Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0878-W/07
Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages. Zustellung an eine Stadtgemeinde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0878-W/07vom 19.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Stadt X, c, gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 27. Juli 2006, xxx , betreffend die Zurückweisung des
Vorlageantrages vom 6. März 2006 gemäß
§273 Abs.1 lit. a BAO iVm §276 Abs.4 zweiter Satz BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 10. März 2006 langte beim Finanzamt A ein mit
6. März 2006 datiertes Schreiben ein, worin die Stadt X (im
Folgenden: Berufungswerberin, Bw) unter anderem "um etwaige Verfahrensnachteile
zu vermeiden gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes A. vom
20. Dezember 2005" (Anm.: richtig: 16. Dezember 2005), "Zl. yyy, schon vor
Zustellung dieses Bescheides einen
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz erhebt". Der Vorlageantrag wurde mit Schriftsatz vom 17. Mai
2006, beim Finanzamt A eingelangt am 19. Mai 2006, betreffend die Einrede der
Verjährung ergänzt.
Mit Zurückweisungsbescheid vom 27. Juli 2006 wurde der
Vorlageantrag vom 6. März 2006 gemäß
§273 Abs.1
lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) "wegen mangelnder Aktivlegitimation des
Einschreiters" als unzulässig zurückgewiesen. Der
Zurückweisungsbescheid wurde zugestellt an:
"Magistrat der Stadt X
Magistratsabteilung Y - D
Ref.1 - Allgemeine Finanzangelegenheiten
yyyy
1082 Wien"
Am 25. August 2006 wurde von der Bw beim Finanzamt A
Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid eingebracht. Die Berufung langte
am 28. März 2007 beim UFS Wien ein.
Die Bw wendet unter Hinweis auf §276 Abs.2 letzter
Halbsatz der Bundesabgabenordnung, ein, sie sei zwar nicht als Berufungswerberin
im Verfahren gegen die Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide aufgetreten,
jedoch würde die hiezu ergangene Berufungsvorentscheidung vom 20. Dezember
2005 (Anm.: richtig: 16. Dezember 2005) ihr gegenüber wirken, da sie als
Abgabengläubigerin zu betrachten sei und über ihren Abgabenanspruch
entschieden werde.
Begründend wird eingewendet, der vom Finanzamt
für seine Begründung herangezogene §246 BAO komme
gegenständlich gar nicht zum Tragen. §246 BAO werde nämlich in
§276 Abs.4 BAO, der eine Anordnung über die sinngemäße
Anwendung von Bestimmungen über das Berufungsverfahren bezüglich des
Vorlageantrages enthalte, nicht angeführt. Weiters sei in §276 Abs.2
BAO eine eigene Regelung über die Befugnis zur Stellung eines
Vorlageantrages getroffen worden.
Der vom Finanzamt A herangezogene §246 BAO und die
damit offensichtlich einhergehende Interpretation nehme dem §276 Abs.2 BAO
jede eigenständige Bedeutung. Wolle man aber nicht von sinnlosen
(Doppel-)Anordnungen des Gesetzgebers ausgehen, müsse ein Unterschied
zwischen §246 BAO und §276 Abs.2 BAO bestehen.
Die eigenständige Bedeutung des §276 Abs.2 BAO im
Hinblick auf §276 Abs.4 BAO ergebe sich nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut,
sondern sei auch im Wege der verfassungskonformen Interpretation geboten. Nach
der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei ein Bescheid u. a.
verfassungswidrig, wenn er sich auf ein verfassungswidriges Gesetz stütze
oder die Behörde dem anzuwenden Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt
unterstelle. Gegenständlich werde durch die Vorgangsweise der
Abgabenbehörde erster Instanz der Gleichheitssatz, das Recht der Gemeinde
auf Selbstverwaltung und das Legalitätsprinzip verletzt. Die Interpretation
des Finanzamtes A aberkenne der betroffenen Gemeinde die Parteistellung im
Einheitswert- und Grundsteuermessbetragsverfahren und nehme ihr damit jede
Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Feststellung bzw. Nichtfeststellung des
Einheitswertes bzw. des Grundsteuermessbetrages durch Bundesfinanzbehörden.
Dem Abgabenschuldner würden solche Rechte jedoch sehr wohl zugestanden.
Dennoch sei die betroffene Gemeinde an die Feststellungen im Einheitswert- und
Grundsteuermessbescheid gebunden.
Neben weiteren Einwendungen zur Verweigerung von
Parteienrechten bringt die Bw vor, es sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum
der betroffenen Gemeinde im Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren, nicht aber im
Einheitswert- und Grundsteuermessbetragsverfahren, das ja dem Zerlegungs- und
Zuteilungsverfahren vorangehe, Parteistellung zukomme.
Die Bestimmungen des §276 Abs.2 und 4 BAO seien
durchaus einer verfassungskonformen Interpretation im Sinne der Zuerkennung des
Rechts der betroffenen Gemeinde auf Stellung eines Vorlageantrages
zugänglich. Das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages sei in
§276 BAO abschließend geregelt. Ein Rückgriff auf §246
BAO, der seinerseits auf §191 Abs.3 und 4 BAO, sowie auf §194 Abs.5
BAO verweise, sei daher unzulässig.
Der angefochtene Zurückweisungsbescheid erschöpfe
sich überdies in Zitierungen von Vorschriften der Bundesabgabenordnung ohne
konkrete Bezugnahme auf die gegenständliche Verwaltungssache. Auf §276
Abs.2 BAO sei jedoch mit keinem Wort eingegangen worden. Der Bescheid sei daher
mangelhaft begründet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Amtspartei, das Finanzamt A , hat seinen
Zurückweisungsbescheid auf die in vorliegendem Verfahren anzuwendenden
einschlägigen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung in der gelten Fassung
gestützt, welche im folgenden erläutert werden. Kommt das Finanzamt zu
dem Schluss, dass der Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen ist,
so kann ein Eingehen auf die Sache selbst in dem zu erlassenden
Zurückweisungsbescheid unterbleiben, zumal sich die Begründung
lediglich auf die Zurückweisungsgründe beschränkten muss und der
Bescheid damit hinreichend begründet ist. Zu den anzuwendenden Bestimmungen
ist im Einzelnen zu sagen:
§246 BAO idF. BGBl. 151/1980 lautet:
"(1) Zur Einbringung einer Berufung ist jeder befugt, an
den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
(2) Zur Einbringung einer Berufung gegen
Feststellungsbescheide und Grundsteuermeßbescheide ist ferner jeder
befugt, gegen den diese Bescheide gemäß
§191 Abs.3 und 4, und
gemäß
§194 Abs.5 wirken."
§191 BAO lautet auszugsweise:
"(1) Der Feststellungsbescheid ergeht
a) in den Fällen des §186 an denjenigen, dem
die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) zugerechnet wird, wenn jedoch am
Gegenstand der Feststellung mehrere beteiligt sind, an die Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, an der die
Beteiligung im Feststellungszeitpunkt bestanden hat;...
(3) Einheitliche Feststellungsbescheide wirken gegen
alle,
a) die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind
(§ 186);...
(4) Ein Feststellungsbescheid, der gemäß
§ 186 über eine zum Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheit
(Untereinheit) oder über eine Gewerbeberechtigung erlassen wird, wirkt auch
gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem
Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche
gilt bei Nachfolge im Besitz."
§194 Abs.5 BAO lautet:
"(5) Ein Grundsteuermessbescheid wirkt, soweit er die
sachliche Abgabepflicht und die Höhe des Steuermessbetrages betrifft, auch
gegen den Rechtsnachfolger auf den der Steuergegenstand nach dem
Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche
gilt bei Nachfolge im Besitz."
Bescheide haben dann, wenn sie "einheitliche"
Feststellungen in sich schließen, naturgemäß gegen mehrere zu
wirken. Dieser persönliche Wirkungsbereich, der Kreis der Personen, gegen
die ein Bescheid wirken soll, ist unter Umständen größer als der
Kreis der Personen, an die er nach §191 Abs.1 BAO zu ergehen hat. Diese
Wirkungserweiterung gegenüber dem bisweilen kleineren Kreis der Personen,
an die der Bescheid zu ergehen hat, muss voraussetzungsgemäß
gesetzlich angeordnet werden. Dies geschieht hier (abgesehen von §194 Abs.5
BAO) durch §191 Abs.3 und 4 BAO (Stoll,
Kommentar zur Bundesabgabenordnung, zu §191, 1. b)).
Bescheide über die einheitliche Feststellung von
Einheitswerten
wirken
- gemäß
§191 Abs.3 lit. a BAO gegen
alle am Gegenstand der Feststellung (somit an der wirtschaftlichen Einheit bzw.
Untereinheit) Beteiligten (Ritz, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., zu §191 Tz 3, §246, Tz 9, Stoll, zu
§191, 1. b)
Wirksam werden
solche Bescheide den Genannten gegenüber allerdings nur dann, wenn sie
ihnen auch zugestellt sind oder nach §101 Abs.3 BAO als zugestellt gelten
(Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3.
Aufl., zu §191, 2., Tz4, VwGH 21.4.2005, 2003/15/0022).
Wenn die Bw daher einwendet, die angefochtene
Berufungsvorentscheidung "wirke" gegen sie, da sie als Abgabengläubigerin
zu betrachten sei und über ihren Abgabenanspruch entschieden werde, so ist
dem entgegen zu halten, dass die streitgegenständliche
Berufungsvorentscheidung eben nicht "im Sinne des Gesetzes" (§191 Abs.3
lit. a und Abs.4 BAO, bzw. §194 Abs.5 BAO) gegen sie wirkt, da sie weder
"am Gegenstand der Feststellung beteiligt", noch Rechtsnachfolgerin ist.
Der von der Bw angesprochene §276 Abs.2 BAO idgF
lautet:
"(2) Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine
Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen
Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die
Berufungsvorentscheidung wirkt."
Die Bw war jedoch einerseits im vorangegangenen
Einheitswert- und Grundsteuermessbetragsverfahren nicht Berufungswerberin und
andererseits wirkt die
Berufungsvorentscheidung - wie bereits ausgeführt - nicht unmittelbar in
der vom Gesetz geforderten Art und Weise gegen die Bw, sondern hat lediglich
mittelbar Auswirkungen auf die Grundsteuerfestsetzung. Selbst im Verfahren
betreffend die Festsetzung der Steuermessbeträge erlangt die Gemeinde keine
Parteistellung. Durch die Mitteilung des Inhaltes der Grundsteuermessbescheide
(bzw. Übermittlung der mitzuteilenden Daten auf maschinell lesbaren
Datenträgern, §194 Abs.4 BAO) erlangen die Gemeinden keine
Parteistellung, vor allem kein Recht, die Messbescheide mit Berufung anzufechten
(vgl. Ritz, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., zu §194 BAO, Tz 16).
Erst im Zerlegungsverfahren erlangen die Gemeinden die
Parteistellung, verbunden mit deren Rechten.
Nach §196 Abs.1 BAO sind Einheitswerte und
Steuermessbeträge zu zerlegen, soweit die Abgabenvorschriften dies
anordnen.
Nach §196 Abs.4 BAO hat der Zerlegungsbescheid an den
Abgabenpflichtigen und an die beteiligten Körperschaften (§78 Abs.2
lit. b BAO) zu ergehen. Nach §78 Abs.2 lit. b BAO sind Parteien des
Abgabenverfahrens auch die Körperschaften, denen ein Zerlegungsanteil
zugeteilt worden ist oder die auf eine Zuteilung Anspruch erheben.
Parteistellung im Zerlegungsverfahren (bezüglich
Einheitswerten und Messbescheiden) haben daher der Abgabepflichtige (§77
BAO) und die beteiligten Körperschaften. Der Zerlegungsbescheid hat an den
Abgabepflichtigen und an die genannten Körperschaften zu ergehen, woraus
sich unter anderem deren Berufungsbefugnis ergibt (vgl. §246 Abs.1 BAO),
(vgl. Ritz, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., zu §196 BAO, Tz 7). Hier ist eine
Parteistellung und Berufungslegitimation im Gegensatz zu den Fällen des
§191 BAO dezidiert gesetzlich angeordnet.
Wenn die Bw also vorbringt, die Interpretation des
Finanzamtes A aberkenne der betroffenen Gemeinde eine Parteistellung im
Einheitswert- und Grundsteuermessbetragsverfahren und nehme ihr damit jede
Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Feststellung bzw. Nichtfeststellung des
Einheitswertes bzw. des Grundsteuermessbetrages durch die
Bundesfinanzbehörden, so ist auf die dargestellt geltende Rechtslage zu
verweisen.
Gemäß Artikel 18 B-VG darf die gesamte
staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Die
Finanzbehörden sind daher an die geltenden Gesetze gebunden. Wie die Bw in
ihrer Berufung selbst ausführt, ist eine Parteistellung der Gemeinden im
Einheitswert- und Grundsteuermessbetragsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen.
Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes liegt in der
ausschließlichen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Die Beurteilung
der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung steht nicht
dem unabhängigen Finanzsenat zu, sondern ist dem Verfassungsgerichtshof im
Rahmen eines "Gesetzesprüfungsverfahrens" vorbehalten.
Hinsichtlich der Argumentation, ein Rückgriff auf
§246 BAO, der seinerseits auf §191 Abs.3 und 4 sowie auf §194
Abs.5 BAO verweise, sei unzulässig, ist zu sagen, dass
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens
immer die Berufung ist, die inhaltlich
durch die Ausführungen des Vorlageantrages ergänzt werden kann. Es ist
somit die durch den Vorlageantrag als unerledigt geltende Berufung, über
die zu entscheiden ist; der Vorlageantrag ist nur die Bedingung der
Berufungsentscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Es ist
nicht der Parteischritt über den förmlich gesondert abgesprochen
werden müsste, er findet seine förmliche (Mit-)erledigung in der
meritorischen Entscheidung über die Berufung, die durch den Vorlageantrag
bedingt (bis zur abschließenden Berufungsentscheidung) als "unerledigt
gilt" (Stoll, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung, zu §276 BAO, 6. c), samt darin zit. Judikatur
und Literaturhinweisen). Berufung und Vorlageantrag bilden solchermaßen
eine Einheit, sodass sich ein gesonderter Verweis auf §246 BAO
erübrigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
19.11.1965, 1835/64, VwSlg 3362 F/1965, ausgesprochen, dass einen Antrag, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen, nur der
Berufungswerber, das ist jene Person,
die zur Einbringung der Berufung auf Grund der
Bestimmung des §246 BAO befugt war, stellen kann.
Gemäß
§273 Abs.1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist. Eine Berufung ist vor allem bei mangelnder
Aktivlegitimation des Einschreiters unzulässig. Zur Einbringung einer
Berufung ist gemäß
§246 Abs.1 jeder befugt, an den der den
Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. §246 Abs.2,
§248 sowie §225 Abs.1 zweiter Satz (iVm §248) erweitern den Kreis
der Berufungsbefugten (vgl. Ritz, Kommentar
zur Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., zu §273 Tz 4).
Stoll, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung, schreibt zu §273 BAO, 4. aa), dass
Berufungswerber nur sein kann, wem der erstinstanzliche Bescheid wirksam bekannt
gegeben wurde (§97 und §101) und für den dieser Bescheid auch
inhaltlich bestimmt war (VwGH 7.3.1991, 90/16/43 und 11.2.1992, 91/15/121).
Berufungen von Personen, an die ein gegen diese spruchmäßig
gerichteter Bescheid nicht ergangen ist oder gegen die er insbesondere
gemäß
§191 Abs.3 und 4 oder gemäß
§194 Abs.5
nicht wirkt, sind daher zurückzuweisen (VwGH 17.3.1986, 84/15/117). Auch
Rechtsmittel von Personen, an die der Bescheid wohl ergangen ist, gegen die er
aber spruchmäßig nicht gerichtet ist, sind
zurückzuweisen.
Werden mit einer Berufung nicht in der eigenen
Rechtssphäre wirkende Bescheide angefochten, fehlt die Aktivlegitimation
zur Einbringung dieser Berufung.
Fehlt die Aktivlegitimation zur Einbringung einer Berufung,
so ist diese Berufung nicht zulässig
(vgl. Ritz, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung, 3. Aufl. zu, §273, Tz. 2 ff und die dort zit.
Judikate).
Unzulässige Vorlageanträge sind mit Bescheid
zurückzuweisen, wobei nach §276 Abs.4 zweiter Satz BAO §273 Abs.1
BAO sinngemäß anzuwenden ist.
Da es ein im Abgabenverfahren allgemein geltender Grundsatz
ist, dass mangels besonderer (über die ausdrückliche Regelung der
Rechtsmittellegitimation hinausgehender) Vorschriften eine persönliche
Rechtsmittelbefugnis nicht besteht, ist eine solchermaßen unzulässige
Berufung nicht in meritorische Behandlung zu nehmen
(Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung zu
§273 BAO, 4. aa, VwGH 9.3.1982, 81/14/87).
Hinsichtlich der Bescheidadressierung des
berufungsgegenständlichen Zurückweisungsbescheides ist zu sagen, dass
der Verwaltungsgerichtshof dazu in seinem Erkenntnis vom 25.5.1992, 91/15/0085,
festgestellt hat, wenn im Spruch eines abgabenrechtlichen Bescheides als dessen
Adressat anstatt der Stadtgemeinde selbst deren Magistrat angeführt ist,
der Bescheid aber als Ganzes unter Bedachtnahme auf seine Begründung
eindeutig und für die Parteien des Abgabenverfahrens offenkundig den
Schluss zulasse, dass er sich an die Stadtgemeinde als Verfahrenspartei richte,
ein bloßes Vergreifen in der Bezeichnung des Bescheidadressaten und somit
ein gemäß
§293 Abs1 BAO berichtigungsfähiger Fehler
vorliege. Über die Fehlbezeichnung sei - auch wenn ein
Berichtigungsbescheid noch nicht erlassen worden sei, mit der Wirkung
hinwegzusehen, dass der Bescheid als an die Stadtgemeinde selbst ergangen
anzusehen sei. Davon, dass der Bescheid unter diesen Umständen "ins Leere
gegangen" sei, könne nicht die Rede sein. Der Verwaltungsgerichtshof ist
damit von seiner Entscheidungspraxis abgegangen (Beschluss 11.6.1991,
90/14/0268, Erkenntnis 9.3.1990, 85/17/0116). Der Verwaltungsgerichtshof verwies
in vorangeführtem Erkenntnis hinsichtlich der Stellung des Magistrates der
Stadt X auf die x Stadtverfassung in Verbindung mit der maßgebenden,
für einen bestimmten Zeitraum geltenden Geschäftsverteilung. Auch hier
handelte es sich bei dem angefochtenen Bescheid mangels eines darin enthaltenen
Leistungsgebotes nicht um einen einer Zwangsvollstreckung zugänglichen
Leistungsbescheid.
Im Hinblick auf die mangelnde Aktivlegitimation der
Einschreiterin erübrigt es sich, auf die verspätete Einbringung des
Vorlageantrages einzugehen.
Hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gemäß
§308 BAO gegen die Versäumung der
Vorlagefrist betreffend die Berufungsvorentscheidung vom 16. Dezember 2005
und Antrag auf Mitteilung des (gesamten) Bescheidinhaltes sowie auf Feststellung
der Parteistellung, wird bemerkt, dass hierüber vom Finanzamt A ein
gesonderter Bescheid erlassen wurde, worüber in einem separaten Verfahren
(zzz) entschieden werden wird.
Das Finanzamt A hat nach dem oben Gesagten den
Vorlageantrag zu Recht wegen fehlender Aktivlegitimation der Bw im Einheitswert-
und Grundsteuermessbetragsverfahren als unzulässig
zurückgewiesen.
Wien, am 19.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0878-W/07
- Stammnummer
- 28807
- Gültig
- 19.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF