Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0244-W/06
Haftung gemäß § 11 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0244-W/06vom 27.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. April 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom 3. März
2004 betreffend Haftung gemäß
§ 11 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf einen Betrag von
€ 48.442,75 (statt bisher € 50.845,86)
eingeschränkt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet angewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 3. März 2004 wurde der
Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtiger gemäß
§ 11
BAO für folgende Abgabenschuldigkeiten der Fa. P-GmbH, Adresse, in
Anspruch genommen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
in €
|
Lohnsteuer (L)
|
2001
|
5.486,87
|
Dienstgeberbeiträge
(DB)
|
2001
|
999,32
|
Zuschläge zum DB
(DZ)
|
2001
|
113,22
|
Lohnsteuer (L)
|
10/02
|
35.101,68
|
Dienstgeberbeiträge
(DB)
|
10/02
|
5.403,28
|
Zuschläge zum DB
(DZ)
|
10/02
|
528,32
|
Säumniszuschlag
(SZ)
|
2002
|
702,03
|
Säumniszuschlag
(SZ)
|
2002
|
108,07
|
Körperschaftsteuer
(K)
|
2001
|
817,57
|
Körperschaftsteuer
(K)
|
2002
|
1.585,50
|
|
Summe:
|
50.845,86
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 5. April
2004 brachte der Bw. vor, dass sich die Berufung nicht gegen den Grund, sondern
ausschließlich gegen die Höhe der Haftungsinanspruchnahme richte.
Diesbezüglich verweise er auf die vom Masseverwalter vorzulegenden
Buchhaltungsunterlagen.
Mit Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster
Instanz vom 22. Dezember 2005 wurde die gegenständliche Berufung als
unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich
die Höhe der Abgabenschuldigkeiten nicht geändert habe. Sollte es zu
einem späteren Zeitpunkt zu einer Verminderung des Rückstandes bei der
Primärschuldnerin kommen, so komme es im gleichen Ausmaß ebenso zu
einer Verringerung der Haftungsschuld.
Rechtzeitig am 27. Jänner 2006 beantragte der Bw.
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz unter Verweis auf seine Ausführungen in der Berufung vom
5. April 2004.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2006 ergänzte der Bw.
seine Berufung dahingehend, dass sich diese sowohl gegen den Grund als auch
gegen die Höhe der Haftungsinanspruchnahme richte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen
rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn
sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben
verkürzt wurden.
Die Haftung gemäß
§ 11 BAO setzt eine
rechtskräftige Verurteilung im finanzbehördlichen bzw. gerichtlichen
Finanzstrafverfahren voraus (VwGH 14.12.1994, 93/16/0011).
Die Haftungsinanspruchnahme darf keinen höheren
Verkürzungsbetrag umfassen als der im Spruch des Strafurteiles
festgestellte (VwGH 18.8.1994, 94/16/0013).
Im gegenständlichen Fall wurde der Bw. mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 8. März 2004, SpS, wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer Zusatzgeldstrafe in Höhe von
€ 6.000,00 verurteilt, weil er vorsätzlich, als für die
Wahrnehmung der Abgabenangelegenheiten der Fa. P-GmbH verantwortlicher
Machthaber lohnabhängige Abgaben, und zwar Lohnsteuer Jänner 2001 bis
Oktober 2002 in Höhe von S 558.511,00 (€ 40.588,57) sowie
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für Jänner 2001 bis
Oktober 2002 in Höhe von S 96.929,00 (€ 7.044,10) nicht
spätestens am fünften Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit
entrichtet hat. Dieses Straferkenntnis ist am 29. Juli 2004 in Rechtskraft
erwachsen und die verhängte Geldstrafe wurde vom Bw. mittlerweile
vollständig entrichtet.
Die Haftungsinanspruchnahme des Bw. gemäß
§ 11 BAO ist daher hinsichtlich folgender auf dem Abgabenkonto der
Fa. P-GmbH derzeit noch aushaftender Abgabenschuldigkeiten und
Nebenansprüche zu Recht erfolgt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
in €
|
Lohnsteuer (L)
|
2001
|
5.486,87
|
Dienstgeberbeiträge
(DB)
|
2001
|
999,32
|
Zuschläge zum DB
(DZ)
|
2001
|
113,22
|
Lohnsteuer (L)
|
10/02
|
35.101,68
|
Dienstgeberbeiträge
(DB)
|
10/02
|
5.403,24
|
Zuschläge zum DB
(DZ)
|
10/02
|
528,32
|
Säumniszuschlag
(SZ)
|
2002
|
702,03
|
Säumniszuschlag
(SZ)
|
2002
|
108,07
|
|
Summe:
|
48.442,75
Gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO erstreckt
sich die persönliche Haftung des Bw. auch auf die Nebenansprüche und
zwar auf den Säumniszuschlag für Lohnsteuer Oktober 2002 in Höhe
von € 702,03 und für Dienstgeberbetrag Oktober 2002 in Höhe
von € 108,07.
Da eine rechtskräftige Verurteilung des Bw. wegen
eines vorsätzlichen Finanzvergehens im Bezug auf Körperschaftsteuer
2001 und 2002 nicht vorliegt, erfolgte eine Haftungsinanspruchnahme des Bw. mit
erstinstanzlichem Bescheid insoweit zu Unrecht.
Im Rahmen der Ermessensübung gemäß
§ 20 BAO ist im gegenständlichen Fall maßgeblich zu
berücksichtigen, dass die Einbringung der haftungsgegenständlichen
Abgabenverbindlichkeiten bei der Primärschuldnerin Fa. P-GmbH aufgrund
der mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 23. Dezember 2002 erfolgten
Eröffnung des Konkursverfahrens über deren Vermögen und der mit
Beschluss vom 16. Jänner 2003 angeordneten Schließung des
gemeinschuldnerischen Unternehmens (Konkursverfahren bislang nicht
abgeschlossen) zumindest wesentlich erschwert ist. Der Haftungsbestimmung des
§ 11 BAO liegt der gesetzgeberische Wille zugrunde, dass derjenige,
der eine widerrechtliche Handlung gesetzt hat, auch für die
vermögensrechtlichen Folgen seines Handelns einzustehen hat (siehe Ritz,
Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. überarbeitete Auflage, Tz. 1 zu
§ 11). Es ist daher im gegenständlichen Fall dem Interesse der
Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung
(Zweckmäßigkeitserwägung) zweifelsfrei der Vorzug zu geben
gegenüber dem Interesse des Bw. nicht zur Haftung in Anspruch genommen zu
werden (Billigkeitserwägung).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0244-W/06
- Stammnummer
- 28805
- Gültig
- 27.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF