Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2077-L/02
Abtretung von Geschäftsanteilen unter Fruchtgenussvorbehalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2077-L/02vom 29.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Saxinger
Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, Linz, vom 8. Jänner
2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 14. Dezember 2000
betreffend Börsenumsatzsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Frau K, die Mutter des
Berufungswerbers war bis zum Jahr 1998 mit einem Geschäftsanteil im
Ausmaß einer Stammeinlage von S 1,500.000,-- Gesellschafterin der
Firma K-GmbH. Dieser Geschäftsanteil entsprach einer Beteiligung von 25% am
gesamten Stammkapital.
Mit dem
Übergabsvertrag vom 30. Juni
1998 schenkte sie dem Berufungswerber ihren Geschäftsanteil an der
K-GmbH und trat diesen an ihn ab.
In Punkt I Abs. 3
dieses Vertrages wurde festgehalten, dass die Mutter des Berufungswerbers auf
jegliche Anfechtung dieser Schenkung verzichtet, sofern in diesem Vertrag nicht
Gegenteiliges geregelt wurde.
Die Übertragung des genannten
Geschäftsanteiles erfolgte seitens der Übergeberin gemäß
Punkt II des Vertrages gegen Einräumung eines persönlichen
Fruchtgenussrechtes am Übergabegegenstand zu den nachstehenden Bedingungen:
Der
Fruchtgenuss umfasst das Recht der Fruchtnießung im Sinne der
§§ 509 ff ABGB, mit der Einschränkung, dass sich der
Fruchtgenuss lediglich auf das Gewinnbezugsrecht, beinhaltend allfällige
Liquidationsgewinne, betreffend die
K-GmbH bezieht. Die
Fruchtgenussberechtigte hat jedoch keinen Anspruch auf Gewinnausweisung durch
reaIisierte stille Reserven und
dergleichen.
Im Umfang dieses
Fruchtgenussrechtes
bleibt die
Übergeberin als Fruchtgenussberechtigte auch allein materiell berechtigt
zur Ausübung des mit dem Geschäftsanteil im Ausmaß einer
Stammeinlage von S 1,500.000.-- verbundenen Stimmrechtes betreffend
Gewinnfeststellung, Gewinnverwendung, Gewinnverteilung und
Gewinnausschüttung. Der Übernehmer erteilt der Übergeberin die
auf Dauer des Fruchtgenusses unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht, wonach die
Übergeberin bevollmächtigt wird, das Stimmrecht in Bezug auf
Gewinnfeststellung, Gewinnverwendung, Gewinnverteilung und
Gewinnausschüttung für den Übernehmer sowie dessen
Rechtsnachfolger im Umfang des übergebenden Geschäftsanteiles
auszuüben.
Mit
Bescheid vom 14. Dezember 2000
setzte das Finanzamt Linz-Urfahr betreffend den Übergabsvertrag vom
30. Juni 1998 (Übertragung eines Geschäftsanteiles gegen
Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) unter Zugrundelegung einer
Bemessungsgrundlage von S 5,699.000,00 Börsenumsatzsteuer in Höhe
von S 142.475,00 fest. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass die Einräumung des Fruchtgenussrechtes als Entgelt
anzusehen und der Tatbestand des § 17 Abs. 1
Kapitalverkehrsteuergesetzes erfüllt ist, da keine allumfassende
Stimmrechtsbindung, sondern nur hinsichtlich Gewinnfeststellung,
Gewinnverteilung, Gewinnverwendung und Gewinnausschüttung vereinbart wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Vertreter des Abgabepflichtigen fristgerecht
Berufung und beantragte die Aufhebung
des angefochtenen Bescheides. In der Begründung führte er aus,
dass im Punkt IV Abs. 2 des Übergabevertrag ausdrücklich festgehalten
werde, dass es sich beim gegenständlichen Übergabevertrag nach dem
gemeinsamen Vertragswillen um einen Schenkungsvertrag unter
Fruchtgenussvorbehalt handle, also um ein unentgeltliches
Übertragungsgeschäft. Aufgrund der Entscheidung des VwGH vom
30.8.1995, 94/16/0261 sei ausjudiziert, dass die Schenkung von GmbH-Anteilen
unter Fruchtgenussvorbehalt keine Börsenumsatzsteuerpflicht auslöse.
Nur wenn das vorbehaltene Fruchtgenussrecht als Entgelt qualifiziert werde,
würde Börsenumsatzsteuer ausgelöst werden. Ein entgeltliches
Geschäft liege nur dann vor, wenn die Parteien auch tatsächlich ein
derartiges Geschäft abschließen wollen. Im Übergabevertrag haben
die Vertragsteile ausdrücklich festgehalten, dass es sich um einen
Schenkungsvertrag und somit um ein unentgeltliches Geschäft handle. Im
Punkt I Abs. 3 sei auf die Anfechtung der Schenkung verzichtet worden, sofern im
Vertrag nicht Gegenteiliges geregelt werde. Der Fruchtgenussberechtigten werde
auch das Stimmrecht in Bezug auf Gewinnfeststellung, Gewinnverwendung,
Gewinnverteilung und Gewinnausschüttung belassen, sodass die
Übergeberin allein darüber entscheiden könne, ob und in welchem
Ausmaß Rücklagen gebildet und ob und in welchem Ausmaß Gewinne
verwendet und verteilt werden. Das Fruchtgenussrecht beziehe sich auf
die Erzielung von Gewinnanteilen, nicht jedoch auf den operativen Einfluss auf
die Gesellschaft. Durch die Beschränkung des Stimmrechtes werde jedoch das
Fruchtgenussrecht des Fruchtgenussberechtigten nicht beeinträchtigt, zumal
bei Ausübung der Verwaltungsrechte der Gesellschafter ohnehin die
Interessen des Fruchtgenussberechtigten zu berücksichtigen habe. Vor allem
dürfe der Gesellschafter die Mitgliedschaftsrechte nicht in einer Art und
Weise ausüben, dass der Fruchtgenussberechtigte geschädigt werden
könnte. Es wäre daher sogar egal, wenn dem Fruchtgenussberechtigten
kein Stimmrecht eingeräumt werde. Im vorliegenden Fall sei jedoch dem
Fruchtgenussberechtigten das Stimmrecht hinsichtlich Gewinnfeststellung,
Gewinnverwendung, Gewinnverteilung und Gewinnausschüttung eingeräumt,
weshalb eine Rücklagenpolitik zu Lasten des Fruchtgenussberechtigten
ausgeschlossen sei. Dass das Stimmrecht nicht zur Gänze, sondern nur in
Bezug auf die monitären Belange des Fruchtgenussberechtigten
zurückbehalten wurde, könne nicht dazu führen, von einem
entgeltlichen Vertrag auszugehen. In Zweifelsfällen sei der
Parteiwille ausschlaggebend, der durch die zitierten Vertragsbestimmungen keine
Zweifel daran lasse, dass die Parteien einen unentgeltlichen Vertrag
abschließen wollten.
Das Finanzamt legte die Berufung
am 31. Oktober 2002 der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich
vor. Da die Berufung zum 1. Jänner 2003 noch unerledigt war, ging die
Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 260 BAO in Verbindung mit §
323 Abs.10 BAO (in der Fassung nach dem AbgRmRefG BGBl I 2002/97) auf den
Unabhängigen Finanzsenat über.
Das Finanzamt erstattete nach
Aufforderung durch den Unabhängiger Finanzsenat mit Schreiben vom
19. Februar 2007 eine Stellungnahme zur
Berufung. Zur Frage, worin die Gegenleistung für die Einräumung
des Fruchtgenussrechtes bestehe, wurde ausgeführt, dass der gemeine Wert
eines Anteiles in der Beilage zum Übergabsvertrag mit S 360,20 je
S 100.-- einbekannt wurde. Das habe für das Nominale von
S 1.000.000.-- einen gemeinen Wert von S 5,403.000.-- ergeben. Auf
Grund der zukunftsorientierten Betrachtung des Fruchtgenusses und der permanent
steigenden Gewinnaussichten des Unternehmens wurde als Grundlage für die
Berechnung der ausschüttungsfähige Gewinn des letzten
Geschäftsjahres 1997 herangezogen. Gemäß
§ 16 BewG sei
der Jahreswert des Fruchtgenussrechtes kapitalisiert worden. Der Wert des
erklärten Fruchtgenussrechtes habe S 5,699.000.-- ergeben. Anders als
im Erkenntnis des VwGH vom 26.6.2003, Zl. 2000/16/0377 - 0379, sei die
Abtretende über die Gewinnausschüttung und Gewinnverwendung nicht
allein dispositionsbefugt, da sie neben den anderen Gesellschaftern der GmbH nur
über einen 25%igen Anteil an der GmbH verfügte. Weiters liege anders
als in den Erkenntnissen des VwGH vom 18.11.1993, Zl. 92/16/0177, vom
30.8.1995, Zl. 94/16/0261, auch kein Syndikatsvertrag vor. Nach Ansicht des
Finanzamtes sei das vereinbarte kapitalisierte Fruchtgenussrecht als Preis
für die Abtretung gemäß
§ 21 KVG
Steuermaßstab für die Vorschreibung der
Börsenumsatzsteuer.
In der zur Stellungnahme des
Finanzamtes erstatteten
Gegenäußerung wiederholte der
Vertreter seinen Berufungsantrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Unter Hinweis auf Punkt IV Abs. 2 des Übergabevertrages führte er
nochmals aus, dass die Parteien nach ihrem ausdrücklichen Willen einen
Schenkungsvertrag abschließen wollten. Unentgeltliche Verträge, wie
es Schenkungsverträge seien, unterlägen nicht der
Börsenumsatzsteuer. Dem § 18 KVG könne bei der
Verwendung des Begriffes "entgeltliche Verträge" keine andere Bedeutung
zukommen, als dies durch das ABGB bei der Unterscheidung zwischen entgeltlichen
und entgeltlichen Verträgen erfolge. Das Finanzamt gehe davon aus, dass das
Fruchtgenussrecht lediglich im Umfang des übergebenen
Geschäftsanteiles zurückbehalten wurde, und die Übergeberin nicht
allein über die Gewinnausschüttung und Gewinnverwendung
dispositionsbefugt wäre. Dabei übersehe das Finanzamt, dass die
Übergeberin vor Übergabe auch nicht allein über die
Gewinnausschüttung und Gewinnverwendung dispositionsbefugt war, zumal sie
nur über einen 25 % -igen GmbH-Anteil verfügte und
Gewinnausschüttungsbeschlüsse nur nach Maßgabe eines
entsprechenden Mehrheitsbeschlusses zustande kommen konnten. Hätte die
Übergeberin durch Syndikatsrechte oder durch Gesellschafterrechte einen
rechtlichen Anspruch auf Gewinnausschüttung, so wäre der Wert einer
allfälligen anzunehmenden Gegenleistung mehr manifest, als wenn der
Gewinnausschüttungsanspruch nur nach Maßgabe der bisherigen
Gesellschafterrechte des Übergebers ausgeübt werden könne.
Nachdem der VwGH nicht einmal dann von einer Gegenleistung und von einem
entgeltlichen Geschäft im Sinne des § 18 KVG ausgeht, wenn
der Fruchtgenussberechtigte einen faktisch auch durchsetzbaren Rechtsanspruch
auf Gewinnausschüttung habe, müsse dies auch gelten, wenn der
Übergeber keinen gesellschaftsrechtlichen oder syndikatsvertraglichen
Rechtsanspruch auf Gewinnausschüttung habe, den er im Übrigen bei
einer 25% -igen Beteiligung auch vor Übergabe als Gesellschafter nicht
hatte. Nach der Lehrmeinung löse ein Fruchtgenussvorbehalt dann keine
Börsenumsatzsteuerpflicht aus, wenn dem Geschenknehmer die
eigenständige Disposition über die mit dem übergebenen
Geschäftsanteil verbundenen Stimmrechte genommen sei. Aufgrund des
eindeutigen Wortlautes des zurückbehaltenen Fruchtgenussrechtes sei diese
Dispositionsbefugnis nicht gegeben. Der Übergeberin sei es gar nicht
möglich gewesen, Stimmrechte über 25% hinaus zu übertragen und
sich derartige Stimmrechte, die ihr vor Übergabe gar nicht zustanden,
zurückzubehalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand der
Börsenumsatzsteuer ist gemäß
§ 17 Abs. 1
Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) der Abschluss von Anschaffungsgeschäften
über Wertpapiere, wobei nach der Bestimmung des
§ 19 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 2 KVG auch
Anteile an einer GmbH als Wertpapiere gelten.
Nach § 18 Abs.1 KVG sind
Anschaffungsgeschäfte entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des
Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind.
Der Berufungswerber vertritt die
Ansicht, dass der gegenständliche Übergabevertrag als unentgeltliche
Abtretung von Geschäftsanteilen einer GmbH nicht der
Börsenumsatzsteuer unterliegt.
Das Finanzamt vertritt die
Ansicht, dass die Einräumung des Fruchtgenussrechtes als Entgelt für
die Übertragung eines Geschäftsanteiles anzusehen ist.
Entgeltlich ist ein
Rechtsgeschäft, bei dem nach dem Willen der Parteien eine Leistung um der
Gegenleistung willen erbracht wird. Die eine Zuwendung ist durch die andere
bedingt, es soll ein wirtschaftlicher Ausgleich erzielt werden. Bei den
unentgeltlichen Rechtsgeschäften wird eine Zuwendung aus Freigiebigkeit,
das heißt ohne Gegenleistung, gemacht (s. VwGH vom 29.3.2007,
Zl. 2006/16/0118 unter Hinweis auf Koziol/Welser I, 12.Aufl., S
106).
In drei Fällen hat der
Verwaltungsgerichtshof bereits darüber entschieden, ob eine Schenkung von
GmbH-Anteilen unter Fruchtgenussvorbehalt Börsenumsatzsteuerpflicht
auslöst.
Im Erkenntnis vom 18.11.1993,
Zl. 92/16/0177, beurteilte der VwGH die schenkungsweise Übertragung
von stimmrechtslosen Vorzugsaktien durch Eltern an ihre Kinder, wobei die
Geschenkgeber Mitglieder des Vorstandes blieben und sich das lebenslange und
unentgeltliche Fruchtgenussrecht vorbehielten. Der VwGH stellte darauf ab, dass
in diesem Fall nur das bloße Eigentum an den stimmrechtslosen Aktien
übertragen worden sei und daher keine Verpflichtung eingegangen worden sei,
durch die Tätigkeit erzielte Erträgnisse an die Übergeber zu
überlassen. Für die Übergabe des bloßen Eigentums an den
Vorzugsaktien sei von den Geschenkgebern kein Entgelt erbracht worden.
Im Erkenntnis vom 30.8.1995, Zl.
94/16/0261, beurteilte der VwGH die schenkungsweise Übertragung von
Geschäftsanteilen an einer GmbH, wobei sich die Geschenkgeber ebenfalls das
lebenslange und unentgeltliche Fruchtgenussrecht vorbehielten. Im gleichzeitig
abgeschlossenen Syndikatsvertrag verpflichteten sich die Geschenknehmer, von
ihrem Stimmrecht ausnahmslos im gleichen Sinne Gebrauch zu machen, wie einer der
Geschenkgeber. Auch in diesem Fall verneinte der VwGH die Entgeltlichkeit, weil
ein Objekt erworben wurde, welches als nudum jus anzusehen sei. Zufolge der
Stimmbindung im Wege der Syndikatsvereinbarung an einen der Geschenkgeber sei
die eigenständige Disposition über das mit dem Geschäftsanteil
verbundene Stimmrecht genommen worden.
Im Erkenntnis vom 26. Juni
2003, Zl. 2000/16/0377 - 0379, beurteilte der VwGH ebenfalls die
schenkungsweise Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH, wobei
sich der Geschenkgeber das lebenslange und unentgeltliche Fruchtgenussrecht
vorbehielt. Da der Geschenkgeber durch die Mehrheit der Geschäftsanteile
weiterhin über die Höhe der Gewinnausschüttungen entscheiden
konnte und die Erwerber bezüglich der Gewinnausschüttung keinerlei
Disposition erlangten, verneinte der VwGH auch in diesem Fall die
Entgeltlichkeit.
Mit der Schenkung von
GmbH-Anteilen unter Fruchtgenussvorbehalt hat sich auch Achatz
auseinandergesetzt (s. SWK 1995, A 731) und führt aus, dass in jedem
Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse konkret zu prüfen ist,
ob die Parteien eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung
beabsichtigt haben. Wird etwa ein Geschäftsanteil in Vorwegnahme der
Erbfolge bereits zu Lebzeiten durch Schenkung übertragen, und behält
sich der Geschenkgeber das Fruchtgenussrecht vor, wendet weder der Beschenkte
den Fruchtgenuss für die Erlangung des Anteils auf, noch zielt der
Übertragende auf die Erlangung einer Gegenleistung.
Im berufungsgegenständlichen
Fall begründet das Finanzamt die Entgeltlichkeit im Wesentlichen damit,
dass die Abtretende über die Gewinnausschüttung und Gewinnverwendung
nicht allein dispositionsbefugt sei, da sie neben den anderen Gesellschaftern
der GmbH nur über einen 25%igen Anteil an der GmbH
verfügungsberechtigt sei. Das Finanzamt übersieht dabei, dass es bei
Prüfung der Entgeltlichkeit nicht nur auf die Dispositionsbefugnisse des
Geschenkgebers, sondern vor allem auch auf die Dispositionsbefugnisse des
Geschenknehmers ankommt. Erlangt der Erwerber - wie im vorliegenden Fall -
bezüglich der Gewinnausschüttung und Gewinnverwendung keinerlei
Disposition, verneint der VwGH die Entgeltlichkeit (s. VwGH vom
26. Juni 2003, Zl. 2000/16/0377 - 0379). Denn ein vorbehaltenes
Fruchtgenussrecht, über dessen Höhe der Geschenknehmer nicht die
geringste Dispositionsmöglichkeit hat, ist nicht als Gegenleistung für
die Übertragung von Geschäftsanteilen anzusehen, sondern in
Vorwegnahme der Erbfolge als vereinbarte Verminderung einer freigiebigen
Zuwendung. Daran ändert auch das mit dem erworbenen 25%igen
Geschäftsanteil verbundene Stimmrecht betreffend den operativen Bereich der
GmbH nichts, da auch diese Stimmrechte nicht den Gegenleistungscharakter des
vorbehaltenen Fruchtgenussrechtes für den Erwerb der Geschäftsanteile
begründen können. Denn selbst dann, wenn man unterstellt, den
Geschäftserfolg einer GmbH mit dem Stimmrecht eines 25%igen Anteiles
wesentlich mitbestimmen zu können, ist ja gerade die Mitsprache über
die Verwendung und die Höhe der Ausschüttung des
Geschäftserfolges (Gewinnes) aufgrund der vertraglich vereinbarten
unwiderruflich Stimmrechtsvollmacht für die Übergebende
ausgeschlossen.
Aus den angeführten
Gründen war der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid
aufzuheben.
Linz, am 29.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2077-L/02
- Stammnummer
- 28796
- Gültig
- 29.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF