteht eine Verpflichtung, den
Gesetzgeber von einem - zumindest laut Meinung des Bw. - "steuergesetzlichen
Missstand" zu informieren.
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage vermögen daher
auch sämtliche übrigen Ausführungen des Bw. hinsichtlich der
(negativen) Folgen einer Anwendung der bestehenden Gesetzesbestimmungen (wie
Förderung der Arbeitslosigkeit, Entgegenwirken der
Arbeitnehmermobilität, etc.) an der Nichtberücksichtigung der
Fahrtkosten als Werbungskosten etwas zu ändern.
Besuchsfahrten -
außergewöhnliche Belastung:
Die Berücksichtigung derartiger Kosten "unter einem
anderen Titel bei der Arbeitnehmerveranlagung" würde schließlich
ebenfalls voraussetzen, dass sich ein solcher "anderer" Titel aus dem Gesetz
ableiten ließe.
Der Bw. denkt hier offenbar an
§ 34 EStG 1988 (Titel: "Außergewöhnliche
Belastung"), wenn er in der Berufung argumentiert, dass solche Besuchsfahrten
"unumgänglich" seien und die entstehenden Kosten das Familienbudget
"außerordentlich belasten". Auch hat er bereits in seiner Aufstellung zu
den Familienheimfahrten 2004 alternativ die steuerliche Berücksichtigung
der Kosten für die Besuchsfahrten als "besondere Belastungen"
beantragt.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 kann jeder Steuerpflichtige
beantragen, dass bei Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben
außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Belastung muss ua.
folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie
muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie
muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst dem
Steuerpflichtigen die Belastung zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Die Zwangsläufigkeit eines Aufwandes ist stets nach
den Umständen des Einzelfalles zu prüfen (VwGH 3.3.1992,
88/14/0011). Schon aus der Wortfolge "wenn er (der Steuerpflichtige) sich ihr
nicht entziehen kann" ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass
freiwillig getätigte Aufwendungen
nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 ebenso wenig
Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen
zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich
herbeigeführt wurden, oder die sonst Folge eines Verhaltens sind, zu dem
sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat
(VwGH 18.2.1999, 98/15/0036).
Im vorliegenden Fall haben nun die Aufwendungen für
die Besuchsfahrten ihre Ursache in den vom Bw. und seiner Ehegattin aus freien
Stücken gewählten Lebensumständen (Auslandstätigkeit) bzw.
waren die Besuchsfahrten erst Folge dieser - freiwillig getroffenen -
Entscheidung.
Es kann somit von einer für die Anwendung der
Begünstigungsvorschrift erforderlichen Zwangsläufigkeit keine Rede
sein, weshalb die Aufwendungen auch nicht als außergewöhnliche
Belastung steuerlich berücksichtigt werden können - mögen sie dem
Bw. auch als "unumgänglich" erscheinen.
In diesem Zusammenhang soll noch grundsätzlich darauf
hingewiesen werden, dass es nicht Sinn und Zweck der Bestimmung des
§ 34 EStG 1988 sein kann, die Aufwendungen wie im
vorliegenden Fall mit einer Ermäßigung der Einkommensteuer zu
berücksichtigen und damit auf die Allgemeinheit abzuwälzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 11.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FamilienheimfahrtenBesuchsfahrtenAuslandstätigkeitEhegatteAufwendungenWerbungskostenaußergewöhnliche Belastung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0194-G/07
- Stammnummer
- 28831
- Gültig
- 11.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF