Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0477-W/07
Behinderungsbedingte Aufwendungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0477-W/07vom 08.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des N.N., W, vom 20. April 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom 12. April 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner
Erklärung zu Arbeitnehmerveranlagung für 2005 die
Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen im Hinblick
auf seine Behinderung und die seiner einkommenslosen Ehegattin in Höhe von
insgesamt 2.709,68 €. Über Aufforderung durch das Finanzamt legte er
eine Aufstellung der geltend gemachten Kosten vor.
Im Einkommensteuerbescheid 2005 wurden neben den
Freibeträgen gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 und den
Pauschbeträgen nach der Verordnung über außergewöhnliche
Belastungen für den Bw. und seine Gattin ein Betrag in Höhe von
1.239,67 € unter Anwendung des Selbstbehaltes gemäß
§ 34
Abs. 4 EStG 1988 und ein Betrag in Höhe von 1.470,01 € ohne
Anwendung des Selbstbehaltes berücksichtigt. Begründend wurde hiezu
ausgeführt, dass von den Rezeptgebühren schätzungsweise ein
Anteil von 50% als mit den Behinderungen im Zusammenhang stehend angenommen
wurde, weshalb bei den restlichen 50% der Rezeptgebühren ein Selbstbehalt
in Abzug gebracht wurde.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
erklärte der Bw., bei neuerlicher Durchsicht seiner Belege habe sich
ergeben, dass die zu berücksichtigenden Kosten tatsächlich 2.657,40
€ ausmachten. Die vom Finanzamt getätigten Abzüge seien jedoch
aus folgenden Gründen unrichtig:
Der
Bw. habe für seine Medikamente 681,54 € und für die seiner Gattin
sowie deren Krankenhausaufenthalte 1975,86 € ausgegeben.
Der
im Einkommensteuerbescheid gewährte Freibetrag in Höhe von 363 €
für seine Ehegattin sei unrichtig, da seine Frau Pflegegeld beziehe und
daher keinen Anspruch auf einen Freibetrag gemäß
§ 35 Abs. 3
EStG 1988 habe.
Laut
Steuerbuch seien Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen und bei einer Behinderung von mindestens 25% ohne
Selbstbehalt anzuerkennen. Die Kosten seien behinderungsbedingt, das
Ausmaß der Behinderung betrage beim Bw. 40% und bei seiner Frau
70%.
Der Bw. beantrage daher die neuerliche Berechnung und lege
die Belege zu diesem Zweck noch einmal vor.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde der Berufung teilweise
stattgegeben, wobei nunmehr von den geltend gemachten Kosten lediglich ein
Betrag von 410 € für die Zahnbehandlung der Gattin des Bw. unter
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes in Ansatz gebracht wurde, und die
restlichen geltend gemachten Kosten abzüglich einer in Abzug gebrachten
Haushaltsersparnis in Höhe von 347,28 € von den Kosten der
Krankenhausaufenthalte der Ehefrau des Bw. ohne Abzug eines Selbstbehaltes
berücksichtigt wurden.
In dem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag
verwehrte sich der Bw. einerseits dagegen, dass die Zahnbehandlungskosten seiner
Ehefrau unter Berücksichtung des Selbstbehaltes in Ansatz gebracht wurden.
Diesbezüglich führte er aus, dass die Zahnbehandlung auf Grund der
schweren Osteoporose erforderlich gewesen sei und daher auch mit der Behinderung
in Zusammenhang stehe.
Andererseits machte er auch geltend, dass die
behinderungsbedingten Krankheitskosten ohne Selbstbehalt in Abzug zu bringen
seien, weshalb auch keine Haushaltsersparnis abgezogen werden dürfe. Er
habe für die Heilbehandlung seiner Frau in der Rehabilitationseinrichtung
177,24 € entrichten müssen. Während dieses Aufenthaltes sei auch
die Zahlung des Pflegegeldes entfallen.
Er ersuche daher um entsprechende Berichtigung des
Einkommensteuerbescheides.
Im Rahmen des vor dem Unabhängigen Finanzsenat
abgeführten Verfahrens wurde der Bw. zunächst aufgefordert, die
amtsärztlichen Bescheinigungen über den Grad der Erwerbsminderung
vorzulegen. Darüber hinaus wurde der Bw. einerseits über die Ursachen
des Abzuges einer Haushaltsersparnis anlässlich der Krankenhaus- und
Rehabilitationsaufenthalte sowie die konkreten Auswirkungen der
Berücksichtigung des von der Ehefrau des Bw. bezogenen Pflegegeldes
informiert.
Anlässlich der persönlichen Vorsprache der
Ehefrau des Bw. legte diese ihren Behindertenausweis, die Honorarnote ihres
Zahnarztes sowie weitere Zahlungsbelege und Befunde zur Einsichtnahem
vor.
Auf die schriftliche Anfrage durch den Unabhängigen
Finanzsenat gab das Bundessozialamt bekannt, dass auf Grund der Aktenlage der
Grad der Behinderung bei der Ehefrau des Bw. bereits im Jahr 2005 70% betragen
habe. Das dem Schreiben beigelegte ärztliche Gutachten weist als Ursache
der Behinderung Erkrankungen von Herz und Kreislauf sowie Magen und Darmtrakt
auf.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2007 wurde dem Bw. mitgeteilt,
dass auf Grund des Sachverständigengutachtens ein Zusammenhang zwischen den
geltend gemachten Zahnarztkosten und der Behinderung der Ehegattin nicht erkannt
werden könne. Zwecks Geltendmachung eines Freibetrages wegen Gehbehinderung
seiner Ehegattin werde er jedoch ersucht, darzulegen ob er über ein KFZ
verfüge und gegebenenfalls eine Kopie des Zulassungsscheines vorzulegen,
was er auch tat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wir der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Der Bw. ist Pensionist, seine Gattin verfügt über
kein eigens Einkommen, sie bezieht Pflegegeld der Stufe 2.
Der Grad der Behinderung des Bw. betrug im Jahr 2005 40%,
der seiner Gattin 70%. Im Zusammenhang mit der Behinderung fielen beim Bw.
Kosten in Höhe von 681,54 € und bei seiner Ehefrau von 1.218,58 €
an.
Die zusätzlich entstandenen Zahnarztkosten der Gattin
des Bw. in Höhe von 410 € stehen mit deren Behinderung in keinem
Zusammenhang.
Der Bw. benötigt eine Diätverpflegung infolge
Zöliakie und seine Gattin im Hinblick auf ihre Magenerkrankung.
Die Gattin des Bw. ist Inhaberin eines Behindertenpasses,
in dem bestätigt wird, dass sie gehbehindert ist und ihr die Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann. Für den Bw.
ist seit 1996 ein PKW zugelassen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den
vorgelegten Unterlagen und dem Sachverständigengutachten des
Bundessozialamtes betreffend die Behinderung der Gattin des Bw, welches als
für die Behinderung maßgebliche Ursachen Erkrankungen von Herz und
Kreislauf sowie Magen und Darmtrakt angibt. Ein Zusammenhang der Behinderung mit
einer Zahnbehandlung bzw. der Anfertigung einer Zahnprothese ist daraus nicht zu
erkennen .
Der festgestellte Sachverhalt ist folgender rechtlicher
Würdigung zu unterziehen:
Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG
1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind gemäß
§ 34
Abs. 1 EStG 1988 nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 leg.cit)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4 leg. cit.).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist nach § 34 Abs. 2 EStG 1988
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst
die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Aufwendungen, die durch eine Krankheit des
Steuerpflichtigen verursacht werden, sind außergewöhnlich. Sie
erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (vgl.
Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG § 34 Anm 78,
Krankheitskosten).
Die Belastung beeinträchtigt § 34 Abs. 4 EStG
1988 zufolge wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie
einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung
mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu
berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei
einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro 6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%.
mehr als 36 400 Euro 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt,
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht.
Gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 können
neben anderen Aufwendungen im Sinne des § 35 leg.cit., die an Stelle der
Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5 leg.cit.) sowie
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst
oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§
106 Abs. 3 leg.cit.) ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen
werden:
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung
festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus
dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35
Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu
berücksichtigen sind.
Die auf Grund der §§ 34 und 35 EStG 1988,
ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303, (im Folgenden kurz
Verordnung genannt) sieht u.a. folgendes vor:
Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene
körperliche oder geistige Behinderung, oder bei Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (§ 106
Abs. 3 EStG 1988) so sind nach § 1 Abs. 1 die in den §§ 2 bis 4
dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen.
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat
gemäß
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 u.a. jemand dann, wenn sein
(Ehe)Partner Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt.
Dementsprechend hat der Bw. Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag, da seine Gattin über kein eigenes Einkommen
verfügt.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 der Verordnung liegt eine
Behinderung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit
(Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.
Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind
gemäß
§ 2 Abs. 1 der Verordnung ohne Nachweis der
tatsächlichen Kosten bei
- Tuberkulose,
Zuckerkrankheit oder Zöliakie 950 S
- Gallen-,
Leber- oder Nierenkrankheit 700 S
- Magenkrankheit
oder einer anderen inneren Krankheit 550 S
pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei
Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu
berücksichtigen.
Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein
eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist nach § 3 Abs. 1 der
Verordnung zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere
Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein
Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt
werden kann, ein Freibetrag von 2 100 S monatlich zu
berücksichtigen.
Aus den wiedergegebenen Bestimmungen ergibt sich, dass die
dem Bw. entstandenen Kosten der Heilbehandlung, soweit sie mit seiner oder der
Behinderung seiner Gattin zusammenhängen, ohne Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen
sind. Von den geltend gemachten Kosten der Unterbringung der Ehegattin des Bw.
im Krankenhaus sowie in einem Rehabilitationszentrum ist jedoch im Hinblick
darauf, dass in dieser Zeit dem Bw. ein geringerer Verpflegungsaufwand entstand,
eine Haushaltsersparnis in Abzug zu bringen.
Da hinsichtlich der Kosten der Zahnarztbehandlung der
Ehefrau des Bw. ein Zusammenhang mit deren Behinderung nicht erkennbar ist,
können diese Kosten nur unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes
gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 in Abzug gebracht werden. Auf Grund
des Umstandes, dass dieser jedoch die genannten Kosten übersteigt, ergibt
sich daraus keine steuerliche Auswirkung.
Für die nachgewiesene Erforderlichkeit von
Diätverpflegung stehen dem Bw. die Freibeträge für die eigene
Zöliakie und die Magenerkrankung seiner Gattin zu.
Im Hinblick darauf, dass im Berufungsverfahren die
erforderlichen Nachweise für die Gehbehinderung der Ehegattin des Bw. und
der Umstand, dass von dieser Massenverkehrsmittel nicht benutzt werden
können, erbracht wurden, steht dem Bw. der Freibetrag gemäß
§ 3 Abs. 1 der genannten Verordnung zu.
Der nach der Verordnung für die Behinderung der
Ehegattin zu berücksichtigende Pauschbetrag ist daher folgendermaßen
zu ermitteln:
|
|
monatlich
|
jährlich
|
Pauschbetrag nach § 2 wegen
Magenkrankheit
|
42,00 €
|
504,00 €
|
Pauschbetrag nach § 3 wegen
Gehbehinderung
|
153,00 €
|
1.836,00 €
|
gesamt
|
|
2.340,00
€
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 8.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0477-W/07
- Stammnummer
- 28820
- Gültig
- 08.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF