Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0038-W/05
Verspätete Einreichung der Beilage zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie bei elektronischer Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0038-W/05vom 06.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Judith Leodolter und die weiteren
Mitglieder Mag. Andrea Müller-Dobler, Mag. Regina Bauer-Albrecht und Mag.
Harald Österreicher im Beisein der Schriftführerin Andrea Newrkla
über die Berufung der Fa. U, W, vertreten durch TRUST Treuhand- und
Steuerberatungs GmbH, Steuerberatungskanzlei, 1020 Wien, Praterstraße
38, vom 27. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch Mag. Astrid
Krünes, vom 7. Oktober 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO nach
der am 24. Mai 2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der steuerliche Vertreter hat am 2.7.2004 per Finanz-Online
die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2003 der
Berufungswerberin (Bw.) dem Finanzamt übermittelt.
Mit Schreiben vom 17. September 2004 stellte die Bw.
einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der
Einreichung der Steuererklärung zur Beantragung der
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003.
Begründend wurde ausgeführt, dass die
Steuererklärungen für das Jahr 2003 erstmalig elektronisch
einzureichen waren, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Der
steuerliche Vertreter habe sich bemüht, diese Voraussetzungen
unverzüglich zu schaffen und habe die Steuererklärung der Bw. als eine
der ersten Steuererklärungen der Kanzlei elektronisch eingereicht.
Der damit befasste Mitarbeiter, der sonst als
äußerst zuverlässig einzustufen ist, war der Ansicht, dass die
Übermittlung der Beilage zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie automatisch mit der
Körperschaftsteuererklärung erfolge.
Der Mitarbeiter habe alle dafür vorgesehenen
Prüfungsschritte vorgenommen. In der Anlage werde eine Kopie des
Sendeprotokolls, sowie nochmals eine Kopie der mit einem Ausgangsstempel
versehenen Steuererklärungen beigelegt.
Damit sei ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis
eingetreten, da gerade bei der Anwendung von neuen Technologien mit Auftreten
von Fehlern zu rechnen sei.
Das Unwissen des Mitarbeiters, der kein ausgebildeter
Steuerberater ist, dass die Steuererklärung zur Beantragung der
Investitionszuwachsprämie eine eigene Steuererklärung sei und keine
Beilage zur Körperschaftsteuererklärung, bei der diese
Investitionszuwachsprämie auch angeführt ist, sei wohl als minderer
Grad des Versehens anzusehen.
Mit diesem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wurde die Beilage zur Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer oder Feststellung
für 2003 zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 dem Finanzamt
vorgelegt.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2004 wurde der Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO
abgewiesen.
Begründend wurde seitens des Finanzamtes
ausgeführt, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß
§ 308 BAO nur dann bewilligt werden kann, wenn
glaubhaft gemacht werde, dass durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis eine Verhinderung gegeben war, die Frist einzuhalten. Beim Formular
E 108e handelt es sich um eine Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e, die in
Papierform zum selben Zeitpunkt dem Finanzamt zu übermitteln ist, wie die
elektronische Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung
erfolgt, spätestens jedoch bis zum Erhalt (Zustellung) des
Körperschaftsteuerbescheides.
Die Meinung des Mitarbeiters, dass die Beilage E 108e
automatisch mit der Körperschaftsteuererklärung erfolge, könne
nicht geteilt werden, weil bei der elektronischen Eingabe weder Eingabefelder
für die Bemessungsgrundlage noch für die
Investitionszuwachsprämie selbst vorgesehen sind. Ein Versehen des
Mitarbeiters ist kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß
§ 308 BAO.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung und führte begründend aus:
Im abweichenden Bescheid des Finanzamtes sei nicht auf die
Argumentation der Bw. in Bezug auf die fehlerhafte Anwendung einer neuen
Technologie betreffend der Übermittlung der Steuererklärungen in
elektronischer Form, welche als minderer Grad des Versehens anzusehen sei,
eingegangen.
Durch das Anwenden dieser neuen Technologien sei es nur
verständlich, dass am Beginn Anlaufschwierigkeiten auf Seiten der Partei
sowie auch auf Seiten der Finanzbehörden entstehen können. Der damit
befasste Mitarbeiter war technisch bei der Erstellung bzw. bei dem korrekten
Ausfüllen der elektronischen Steuererklärungen hoch gefordert gewesen.
Er war der Meinung, dass der Antrag zur Investitionszuwachsprämie Teil der
Körperschaftsteuererklärung ist und damit auch mit dieser elektronisch
mit gesandt worden ist.
Dass dem Mitarbeiter nicht aufgefallen ist, dass
gegebenenfalls im Finanz-Online Eingabefelder nicht vorhanden sind, sei eben auf
die erstmalige Anwendung zurückzuführen und liege daher gerade deshalb
ein Versehen des Mitarbeiters vor, das entschuldbar sein müsse. Es wurden
sämtliche Steuererklärungen der Kanzlei elektronisch erstellt, ein
Mitarbeiter des Schreibbüros könne daher auch annehmen, dass die
Finanzbehörden sämtliche elektronisch erstellten
Steuererklärungen auch empfangen könne.
Die Bw. beantragte der Berufung stattzugeben und im Falle
der Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den
gesamten Senat.
Diese Berufung wurde dem unabhängigen Finanzsenat
direkt vorgelegt.
In der am 24. Mai 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde seitens der Vertreterin der Bw. darauf hingewiesen,
dass die maßgebliche gesetzliche Bestimmung in der Zwischenzeit
dahingehend aufgeweicht worden sei, dass nunmehr die Einreichung des
Verzeichnisses zur Investitionszuwachsprämie bis zur Rechtskraft des
Bescheides möglich ist. Daraus sei abzuleiten, dass offensichtlich in
Zusammenhang mit den schriftlich zu übermittelnden Beilagen vermehrt Fehler
aufgetreten sind.
Seitens der Vertreterin des
Finanzamtes wurde vorgebracht, dass von einer Aufweichung der gesetzlichen
Regelung deshalb nicht ausgegangen werden könne, weil weder eine
gesetzliche, noch eine erlassmäßige Rückwirkung vorgesehen sei.
Außerdem wurde auf die Einrichtung des Info-Centers verwiesen, das auch
dazu geschaffen wurde, um allfällige Zweifelsfragen (in Zusammenhang mit
der elektronischen Übermuittlung von Erklärungen) bereits von
vornherein auszuräumen.
Die Vertreterin der Bw.
ersuchte abschließend, der Berufung Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 308 Abs. 1 Bundesabgabenordnung
(BAO) ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110)
auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil
erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die
Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden
an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der
Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
Nach § 308 Abs. 3 BAO muss der Antrag auf
Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des
Hindernisses bei der Abgabenbehörde eingebracht werden. Spätestens
gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die
versäumte Handlung nachzuholen.
Im Bereich des Abgabenverfahrens ist eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen Versäumung von Fristen schlechthin
zulässig, unabhängig davon, ob Fristen prozessualer oder materieller
Natur sind, ob es sich um gesetzliche oder behördliche Fristen handelt, ob
es sich um Fristen des Ermittlungsverfahrens oder des Rechtsmittelverfahrens
handelt. Begrenzt eine gesetzliche Frist nicht eine Prozesshandlung innerhalb
eines bereits anhängigen Verfahrens, sondern ist innerhalb dieser Frist ein
materiell-rechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des Rechtes geltend zu
machen, so handelt es sich um eine Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung
anspruchsvernichtend wirkt. Doch auch gegen die Versäumung solcher
materiell-rechtlicher Präklusivfristen ist nach dem Recht der BAO eine
Wiedereinsetzung möglich (Stoll, BAO-Kommentar, 2981).
Gemäß
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 in der
für das Jahr 2003 gültigen Fassung war der Steuererklärung ein
Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres
anzuschließen, damit ist das Tatbestandsmerkmal einer Fristversäumung
im gegenständlichen Verfahren gegeben.
Das Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage
und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das
Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung. Bei dem Erfordernis, der
Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie
anzuschließen, handelt es sich um eine materiell-rechtliche
Präklusivfrist (vg. SWK 23/24/2004, 737), da im Falle des Nichtvorlegens
des Verzeichnisses innerhalb dieser Frist die Investitionszuwachsprämie
nicht gewährt wird. Da aber wie bereits ausgeführt im
Anwendungsbereich der BAO auch versäumte Präklusivfristen wieder
einsetzbar sind, berechtigt die Versäumung dieser Frist grundsätzlich
zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das Vorliegen eines Rechtsnachteiles durch das
Versäumen dieser Frist ist evident und wurde vom Finanzamt auch nicht
bestritten.
Unstrittig ist ebenfalls die Rechtzeitigkeit des
Wiedereinsetzungsantrages, weshalb zu prüfen bleibt, ob der vom
steuerlichen Vertreter bekannt gegebene Sachverhalt die Bewilligung einer
Wiedereinsetzung rechtfertigt oder nicht.
Im gegenständlichen Verfahren beruft sich der
steuerliche Vertreter auf einen Fehler eines Mitarbeiters, weshalb es zu der
Fristversäumung gekommen ist.
Nach Lehre und Rechtsprechung stellt ein Verschulden eines
Kanzleibediensteten für den berufsmäßigen Parteienvertreter und
damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein die Wiedereinsetzung
rechtfertigendes Ereignis im Sinne des § 308 BAO dar, wenn der
Vertreter entsprechende organisatorische Vorsorgen zur Verhinderung der
Fehlleistung getroffen hat und er den ihm zumutbaren und nach der Sachlage
gebotenen Überwachungspflichten dem Kanzleipersonal gegenüber
nachgekommen ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 308, Tz 17 und die
dort zitierte Judikatur).
Im vorliegenden Fall verhielt es sich derart, dass ein
Mitarbeiter, der kein ausgebildeter Steuerberater ist, und folglich auch nicht
wusste, dass die Steuererklärung zur Beantragung der
Investitionszuwachsprämie eine eigene Steuererklärung ist, die
Übersendung der Steuererklärungen für das Jahr 2003 vorgenommen
hat.
Es ist nicht Aufgabe des Mitarbeiters zu erkennen, ob alle
Beilagen bei einer Erklärung vorhanden sind, sondern des
Parteienvertreters, der wissen müsste, dass hinsichtlich der
Investitionszuwachsprämie die Beilage schriftlich dem Finanzamt zu
übermitteln war, weil dies aufgrund der schrittweisen Umstellung auf die
elektronische Steuererklärung technisch noch nicht möglich war. Auch
die Installierung eines Info-Centers, um etwaige Zweifelsfragen zu klären,
sollte einen fehlerfreien Ablauf der elektronischen Übermittlung der
Steuererklärungen gewährleisten.
Als Grund für die Fristversäumung wurden die hohe
technische Forderung des Mitarbeiters einerseits bei der Erstellung bzw. bei dem
korrekten Ausfüllen der elektronischen Steuererklärungen und eben das
erstmalige Anwenden einer neuen Technologie angegeben.
Nach Darstellung des steuerlichen Vertreters war dieser
Umstand ursächlich für die irrige Annahme des Mitarbeiters, dass die
im Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie enthaltenen Daten gemeinsam
mit der Körperschaftsteuererklärung elektronisch an das Finanzamt
übermittelt worden sind.
Der steuerliche Vertreter vertritt die Auffassung, dass ihn
an dieser Fehlleistung des Mitarbeiters kein - den minderen Grad des Versehens
übersteigendes - Verschulden treffe, weil er der ihm zumutbaren
Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleibediensteten nachgekommen
sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung hat ein
berufsmäßiger Parteienvertreter die Organisation seines
Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen
und damit die fristgerechte Vornahme von Prozesshandlungen gesichert erscheint.
Liegen Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung dieses Zieles nicht
gewährleistet ist, ist das Kontrollsystem in diesem Sinne unzureichend, und
kann nicht von einem bloß minderen Grad des Versehens des
Parteienvertreters gesprochen werden. Im Sinne dieser Rechtsprechung gehört
es zu den Organisationserfordernissen, dass in einer Kanzlei eines
berufsmäßigen Parteienvertreters eine Endkontrolle stattfindet, die
sicherstellt, dass fristwahrende Schriftsätze tatsächlich verfasst,
gefertigt und abgesandt werden. Für diese Ausgangskontrolle ist ein
Fristkalender unabdingbar, in dem das Fristende vermerkt und diese
Fristeintragung erst gestrichen wird, wenn die fristwahrende Maßnahme
durchgeführt, der Schriftsatz also verfasst, gefertigt und abgesandt oder
zumindest postfertig gemacht worden ist. Eine derartige End- und
Ausgangskontrolle gehört zu den Organisationserfordernissen, die zur
Vermeidung von Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen
unumgänglich sind (VwGH vom 22.12.2005, 2002/15/0109).
Im selben Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes stellt
dieser klar, dass ein Parteienvertreter, der einen Wiedereinsetzungsantrag auf
das Verschulden eines Kanzleibediensteten stützt, schon im Antrag
darzulegen hat, aus welchen Gründen ihn selbst kein Verschulden trifft.
Dies erfordert ein substanziiertes Vorbringen darüber, dass und in welcher
Weise der Wiedereinsetzungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter die
erforderliche Kontrolle ausgeübt hat.
Weder im Antrag auf Wiedereinsetzung noch in der Berufung
wurde dargelegt, in welcher Weise die Kontrolle grundsätzlich in der
Kanzlei ausgeübt wurde. Da der steuerliche Vertreter begründend in der
Berufung ausführte, dass die elektronische Übermittlung der
Steuererklärungen erstmals erfolgte, wäre in diesem Fall eine
erhöhte Überwachungspflicht einerseits und eine genaue Angabe, wie
diese gewährleistet wurde, geboten.
Den Berufungsausführungen, es hätten auch die
Finanzämter mit erheblichen Schwierigkeiten kämpfen müssen und es
wären Fehler passiert, ist entgegenzuhalten, dass die Bewältigung
derart veränderter Arbeitsläufe im unternehmerisch geführten
Betrieb eines Steuerberaters bei einer entsprechenden Kanzleiorganisation
zumutbar erscheint.
Dem Vorbringen der steuerlichen Vertreterin, wonach eben
die gesetzliche Bestimmung zwischenzeitig dahingehend geändert wurde, dass
die Einreichung des Verzeichnisses zur Investitionszuwachsprämie bis zur
Rechtskraft des Bescheides ermöglicht wurde, ist entgegenzuhalten, dass im
gegenständlichen Verfahren der Antrag auf Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie nicht bis zur Rechtskraft des Bescheides
eingebracht wurde, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt. Die
Körperschaftsteuererklärung ist am 2. Juli 2004 elektronisch beim
Finanzamt eingelangt, der Erstbescheid wurde am 6. Juli 2004 erlassen. Die
Beilage zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie wurde am
17. September 2004 eingereicht. Es lag kein Anwendungsfehler des
Mitarbeiters vor, ebenso wie kein Übermittlungsfehler vorgelegen ist. Jene
Körperschaftsteuererklärung, die der Mitarbeiter übermittelt hat,
ist auch beim Finanzamt angekommen.
Für den unabhängigen Finanzsenat ist ebenfalls
nicht erklärbar, warum der Mitarbeiter glauben hätte sollen, dass er
die Beilage zu der Investitionszuwachsprämie elektronisch übermittelt
haben könnte, da kein - die Investitionszuwachsprämie betreffendes -
Eingabefeld auf der Erklärung vorgesehen war. Weiters ist dem
unabhängigen Finanzsenat nicht verständlich, aus welchen Gründen
nicht auf die Buchungsmitteilung reagiert wurde, aus der jedenfalls ersichtlich
ist, dass die Investitionszuwachsprämie nicht gewährt wurde.
Dem Vorbringen, dass ein Mitarbeiter des Schreibbüros
davon ausgehen könne, dass die Finanzbehörden sämtliche
elektronisch erstellten Steuererklärungen auch empfangen können, ist
hinzuzufügen, dass dem grundsätzlich zuzustimmen ist. Im vorliegenden
Fall handelt es sich jedoch nicht um die Frage, ob das Finanzamt eine
elektronisch übermittelte Erklärung erhalten hat, sondern darum, dass
für die Investitionszuwachsprämie zwei Erklärungen abzugeben
sind, einerseits im gegenständlichen Verfahren die
Körperschaftsteuererklärung, die elektronisch zu übermitteln war
und andererseits die Beilage zur Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- oder
Feststellungserklärung (E 108e), die jedenfalls schriftlich zu
übermitteln war, da in der Anfangsphase der Umstellung auf die
elektronische Übermittlung die elektronische Übermittlung technisch
noch nicht möglich war. Ein minderer Grad des Verschuldens ist leichter
Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB gleichzusetzen. Leichte
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich
auch ein sorgfältiger Mensch begeht.
Lediglich rein technische Vorgänge beim Abfertigen von
Schriftstücken kann der steuerliche Vertreter ohne nähere
Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen (VwGH vom
10.9.1998,98/15/130).
Im gegenständlichen Verfahren liegt nicht nur die
technische Abfertigung von Schriftstücken (sei es auf elektronischem Wege
oder per Post) vor, sondern es war von einem Mitarbeiter des Schreibbüros
auch zu unterscheiden, ob ein Schriftstück elektronisch oder per Post
abzufertigen ist. Dies kann nach Ansicht des Berufungssenates einem
Kanzleibediensteten, der im Steuerrecht nicht ausgebildet ist, nicht zugemutet
werden.
Daher wäre es - gerade im Hinblick darauf, dass die
Steuererklärungen erstmals für das Jahr 2003 in elektronischer Form
einzureichen waren und naturgemäß gerade zu Beginn einer Neuerung mit
dem Auftreten von Fehlern zu rechnen ist - am steuerlichen Vertreter gelegen,
seine Mitarbeiter dahingehend zu instruieren und sicherzustellen, dass
allfällige Beilagen zur elektronisch übermittelten
Steuererklärung, wie etwa das Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie, in Papierform an das Finanzamt übermittelt
werden.
Dieser ihm zumutbaren und auf Grund der in Zusammenhang mit
der erstmaligen elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen
gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinem Mitarbeiter ist der
Vertreter nicht nachgekommen.
Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass das
Kontrollsystem in der Kanzlei als unzureichend anzusehen ist, daher kann unter
diesen Umständen nicht mehr von einem bloß minderen Grad des
Versehens des Parteienvertreters gesprochen werden. Aus diesen Gründen sah
sich der unabhängige Finanzsenat nicht veranlasst, von der vom Finanzamt
vertretenen Rechtsanschauung abzuweichen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Wiedereinsetzung in den vorigen StandInvestitionszuwachsprämieÜberwachungspflichtenVerschulden eines Kanzleibediensteten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0038-W/05
- Stammnummer
- 28794
- Gültig
- 06.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF