Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0537-L/07
Zahlungserleichterung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0537-L/07vom 06.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 20. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 30. Jänner
2007 betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 15.1.2007 ersuchte der Berufungswerber
den aus der Steuervorschreibung vom 9.1.2007 resultierenden Rückstand in
Höhe von € 2.961,72 in Monatsraten zu € 50 begleichen zu
dürfen, damit der Lebensunterhalt nicht zu Schaden komme. So sei die
Pension gering und würden keine weiteren Einkünfte bezogen. Beigelegt
war dem Schreiben ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, aus dem
hervorgeht, dass dem Berufungswerber im Februar 2007 an Invaliditätspension
€ 774,69 ausbezahlt wurden.
Das Finanzamt wies das Zahlungserleichterungsansuchen mit
Bescheid vom 30.1.2007 unter Hinweis auf die Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub ab.
Im Berufungsschriftsatz vom 20.2.2007 verneinte der
Berufungswerber das Vorliegen einer Gefährdung. Gleichzeitig wurden
Monatsraten in Höhe von € 50 bzw. € 100 angeboten. Beigefügt
war dem Schreiben eine ärztliche Bestätigung
(Außenknöchelbruch).
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 7.3.2007 als unbegründet ab. So sei die
Begründung des Ansuchens für eine stattgebende Erledigung nicht
ausreichend.
Im Vorlageantrag vom 16. 3.2007 ersuchte der
Berufungswerber den mittlerweile reduzierten Rückstand in Höhe von
€ 2.403,76 in Monatsraten zu € 100 begleichen zu dürfen. Er habe
seinerzeit die damalige Arbeit aus Unwissenheit nicht gemeldet und auch die
geltenden Bestimmungen nicht so gekannt, wofür er sich für diesen
Fehler auch entschuldigen möchte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz der
Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung
hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die
sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit
erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Der Abgabepflichtige hat im Ansuchen die Voraussetzungen
für die Zahlungserleichterung aus eigenem überzeugend und glaubhaft
darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Abgabepflichtige hat hiebei nicht nur
das Vorliegen einer erheblichen Härte darzulegen, sondern auch, dass die
Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist; dies hat er
konkretisiert und anhand seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
überzeugend darzulegen (s. Ritz, Kommentar³ zur BAO, § 212 Rz
3).
Eine erhebliche Härte liegt z.B. vor, wenn der
notdürftige Unterhalt durch die Abgabenentrichtung beeinträchtigt
wäre. Unter Berücksichtigung der geschilderten Einkommens- und
Vermögensverhältnisse und der angebotenen Ratenzahlung wird vom
Vorliegen einer erheblichen Härte auszugehen sein.
Das Finanzamt hat jedoch bereits in der Begründung zum
Bescheid vom 30.1.2007 darauf hingewiesen, dass Zahlungserleichterungen nicht
bewilligt werden können, wenn die Einbringlichkeit durch den
Zahlungsaufschub gefährdet wird. Diese Annahme war und ist auf Grund der
konkreten, geschilderten Einkommenssituation jedenfalls gerechtfertigt. Auch die
Höhe der angebotenen und zuletzt geleisteten Monatsraten in Höhe von
€ 100 rechtfertigt im Hinblick auf die Abstattungsdauer diese Annahme
(derzeitiger Rückstand € 2.202,76). Das Nichtvorhandensein von
Vermögenswerten und krankheitsbedingte Mehrkosten sprechen gleichfalls
für das Vorliegen einer Gefährdung. Dazu kommt noch, dass es sich um
die Steuern der Jahre 2002 bis 2004 gehandelt hat. Es wäre daher Sache des
Berufungswerbers gewesen, das Nichtvorliegen einer Gefährdung nachzuweisen.
Der bloße Hinweis auf die Nichtgefährdung im Berufungsschriftsatz ist
daher unzureichend; ebenso der Hinweis auf einen Dauerauftrag bei der Bank. Dazu
kommt noch, dass das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung zu Recht auf
die unzureichende Begründung hingewiesen hat. Eine Berufungsvorentscheidung
wirkt wie ein Vorhalt. Im Vorlageantrag selbst wurden trotz Vorhalt wiederum
keine Gründe vorgebracht, die gegen eine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben sprechen.
Nur wenn sämtliche positiven Tatbestandsmerkmale des
§ 212 Abs. 1 BAO als gegeben anzusehen sind und das negative
(Gefährdungs-)Moment auszuschließen ist, darf die Behörde zur
Ermessensübung schreiten, die nach den Grundsätzen des § 20 BAO
zu gestalten ist. Da aber das Gefährdungselement nicht ausgeschlossen
werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 6.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0537-L/07
- Stammnummer
- 28787
- Gültig
- 06.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF