Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1601-W/07
Schenkungssteuer - verfassungswidrig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1601-W/07vom 06.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Ernst &
Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H.,
1220 Wien, Wagramer Str. 19, IZD-Tower, vom 8. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
27. April 2007, ErfNr. betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Widmungserklärung vom
2. Dezember 2004 (worüber ein Notariatsakt aufgenommen wurde) widmete und
übertrug Frau G. - als Erststifterin der BW. - ihren Geschäftsanteil
an der G. GmbH an die BW. .
Dieser Vorgang wurde dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien am 7. Dezember
2004 angezeigt.
In weiterer Folge leitete das
Finanzamt ein Prüfungsverfahren (gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO)
ein, um den gemeinen Wert des Geschäftsanteiles zu ermitteln.
Mit Bescheid vom 27. April 2007
setzte das Finanzamt die Schenkungssteuer für den o.a. Vorgang - unter
Berücksichtigung einer Vorschenkung - gemäß
§ 8 Abs. 3 lit.
b ErbStG mit € 2.055.015,- fest. In der Begründung verwies das
Finanzamt auf das Ergebnis der Prüfung und die Niederschrift über die
erfolgte Schlussbesprechung.
In der dagegen eingebrachten
Berufung wurde ausschließlich geltend gemacht, dass der Grundtatbestand
des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG verfassungswidrig sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs.
1 Z. 2 ErbStG unterliegen Schenkungen unter Lebenden der
Schenkungssteuer.
Als Schenkung im Sinn des
Gesetzes gelten nach § 3 Abs. 1 ErbStG unter anderem: 1. jede
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes, 2. jede andre
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird, ... 7. der Übergang von
Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäftes unter Lebenden.
Im vorliegenden Fall ist
unstrittig, dass der Tatbestand einer Schenkung unter Lebenden iSd § 1
Abs. 1 Z. 2 ErbStG iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG verwirklicht wurde und dass
die Steuerschuld bereits entstanden war.
Zum Einwand der
Verfassungswidrigkeit ist Folgendes zu sagen.
Gemäß Art. 18 B-VG
darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt
werden. Der unabhängige Finanzsenat hat somit bei der Entscheidung des
vorliegenden Berufungsfalles die zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung
(Entstehung der Steuerschuld) in Rechtsbestand stehende Bestimmung des § 1
Abs. 1 Z 2
ErbStG
anzuwenden.
Daran ändert auch die
Tatsache nichts, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. März
2007, B 1983/06
bereits ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die
Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2
ErbStG
eingeleitet hat. Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit
einer gesetzlichen Bestimmung steht nicht dem unabhängigen Finanzsenat zu,
sondern ist dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines
Gesetzesprüfungsverfahrens vorbehalten. Über eine etwaige
Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes entscheidet der Verfassungsgerichtshof
dadurch, dass er eine als verfassungswidrig erkannte gesetzliche Bestimmung ab
einem bestimmten Zeitpunkt aufhebt. Im Falle einer solchen Aufhebung ist aber
diese gesetzliche Bestimmung (von den so genannten "Anlassfällen" oder von
einer abweichend vom Regelfall ausgesprochenen Aufhebungsfestlegung durch den
VfGH einmal abgesehen) auf jene Steuerfälle, für die die Steuerschuld
(der Abgabenanspruch) schon vor dem Zeitpunkt der Aufhebung bereits entstanden
war, weiterhin noch anzuwenden.
Es war daher die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 6.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1601-W/07
- Stammnummer
- 28799
- Gültig
- 06.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF