Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0614-G/05
Anwendung der Handelsvertreterpauschalierungsverordnung bei einer Agenturtankstelle?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0614-G/05vom 30.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Zweck der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000 liegt darin, bestimmte Betriebsausgaben, die bei der Ausübung der Tätigkeit eines Handelsvertreters üblicherweise anfallen, die jedoch schwer nachweisbar sind, in vereinfachter (pauschaler) Weise geltend machen zu können. Der Zweck der genannten Verordnung liegt jedoch nicht darin, einem Abgabepflichtigen (hier: dem Betreiber einer Agenturtankstelle) die Geltendmachung von Aufwendungen in vereinfachter Form als Betriebsausgaben zu ermöglichen, die bei ihm, weil er nicht die typische Tätigkeit eines Handelsvertreters ausübt, schon dem Grunde nach nicht anfallen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Csaszar und die weiteren
Mitglieder Dr. Beatrix Hutter, Mag. Christiane Riel-Kinzer und Dr. Wolfgang
Bartosch über die Berufung des SF, vertreten durch Grossek Wirtschafts- und
Steuerberatungs GmbH, 8042 Graz, Plüddemanngasse 105, vom
5. September 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Radkersburg,
vertreten durch Mag. Rudolf Grübler, vom 18. August 2005 betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004 nach der am 30. Mai 2007
in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielt ua. Einkünfte aus dem Betrieb einer
Tankstelle. Für das Streitjahr machte er erstmals das in der zu
§ 17 Abs. 4 und 5 EStG 1988 ergangenen Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und
Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern, BGBl II Nr. 95/2000,
geregelte Pauschale im höchst zulässigen Ausmaß von
5.825 Euro als Betriebsausgabe sowie die auf diesen Betrag entfallenden
Vorsteuern in Höhe von 699 Euro geltend.
Bei der Veranlagung der Umsatz- und Einkommensteuer
für das Streitjahr gewährte das Finanzamt die aufgrund der Verordnung
BGBl. II Nr. 95/2000 geltend gemachten Beträge nicht, weil der
Bw. neben einer Tätigkeit, die dem Tätigkeitsbild des
Handelsvertreters entspreche im Rahmen desselben Betriebes eine andere
Tätigkeit ausübe, auf die dies nicht zutreffe. Die
"Nicht-Handelsvertretertätigkeit" sei für die Inanspruchnahme der
Pauschalierung nur dann unschädlich, wenn sie lediglich untergeordnet sei,
dh. wenn der Umsatz aus dieser Tätigkeit 25% des Gesamtumsatzes nicht
übersteige. Im Betrieb des Bw. übersteige jedoch der auf eigenen Namen
und eigene Rechnung getätigte Umsatz (Kfz- Zubehör etc.) 25% des
Gesamtumsatzes, weshalb die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
Handelsvertreterpauschalierung nicht vorliegen.
In der gegen den Umsatz- und den Einkommensteuerbescheid
2004 erhobenen Berufung wurde ausgeführt, aufgrund der Verordnung
BGBl. II Nr. 95/2000 können bei einer Tätigkeit als
Handelsvertreter im Sinn des Handelsvertretergesetzes 1993,
BGBl. Nr. 88/1993, (HVertrG 1993) Betriebsausgaben und
Vorsteuerbeträge mit Durchschnittssätzen angesetzt werden.
Handelsvertreter gemäß
§ 1 Abs. 1 HVertrG 1993
sei, wer von einem anderen (im folgenden "Unternehmer" genannt) mit der
Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über
unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig
betraut sei und diese Tätigkeit selbständig und
gewerbsmäßig ausübe. Der Bw. betreibe eine Agenturtankstelle.
Das bedeute, dass er im Rahmen seines Einzelunternehmens von der T mit der
Vermittlung von Treibstoffen im Namen und für Rechnung der T ständig
betraut sei. Er übe diese Vermittlungstätigkeit selbständig und
gewerbsmäßig aus. Die Tatbestandsmerkmale des § 1
Abs. 1 HVertrG 1993 seien somit erfüllt, weshalb die Verordnung
BGBl. II Nr. 95/2000 anwendbar sei. Der Bw. erhalte für diese
Tätigkeit eine Provision in Höhe von 2,62 Cent pro Liter. Der
tatsächlich auf der Tankstelle des Bw. im Jahr 2004 erzielte "Umsatz"
betrage bei Provisionseinnahmen von 69.564,23 Euro aber
2,655.123,28 Euro. Wenn die Behörde bei der Ermittlung der
Umsatzrelation bei den Handelsvertreterumsätzen lediglich von den
Provisionseinnahmen ausgehe, sei es nicht zulässig, für den Bereich
der Nicht-Handelsvertreterumsätze den Umsatz aus der gesamten
Warenlieferung heranzuziehen. Vielmehr sei der gesamte Treibstoffumsatz mit dem
gesamten sonstigen Warenumsatz zu vergleichen. Dabei sei unzweifelhaft zu
erkennen, dass der Umsatz in Höhe von 106.534,03 Euro, der mit den
sonstigen Waren erzielt worden sei, in Relation zum Treibstoffumsatz in
Höhe von 2,655.123,28 Euro einen untergeordneten Wert darstelle.
Darüber hinaus sei die Behörde - selbst unter Heranziehung der
Einkommensteuerrichtlinien als Auslegungsbehelf - zu einem falschen
Subsumtionsergebnis gelangt. Im Erlass werde mit der Formulierung (in
Rz 4357 der Einkommensteuerrichtlinien) "Dies wird in Fällen
zutreffen, in denen der Umsatz aus der "Nicht-Handelsvertretertätigkeit"
25% des Gesamtumsatzes nicht übersteigt" ausgedrückt, dass in
Fällen, in denen der übrige Umsatz die 25% Grenze nicht
übersteige, eine Prüfung im Einzelfall jedenfalls zu unterbleiben habe
(und das Pauschale zu gewähren sei). In den Fällen, in denen der
Nicht-Handelsvertreterumsatz 25% übersteige, sei hingegen eine Prüfung
im Einzelfall vorzunehmen. Bei der 25% Grenze handle es sich jedoch nur um eine
Vereinfachungsregelung. In der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000 sei von
einer etwaigen Grenze hingegen überhaupt keine Rede. Es könne somit
nur auf das Gesamtbild der Verhältnisse ankommen. Dazu gehöre ua. eine
Begutachtung der Zusammensetzung des Gesamtsortiments (wie in Rz 4325 der
Einkommensteuerrichtlinien im Zusammenhang mit der Pauschalierung von
Betriebsausgaben beim Betrieb eines Drogisten ausgeführt werde). Für
den vorliegenden Fall bedeute das, dass die Verordnung BGBl. II
Nr. 95/2000 erst dann nicht mehr anwendbar sei, wenn der Charakter des
Unternehmens als Tankstelle durch den Verkauf "tankstellenuntypischer" Produkte
verloren gehe. Das sei jedoch nicht der Fall. Es werde daher der Antrag, den
Betrag von 5.825 Euro als Betriebsausgaben und den Betrag von 699 Euro
als Vorsteuer abzuziehen, aufrecht gehalten.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde
ausgeführt, selbst wenn man davon ausgehe, dass der Verkauf von Treibstoff
als Handelsvertretertätigkeit anzusehen sei (eine entsprechende
Gewerbeberechtigung habe der Bw. nicht), könne die Pauschalierung nach der
Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000 nur dann in Anspruch genommen werden,
wenn die Nicht-Handelsvertretertätigkeit nur untergeordnet ausgeübt
werde. Unterordnung liege nach Ansicht des Finanzamtes vor, wenn der Umsatz aus
der Nicht-Handelsvertretertätigkeit 25% des Gesamtumsatzes nicht
überschreite. Dabei sei natürlich von den Umsätzen des Bw. und
nicht von den Umsätzen der T als Ölgroßhändler auszugehen.
Dies entspreche sowohl dem Umsatzbegriff des § 1 UStG wie auch der
Konzeption des § 17 EStG. Bei Provisionserlösen von
69.654 Euro im Vergleich zu Gesamterlösen von 189.592,48 Euro
könne nicht mehr von einer Unterordnung der
Nicht-Handelsvertreterumsätze ausgegangen werden. Darüber hinaus sei
zu beachten, dass die Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000 die pauschale
Abgeltung ganz spezifischer, schwer belegbarer und zum Teil aufwendig zu
ermittelnder Betriebsausgaben regle. Die von der genannten Verordnung umfassten
Betriebsausgaben seien der vom Bw. ausgeübten Tätigkeit jedoch fremd,
weshalb die Abzugsfähigkeit des Pauschales bereits dem Grunde nach zu
verneinen sei.
Im Vorlageantrag wurde lediglich auf die Ausführungen
in der Berufung verwiesen.
In der am 30. Mai 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wies der steuerliche Vertreter des Bw. zunächst darauf
hin, dass die Tätigkeit des Bw., das ist der Betrieb einer
Agenturtankstelle, jedenfalls unter § 1 Abs. 1 HVertrG 1993
falle. Ergänzend brachte er vor, dem Einwand des Finanzamtes, dass die in
der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000 genannten Aufwendungen beim Bw.
nicht anfallen, sei zu entgegnen, dass bei der Tätigkeit des Bw. im Rahmen
seiner Tankstelle sehr wohl Verpflegungsmehraufwendungen im Sinn des
§ 16 EStG 1988 angefallen seien. Auf die Frage des
Vorsitzenden des Berufungssenates, wann bzw. wo dies der Fall gewesen sei, gab
der steuerliche Vertreter an, dies sei anlässlich von "Meetings" bzw.
Besprechungen mit dem Vertriebspartner (der T) sowie mit ihm, dem steuerlichen
Vertreter, in seinem Büro in X der Fall gewesen. Die Höhe der im
Streitjahr angefallenen Verpflegungsmehraufwendungen sei ihm derzeit nicht
bekannt. Der Einwand der Referentin, dass in den Vorjahren, in denen noch kein
Pauschale im Sinn der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000 geltend gemacht
worden war, keine Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgaben geltend
gemacht worden waren, wurde vom steuerlichen Vertreter als zutreffend
bestätigt. Auf die weitere Frage des Vorsitzenden, welche
belegmäßig nachweisbaren Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Agenturtankstelle vorstellbar seien, die nicht ohnehin bereits in den geltend
gemachten Betriebsausgaben enthalten seien, erklärte der steuerliche
Vertreter des Bw., dass außer den bereits genannten
Verpflegungsmehraufwendungen derzeit keine derartigen Aufwendungen bzw. Ausgaben
vorstellbar seien.
Zum Argument des Finanzamtes, die
Nicht-Handelsvertretertätigkeit dürfe 25% des Gesamtumsatzes nicht
übersteigen, führte der steuerliche Vertreter des Bw. aus, weder
§ 17 Abs. 4 EStG, noch die Verordnung BGBl. II
Nr. 95/2000 enthalten eine Umsatzgrenze. In anderen
Pauschalierungsverordnungen, die kurz vor der Verordnung BGBl. II
Nr. 95/2000 erlassen worden seien (vgl. zB die Verordnung
BGBl. II Nr. 227/1999 betreffend das Gastsstättengewerbe
oder die Verordnung BGBl. II Nr. 228/1999 betreffend den
Lebensmittelhandel), sei hingegen sehr wohl eine Umsatzgrenze enthalten. Die
Festlegung der genannten Umsatzgrenzen sei sicherlich nicht auf einen Zufall,
sondern auf eine bestimmte Intention des Verordnungsgebers
zurückzuführen. Die Pauschalierungsverordnung für Drogisten (vgl.
Verordnung BGBl. II Nr. 229/1999) enthalte zwar ebenfalls keine
Umsatzgrenze. In den Einkommensteuerrichtlinien (Rz 4325) werde aber nicht
nur ausgeführt, dass der Verkauf von bis zu 25% an
"Nicht-Drogerie-Artikeln" für das Vorliegen einer Drogerie im Sinn der oa.
Verordnung nicht schädlich sei, sondern auch, dass für die
Beurteilung, ob eine Drogerie im Sinn der oa. Verordnung vorliege, der Verkauf
von nicht zum typischen Sortiment einer Drogerie gehörenden Produkten nicht
schädlich sei, sofern das Angebot von Drogeriewaren derart überwiege,
dass im Gesamtbild der Charakter einer Drogerie erhalten bleibe. Auch im
vorliegenden Fall sei der Charakter einer Tankstelle trotz Verkaufes von
"tankstellenuntypischen" Produkten jedenfalls erhalten geblieben.
Der Vertreter des Finanzamtes entgegnete, dass die von der
Pauschalierung umfassten Aufwendungen beim Bw. schon dem Grunde nach nicht
anfallen. Das gelte auch für die vom steuerlichen Vertreter genannten
Verpflegungsmehraufwendungen. Er stimme mit den Ausführungen des
steuerlichen Vertreters des Bw. nur insoweit überein, als die
Tätigkeit des Bw. zum Teil die Tätigkeit eines Handelsvertreters sei.
Im Übrigen vertrete er die Ansicht, dass auch die Verordnung BGBl. II
Nr. 95/2000 einen Umsatzbezug enthalte und zwar in der Formulierung "der
Durchschnittssatz beträgt 12% der Umsätze, höchstens jedoch
5.825 Euro". Damit sei natürlich der Umsatz des Abgabepflichtigen,
nicht der Umsatz der T gemeint. Die in den Einkommensteuerrichtlinien genannte
25%-Grenze halte er für eine sehr großzügige Auslegung der
Verordnung. Seiner Ansicht nach müsste für die Anwendung der
Verordnung eine 100%ige Handelsvertretertätigkeit vorliegen.
Abschließend führte der Vertreter des Finanzamtes aus, der Zweck der
Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000 sei, Aufwendungen wie sie bei
typischen Außendiensttätigkeiten anfallen, die jedoch schwer
nachzuweisen seien, vereinfacht (pauschal) geltend machen zu können. Der
Zweck der Verordnung liege aber nicht darin, "Steuergeschenke" dadurch zu
gewähren, dass Aufwendungen, die dem Grunde nach überhaupt nicht
anfallen, pauschal als Betriebsausgaben abziehen zu können.
Der steuerliche Vertreter des Bw. stimmte diesen
Ausführungen insoweit zu als die Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000
für Fälle wie den vorliegenden (Agenturtankstelle) nicht gedacht
gewesen sei. Er gab jedoch zu Bedenken, dass in der zu § 17
Abs. 6 EStG 1988 ergangenen Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für
Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen,
BGBl. II Nr. 382/2001, geregelt werde, dass Vertreter von der in
der Verordnung genannten Pauschalierungsmöglichkeit nur Gebrauch machen
können, wenn sie die Vertretertätigkeit ausschließlich
ausüben, wobei mehr als die Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit im
Außendienst verbracht werden müsse, während Voraussetzung
für die Inanspruchnahme der Pauschalierungsmöglichkeit nach der
Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000 nur sei, dass der Abgabepflichtige die
Tätigkeit eines Handelsvertreters im Sinn des
Handelsvertretergesetzes 1993 ausübe. Da der Bw. diese Voraussetzung
erfülle, sei die Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000 anzuwenden. Der
steuerliche Vertreter des Bw. beantragte daher abschließend, der Berufung
stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu § 17 Abs. 4 und 5 EStG 1988 sowie zu
§ 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 ist die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und
Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern, BGBl II Nr. 95/2000,
ergangen. Gemäß
§ 1 der Verordnung BGBl. II
Nr. 95/2000 können bei einer Tätigkeit als Handelsvertreter im
Sinne des Handelsvertretergesetzes 1993, (HVertrG 1993),
BGBl. Nr. 88/1993, im Rahmen der Gewinnermittlung bestimmte
Betriebsausgaben und bei der Entrichtung der Umsatzsteuer bestimmte abziehbare
Vorsteuerbeträge jeweils mit Durchschnittssätzen angesetzt
werden.
Handelsvertreter im Sinn des § 1 Abs. 1
HVertrG 1993 ist, wer von einem anderen (im Folgenden "Unternehmer"
genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen
über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung
ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und
gewerbsmäßig ausübt.
Gemäß
§ 2 der Verordnung BGBl. II
Nr. 95/2000 können Durchschnittssätze nur für die in der
Verordnung angeführten Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge angesetzt
werden. Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben umfasst demnach
Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagesgelder im Sinn des § 4
Abs. 5 in Verbindung mit § 26 Z 4 des EStG 1988),
Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume (insbesondere
Lagerräumlichkeiten und Kanzleiräumlichkeiten), Ausgaben
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden sowie
üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben wie Trinkgelder und Ausgaben
für auswärtige Telefongespräche. Der Durchschnittssatz für
Betriebsausgaben beträgt 12% der Umsätze, höchstens jedoch
5.825 Euro jährlich. Der Durchschnittssatz für
Vorsteuerbeträge gilt die bei den vorhin genannten Betriebsausgaben
anfallenden Vorsteuern ab. Als Vorsteuer darf höchstens ein Betrag von
699 Euro jährlich angesetzt werden.
Der Bw. betreibt eine so genannte Agenturtankstelle, wobei
er den Treibstoff im Namen und für Rechnung der T verkauft. Er erhält
für den Verkauf des Treibstoffs eine Provision. Daneben erzielt er eigene
Einnahmen aus einem Tankstellen-Shop, aus einer Autowaschanlage, aus dem Verkauf
von Kfz-Ersatzteilen und anderen Leistungen wie einem Kfz-Service. Alle
genannten Tätigkeiten bilden einen einheitlichen Betrieb, für den der
Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird.
Da der Bw. den Treibstoff im Namen und für Rechnung
der T verkauft und diese Tätigkeit, mit der er ständig betraut ist,
selbständig und gewerbsmäßig ausübt, ist diese
Tätigkeit als Handelsvertretertätigkeit im Sinn des § 1
Abs. 1 HVertrG 1993 anzusehen. Den Ausführungen des Bw. bzw.
seines steuerlichen Vertreters ist daher insofern zuzustimmen, als die
Tätigkeit des Bw. als Betreiber einer Agenturtankstelle unter den Wortlaut
der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000 fällt.
Der Zweck der genannten Verordnung liegt darin, bestimmte
Betriebsausgaben, die bei der Ausübung der Tätigkeit eines
Handelsvertreters üblicherweise anfallen, die jedoch sehr schwer bzw. nur
mit großem Aufwand nachweisbar sind, in vereinfachter (pauschaler) Weise
geltend machen zu können. Der in der Verordnung genannte Prozentsatz der
Umsätze, der pauschal als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann,
richtet sich nach den Erfahrungssätzen bei der Gewinnermittlung der
Berufsgruppe der Handelsvertreter. Der Zweck der Verordnung BGBl. II
Nr. 95/2000 liegt jedoch keineswegs darin, einem Abgabepflichtigen die
Geltendmachung von Aufwendungen in vereinfachter (pauschaler) Form als
Betriebsausgaben zu ermöglichen, die bei ihm, zB weil er - wie auch der
steuerliche Vertreter des Bw. zugestehen musste - nicht die typische
Tätigkeit eines Handelsvertreters ausübt, schon dem Grunde nach nicht
anfallen.
Der steuerliche Vertreter des Bw. brachte in der
mündlichen Berufungsverhandlung vor, im Streitjahr seien im Rahmen des
Betriebes der Agenturtankstelle Verpflegungsmehraufwendungen im Sinn des
§ 16 Z 9 EStG 1988 angefallen. Auf die Nachfrage, wann bzw.
wo das der Fall gewesen sei, gab der steuerliche Vertreter "Meetings" bzw.
Besprechungen im Büro des Vertragspartners des Bw. (das ist die T) sowie in
seinem Büro in X an. Die Höhe der im Streitjahr angefallenen
Verpflegungsmehraufwendungen konnte er nicht bekannt geben.
Auch wenn es sich bei den Fahrten des Bw. von seinem
Betriebsort nach X aufgrund der zurückgelegten Entfernung um Reisen im Sinn
des § 4 Abs. 5 EStG 1988 handelte, liegen steuerlich zu
berücksichtigende Verpflegungsmehraufwendungen nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 28.1.1997, 95/14/0156, VwGH 30.10.2001,
95/14/0013, VwGH 7.10.2003, 2000/15/0151 und VwGH 29.10.2003, 2003/13/0033)
nicht in jedem Fall vor. Vielmehr gehören Aufwendungen für
Gasthausverpflegung grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung,
zumal ein bedeutender Teil der Steuerpflichtigen darauf angewiesen ist,
Mahlzeiten außerhalb des Haushaltes einzunehmen. Die
einkünftemindernde Berücksichtigung von Verpflegungsaufwendungen nach
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 findet ihre Begründung darin, dass
dem Reisenden die besonders preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten
am jeweiligen Aufenthaltsort in der Regel nicht bekannt sind, weshalb die
Verpflegung durch die örtliche Gastronomie typischerweise zu
Mehraufwendungen führt. Die häufige Wiederkehr an die gleichen Orte
führt hingegen zu einer auch die Kenntnis der
Verpflegungsmöglichkeiten umfassenden Vertrautheit mit den örtlichen
Gegebenheiten, die bewirkt, dass die steuerliche Anerkennung eines
Verpflegungsmehraufwandes unter dem Titel der Reisekosten dann nicht mehr
möglich ist (vgl. nochmals die oa. Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes).
Da der steuerliche Vertreter des Bw. X als einziges
Reiseziel des Bw. im Zusammenhang mit dem Betrieb der Agenturtankstelle nennen
konnte (und zwar zum Zweck von Besprechungen mit dem Vertriebspartner bzw. mit
dem steuerlichen Vertreter) und der Bw. die Agenturtankstelle für seinen
Vertriebspartner bereits seit dem Jahr 1996 führt, ist davon
auszugehen, dass beim Bw. die Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten
einschließlich der entsprechenden Verpflegungsmöglichkeiten im Sinn
der oa. Rechtsprechung mittlerweile vorliegt. Der steuerliche Vertreter des Bw.
konnte daher nicht nachweisen bzw. glaubhaft machen, dass beim Bw. im Streitjahr
steuerlich anzuerkennende Verpflegungsmehraufwendungen angefallen sind.
Dafür, dass derartige Aufwendungen beim Bw. überhaupt nicht anfallen,
spricht auch, dass in den Jahren, in denen das Pauschale nach der Verordnung
BGBl. II Nr. 95/2000 noch nicht geltend gemacht worden war,
Verpflegungsmehraufwendungen in der Gewinnermittlung nicht aufscheinen.
Da der steuerliche Vertreter des Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung ausdrücklich erklärte, derzeit seien außer
den von ihm genannten Verpflegungsmehraufwendungen keine anderen
belegmäßig nachweisbaren Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Agenturtankstelle vorstellbar, die nicht ohnehin in den geltend gemachten
Betriebsausgaben enthalten seien, bleibt für die Anwendung der Verordnung
BGBl. II Nr. 95/2000 kein Raum. Die Anwendung der Verordnung
BGBl. II Nr. 95/2000 würde - wie bereits vorhin ausgeführt
wurde - dazu führen, dass Aufwendungen in vereinfachter Form steuermindernd
berücksichtigt werden, die dem Grunde nach nicht angefallen sind.
Das Vorbringen der Parteien hinsichtlich des Erfordernisses
des Erreichens einer bestimmten Umsatzgrenze für die Anwendung der
Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000 ist für den Ausgang des
gegenständlichen Berufungsverfahrens somit nicht mehr
entscheidungsrelevant. Dem Finanzamt ist jedoch insoweit zuzustimmen als eine
bloß untergeordnete Tätigkeit als Handelsvertreter im Rahmen eines
einheitlichen Betriebes der Anwendung der Verordnung BGBl. II
Nr. 95/2000 auf die Gewinnermittlung des gesamten Betriebes nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates entgegen stehen würde.
Graz, am 30.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Handelsvertreter, BGBl. II Nr. 95/2000
- § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 HVertrG 1993, Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 88/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0614-G/05
- Stammnummer
- 28781
- Gültig
- 30.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF