Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0861-W/05
Dienstgeberbeitrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0861-W/05vom 16.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Eberharter,
Steuerberater Wirtschaftstreuhänder, 4452 Ternberg, Jägerweg 11,
vom 19. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten vom
3. Mai 2005 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 2002
bis 2003 nach der am 4.Juni 2007 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob für die Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers (Ges-Gf) DB und DZ zu entrichten ist,
weil diese Bezüge zu Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich
2 EStG 1988 führen.
Geschäftsführerin der Bw. ist Herr E.. Der
Geschäftsführer ist an der Bw zu 100% beteiligt. Für die
Geschäftsführerbezüge sind im Zeitraum 2002-2003 weder der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) noch der
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) abgeführt worden. Der Gf. Bezug hat
2002 € 79.424,88 und 2003 € 72.720,00 betragen.
Der Nachforderungsbetrag 2002 und 2003, der in den
bekämpften Bescheiden zur Vorschreibung gelangte, betrug insgesamt €
3.574,12 und € 3.272,40 an Dienstgeberbeitrag und € 373,30 und €
319,97 an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, sowie € 71,48 und € 65,45
an Säumniszuschlag. Das Finanzamt folgte den obigen
Prüfungsfeststellungen und erließ den die entsprechenden
Abgabenbescheide.
Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht und wie folgt ausgeführt:
Der Gesellschafter Geschäftsführer erhielt im
Rahmen seiner stillen Beteiligung an der Gesellschaft 35% vom Betriebsergebnis
laut Beteiligungsvertrag vom Februar 2002. Dieser ist der Berufung beigelegt.
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wurden diese Einkünfte den
Einkünften aus Kapitalvermögen bei Herrn E. zugeordnet, wobei die
Kapitalertragsteuer jeweils bei Gewinnfeststellung von der W. an das Finanzamt
abgeführt wurde. Diese Vorgangsweise dokumentiert sich bereits in der
Einkommensteuererklärung 2002 (wurde dem Prüfer vorgelegt) von Herrn
E. und vollzieht sich auch noch in der in den nächsten Wochen
einzureichenden Erklärung 2003.
Es handelt sich hierbei jeweils um Gewinnaconti auf die bei
Bilanzerstellung festzustellenden Einkünfte aus Kapitalvermögen des
Gesellschafters, auf Basis des stillen Beteiligungsvertrages, die der
prüfenden Dienststelle hinreichend dargestellt wurde. Es wurde auch
dargestellt, warum aus wirtschaftlichen Gründen eine stille Gesellschaft
errichtet wurde. Zum Zeitpunkt der Prüfung war das Bilanzjahr 2003 noch
nicht fertig bilanziert, somit konnte noch keine genaue Aussage über den
effektiven Gewinnanteil des Stillen getroffen werden, der sich zu 100%
erfolgsabhängig am Ergebnis der W. orientiert.
Es handelt sich somit um Einkünfte aus
Kapitalvermögen, die dem Kest-Abzug unterliegen und 100%
erfolgsabhängig sind und nicht um Einkünfte gem. § 22 Z 2
EStG1988- somit liegt auch keine DB, DZ-Pflicht vor.
Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten
des bürgerlichen Rechtes kann nicht unterstellt werden, da es viele
außersteuerliche Gründe gibt, warum eine stille Beteiligung
gewählt werden kann, nämlich:
Gewinnanteil des Gesellschafter-GF schwankt mit dem
Gesamtunternehmensergebnis und wird somit zu einem variablen Bestandteil.
100%ige Unternehmerrisikotragung durch diese Art des
Einkommens.
Positive Bankbewertung durch Mittragung des
Gesamtunternehmensrisikos des Gesellschafter-GF und somit
Bonitätsverbesserung, als bei einem fixen Bezug.
Zukunftsorientiertes Vergütungssystem, um die
langfristige Ertragskraft des Unternehmens auch aus persönlicher Motivation
heraus zu gewährleisten.
Stille Beteiligungen werden immer mehr bei
Unternehmensbeteiligungsmodellen eingesetzt.
Da das Jahresergebnis während des Jahres nur
abgeschätzt werden kann, gibt es laufend Gewinnacontozahlungen, die dann,
wenn das endgültige Ergebnis laut Bilanz vorliegt, gegengerechnet werden
und sich dann eine Nachzahlung bzw. Rückzahlung oder Gegenverrechnung im
Folgejahr ergibt. Die Berechnungsweise für das Jahr 2002 wird als Beispiel
beigelegt.
Außerdem wird grundsätzlich unterstellt, dass
sich jeder Steuerpflichtige steueroptimal verhält, daraus kann noch kein
Missbrauch geschlossen werden. Sie werden auch die Eingliederung des
Gesellschafter-Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus ins
Treffen führen, die dann aus fiskalischer Sicht sofort DB, DZ-Pflicht
auslöst. Dem ist entgegen zu halten, dass es sich hierbei um eine rein
fiskalische Sichtweise handelt, die an den Umstand geknüpft ist, dass jede
GmbH eine natürliche Person als Geschäftsführer (laut Gesetz) zu
bestellen hat. Dieser Umstand alleine würde somit ausreichen, um einen
Gesellschafter-Geschäftsführer, der gar nicht anders kann (in diesem
Fall), als Geschäftsführer und somit in den betrieblichen Organismus
als Organ der Gesellschaft integriert zu sein (da eine
geschäftsführerlose GesmbH nicht möglich ist) mit DB, DZ-Pflicht
zu bestrafen. Egal welche Art der Einkünfte er erzielt, weil auch, wie in
diesem Fall, Einkünfte, die normaler Weise jenen aus Kapitalvermögen
zuzuordnen wären, fiktiv einer anderen Einkunftsart zugeordnet werden,
wobei sich im Gesetz dafür keine Deckung findet.
In der am 4. Mai 2007 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde ergänzend eine Gegenüberstellung der Lohnnebenkosten
Einzelunternehmer, Arbeitnehmer und Gesellschafter Geschäftsführer
vorgelegt.
Vorgebracht wurde weiters, wie aus der 1. Seite der zum Akt
genommenen Darstellung hervorgeht, dass sich die Rechtsbeziehungen des
Gesellschafter/Geschäftsführers sehr unterschiedlich gestalten
können und nach Ansicht des Bw. nicht auf die allgemeine Formulierung
"Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentliche Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt
werden" reduziert werden könnten.
Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des Bw. für
Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 27 EStG nicht gegeben,
da § 27 EStG in § 41 Abs. 1 Ziffer 2 FLAG nicht
aufgeführt ist.
Unter Verweis auf das Praxishandbuch Hochedlinger-Fuchs,
Stille Gesellschaft aus gesellschaftsrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht
wurde auf die auf Seite 132, Randziffer 2/47 bis 2/49 dargestellte Abgrenzung
Arbeitsgesellschafter und Dienstnehmer verwiesen. Nach diesen Kriterien liege
ein Dienstnehmerverhältnis bzw. eine Dienstnehmerähnlichkeit nicht
vor.
Beantragt wurde daher abschließend der Berufung Folge
zu geben.
Der Vertreter der Amtspartei beantragte die Abweisung der
Berufung als unbegründet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die eingangs wiedergegebenen Prüfungsfeststellungen
ergeben sich aus der Aktenlage und blieben im übrigen unwidersprochen.
Diese können daher als unstrittig dem gegenständlichen
Berufungsverfahren zu Grunde gelegt werden.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden Fassung
des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I Nr. 818/1993, normiert u.a.
Dienstnehmer im Sinne der Regelungen betreffend den
Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne
des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF StRefG 1993,
BGBl. I Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur
ausführt, ist § 41 Abs. 2 FLAG dahingehend auszulegen, dass der
Verweis auf § 22 Z 2 EStG 1988 lediglich den zweiten Teil (Teilstrich) der
letztgenannten Bestimmung erfasst.
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 normiert
u.a.:
Unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Arbeit fallen nur die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art,
die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil
am Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 % beträgt.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 normiert u.a.:
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die
tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2
und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG
1988 wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.2001,
2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10.5.2001, 2001/15/0061, und vom 18.7.2001,
2001/13/0063, verwiesen.
Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen
werden kann, werden Einkünfte nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG
1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann
erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht, dass der Ges-Gf zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist, dass ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen-
bzw. Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft
und dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März
2001, G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem eine feste
Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort, die arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2002, 2002/15/0160).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf das Kriterium
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
ab, während die Kriterien des Fehlens des Unternehmerwagnisses und des
laufenden Anfallens einer Entlohnung - laut jüngster, revidierter Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 2004, 2003/13/0018 - in den
Hintergrund zu treten haben.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitsgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, vom 26. April 2000, 99/14/0339 und vom 23. April 2001,
2001/14/0054).
Im vorliegenden Fall war Herr E. laut Firmenbuch im
berufungsgegenständlichen Zeitraum für die Bw als
Geschäftsführer tätig und leitete die Geschäfte. Dem Gf.
oblag somit die Leitung und Überwachung des Unternehmens im Ganzen. Er
hatte demnach für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen
Belange der Gesellschaft Sorge zu tragen.
Vor dem Hintergrund des vom VwGH vertretenen funktionalen
Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des
Betriebes ist durch die unbestritten kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für den Geschäftsführer das Merkmal
der Eingliederung ohne Zweifel gegeben.
Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof auch die
Rechtsanschauung ausgedrückt, dass die zivilrechtliche Form, in welche die
Leistungsbeziehung zwischen dem wesentlich Beteiligten und der Gesellschaft
gekleidet ist, für die Beurteilung der steuerrechtlichen Qualifikation der
Einkünfte aus der gewährten Vergütung ohne Aussagekraft ist, und
dass es entscheidend jeweils nur auf die tatsächlich ausgeübte
Tätigkeit und die tatsächlich gewährte Vergütung, somit auf
die nach außen in Erscheinung tretende tatsächliche Abwicklung der
Leistungsbeziehung ohne Bedachtnahme auf entgegenstehende vertragliche
Vereinbarungen ankommt.
Aus der vorgebrachten Abgrenzung Arbeitsgesellschafter und
Dienstnehmer, nach welchen Kriterien ein Dienstnehmerverhältnis bzw. eine
Dienstnehmerähnlichkeit nicht vorliege, kann der Bw. daher nichts
gewinnen.
Im Erkenntnis vom 26. November 2003, 2001/13/0219, hat der
Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass es der Beurteilung der Einkünfte
als solcher nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen steht,
wenn die Art der Tätigkeit, würde sie nicht der Gesellschaft erbracht
werden, eine andere Qualifikation der Einkünfte, etwa als solcher nach
§ 22 Z.1 EStG 1988, geböte. Dies ist dem Vorbringen des Bw. es handle
sich bei der ins Treffen geführten stillen Beteiligung um Einkünfte
aus Kapitalvermögen entgegenzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0861-W/05
- Stammnummer
- 28804
- Gültig
- 16.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF