Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0067-K/06
Mittelpunkt der Tägkeit bei einem Vortragenden, Arbeitszimmer oder Vortragsort
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0067-K/06vom 05.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Vortragenden liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit, abgestellt auf den materiellen Schwerpunkt, auch bei überwiegendem zeitlichen Tätigwerden im Arbeitszimmer, am Vortragsort
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch STB, vom
23. Jänner 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt vom
19. Dezember 2005 und vom 04. April 2006 betreffend Einkommensteuer 2002
und 2003 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilagen angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Neben Einkünften aus nichtselbständiger
Tätigkeit als Beamter erzielte der Bw. als Vortragender an Fachhochschulen
und anderen Instituten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
Bei Ermittlung seiner Einkünfte aus selbständiger
Arbeit begehrte der Bw. unter anderem die Berücksichtigung von Aufwendungen
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer.
Das Finanzamt versagte unter Hinweis auf die Bestimmung des
§ 20 EStG 1988 die Anerkennung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer
mit der Begründung, dass Kosten für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer nur zu berücksichtigen seien, wenn dieses Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit
bilde.
1.) In der gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 erhobenen
Berufung vom 14. April 2003
begründete der Bw., er sei im Rahmen der Privatuniversität für
Management Vortragender bzw. Lehrbeauftragter am xx und erziele Einkünfte
aus selbständiger Arbeit. Abgesehen von den Räumlichkeiten zur
Durchführung der betreffenden Vorlesungen würden dem Bw. seitens des
Auftraggebers keinerlei Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt, die mit
der Vorlesungstätigkeit verbundenen Vor- und Nachbereitungsarbeiten zu
bewerkstelligen. Überdies seien diese Leistungen des Bw.
ausschließlich aus eigenen Betriebsmitteln zu erbringen.
Die in die LSTR eingearbeitete berufsbildbezogene
Betrachtungsweise basiere auf verschiedensten Erkenntnissen des
Verwaltungsgerichtshofes, die sich auf unselbständig tätige Lehrer an
öffentlichen Schulen bezögen, die Aufwendungen für ein
Arbeitszimmer als Werbungskosten gelten machen wollten.
Diese berufsbildbezogene Betrachtungsweise könne nicht
auf den Bw. übertragen werden, da er im Rahmen einer (weiteren) anderen
Einkunftsart tätig werde und zudem aufgrund der geschlossenen Vereinbarung
verpflichtet sei, selbst und auf eigene Rechnung für die zur Erfüllung
des Vertrages bzw. zur Durchführung der von ihm übernommenen
Tätigkeit erforderlichen wesentlichen Betriebs- und Hilfsmittel zu sorgen,
insbesondere für Folien, Skripten, bild- und Tonträger. Vom
Auftraggeber würden lediglich die für die Durchführung der
unmittelbaren Vortragstätigkeit erforderlichen allgemeinen Hilfsmittel
(Unterrichtsräume, Unterrichtstechnologie) zur Verfügung
gestellt.
Die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.
Jänner 1999, 98/13/0132, zum Ausdruck gebrachte Ansicht, dass der
Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit nach der Verkehrsauffassung zweifellos
jener Ort sei, an dem die Vermittlung von Wissen und technisches Können
erfolgt, möge für die diesem Erkenntnis zugrunde liegende
Tätigkeit eines Volleyballlehrers zutreffen, könne jedoch nicht auf
die hier vorliegende Tätigkeit übertragen werden.
Der Bw. sei verpflichtet, zu den jeweiligen
Lehrveranstaltungen neben seiner Vortragstätigkeit auch entsprechende
Skripten für die Studierenden auf eigene Rechnung zu erarbeiten. Laut
Vereinbarung mit dem Technikum Kärnten sei der Bw. berechtigt für die
von ihm erarbeiten Skripten von den Studierenden Entgelt zu verlangen. Diese
Tätigkeit sei eine über die reine Vorbereitungstätigkeit
hinausgehende Leistung, die es Studierenden ermögliche, sich das im Rahmen
des Lehrgangs zu erwerbende Wissen auch im Selbststudium anzueignen. Da die
Vorlesungszeit sehr knapp bemessen sei, deckten die Skripten ein weitaus
größeres Stoffgebiet auch zum Zwecke des Selbststudiums ab.
In der
Berufungsvorentscheidung vom 28. April
2003 führte das Finanzamt aus, dass es die Notwendigkeit des
Arbeitszimmers für die Vorbereitung auf die Vortragstätigkeit und die
verpflichtende Erstellung der Skripten nicht in Zweifel ziehe und
begründete die Abweisung der Berufung damit, dass die Beurteilung, ob ein
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit
darstelle, nach der Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild, zu
erfolgen habe. Bei einem Vortragenden an der Universität präge die
außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte Tätigkeit das Berufsbild
entscheidend, weshalb der Mittelpunkt (Schwerpunkt) der Tätigkeit
außerhalb des Arbeitszimmers, nämlich in der Universität liege
(Hinweis auf RZ 329a LSTR 2002 und die dort angeführte Literatur).
Im Vorlageantrag vom 30.
Mai 2003 verwies der Bw. auf die zeitintensive Erstellung der Skripten,
die letztendlich zu einem Honorarverlust führen könnten, sollten diese
seitens der Studierenden als mangelhaft empfunden werden.
Die Versagung des Betriebsausgaben- bzw.
Werbungskostenabzuges durch Zuordnung in ein typisches Berufsbild erfolge ohne
sachliche Rechtfertigung, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der
Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig sei und
tatsächlich nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werde. Es sei
sachlich nicht gerechtfertigt, dass für die Skriptenerstellung bzw.
beispielsweise eine schriftstellerische Tätigkeit ein Arbeitszimmer
steuerlich zustehe, der Betriebsausgabenabzug jedoch im Falle eines Vortrages
aus diesen verloren gehe. Befände sich ein derartiges Arbeitszimmer nicht
im Wohnungsverband, stünde der steuerlichen Berücksichtigung nichts
entgegen.
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Im Verfahren vor dem
UFS wurden umfangreiche Erhebungen bezüglich des zeitlichen
Ausmaßes der Tätigkeit des Bw. im Arbeitszimmer und ein
Ortsaugenschein vorgenommen, im Zuge dessen das im Keller gelegene Arbeitszimmer
besichtigt wurde. Es konnten keine Feststellungen getroffen werde, die eine
ausschließliche Nutzung des Arbeitszimmers als solches in Frage stellten.
Der Bw. brachte zudem im Zeitpunkt dieser Erhebung (2005) vor, dass sich
zusätzlich zu dem im Anlageverzeichnis des Jahres 2001 befindlichen und
nahezu ausschließlich betrieblich genutzten PC ein Notebook in Verwendung
befinde, dass für die Präsentation der von ihm im Arbeitszimmer
ausgearbeiteten Overheadfolien verwendet werde.
2.) Während dieses Verfahrens erließ das
Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 2002 und 2003 unter Nichtanerkennung der Aufwendungen für
das Arbeitszimmer und Kürzung der AFA laut
Anlageverzeichnis um einen 30%igen Privatanteil.
In den fristgerecht erhobenen Berufungen verwies der Bw.
bezüglich Arbeitszimmer auf die Ausführungen in der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 und sprach sich gegen die Kürzung der AFA um
einen Privatanteil von 30 %.aus, da betriebliche Nutzung vorliege.
Die durchgeführten Erhebungen und weiteren Vorbringen
sowie das Protokoll anlässlich des Ortsaugenscheins wurden dem Finanzamt zu
Kenntnis gebracht und die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme
eingeräumt. Das Finanzamt äußerte sich ausschließlich
bezüglich der strittigen Aufwendungen betreffend das Arbeitszimmer.
Da gegen die Entscheidung des UFS Wien, RV/4004-W/2002, die
aufgrund eines nahezu gleich gelagerten Sachverhaltes erging, eine
Verwaltungsgerichtshofbechwerde anhängig war, wurde das Verfahren
gemäß
§ 281 Bundesabgabenordnung ausgesetzt.
Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof
mit Erkenntnis vom 25.10.2006, 2004/15/0148, entschieden und ausgesprochen, dass
selbst im Fall eines überwiegenden zeitlichen Tätigwerdens im
Arbeitszimmer der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht in diesem gelegen sei.
Bei Vortragstätigkeiten liege der Mittelpunkt der Tätigkeit,
abgestellt auf den materiellen Schwerpunkt, eindeutig - auch trotz
überwiegenden zeitlichen Tätigwerdens im Arbeitszimmer - eben am
Vortragsort.
Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis zog der steuerliche
Vertreter im Fax vom 1. Juni 2007 die Berufung gegen die Nichtanerkennung der
Aufwendungen für das Arbeitszimmer zurück und begehrte eine
Entscheidung hinsichtlich des ausgeschiedenen Privatanteiles bezüglich des
PC zu treffen.
Bezüglich des ausgeschiedenen Privatanteiles hielt der
UFS vor:
In Anbetracht
dessen, dass der 1996 angeschaffte PC zu 100 % Berücksichtigung fand, kann
nicht davon ausgegangen werden, dass das (transportable) Notebook zu 100%
ausschließlich betrieblich genutzt wird. Es entspricht den Erfahrungen des
täglichen Lebens, dass wohl beide sowohl privaten und betrieblichen Zwecken
dienen.
Da eine genaue
Feststellung des Ausmaßes der betrieblichen Nutzung einerseits und der
privaten Nutzung andererseits wohl kaum möglich ist, es aber - wie oben
angeführt- den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass eine
Computerausstattung sehr wohl privat genutzt wird, ist das Ausmaß zu
schätzen.
(dazu gibt es
auch entsprechende VwGH - Judikatur).
Der steuerliche Vertreter ergänzte u.a. dazu:
Mit den 30 %
Privatanteil sind wir überhaupt nicht einverstanden, da die "Erfahrungen"
des täglichen Lebens im Einzelfall sehr wohl widerlegt werden können.
Wie bereits in den Berufungen dargestellt, müsste der Bw. nahezu seine
gesamte Freizeit als "Notebook-Privatnutzer" verbringen, um auf die 30 % zu
kommen. Ich weiß nicht, ob Sie noch nicht schulpflichtige Kinder im haben,
ich habe Kinder und kann Ihnen versichern, dass ich tatsächlich weder Zeit
noch Lust habe, mein Notebook auch nur irgendwie in einem relevanten
Ausmaß privat zu nutzen. Der PC aus dem Jahre 1996 ist wohl kein Argument
mehr, da aufgrund der technischen Neuerungen dieser eigentlich bereits im Jahre
2002 nur mehr eingeschränkt verwendbar war. Das Notebook wurde aber auch
aus dem Grund angeschafft, um bei den einzelnen Vorträgen als
Unterstützung verwendet werden zu können.
. . Ich verstehe
nicht, warum für den Zeitraum, indem es nur einen Stand-PC gab, dieser zu
100 % als betrieblich anerkannt wurde und wenn dieser aufgrund von technischen
Neuerungen durch ein Notebook ersetzt wird (das auch für die Vorträge
vor Ort verwendet wird) plötzlich ein Privatanteil von 30 % auszuscheiden
ist. Welche Änderung in der tatsächlichen Nutzung wird hier dem
Steuerpflichtigen unterstellt? Bedeutet dies, hätte er wieder einen
Stand-PC angekauft wäre dieser wiederum zu 100 % betrieblich anerkannt
worden? Im Protokoll findet sich kein Hinweis darauf, dass die
ausschließliche Nutzung des PCs darauf zurückzuführen wäre,
dass es ein Notebook gibt. Der Auszug aus dem Protokoll lautet wie folgt: "Im
Haushalt gibt es keine weiteren PCs. Der PC wird nahezu ausschließlich
betrieblich benutzt. Es wird darauf hingewiesen, dass zusätzlich ein
Notebook vorhanden ist". Dieser Hinweis auf das Notebook stammt in meiner
Erinnerung von Mag. Klösch selbst und wurde mit dem Hinweis auf die
Verwendung bei der Vortragstätigkeit (anstelle von Overhead-Folien)
versehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Aufwendungen
Arbeitszimmer:
Unter Hinweis auf die Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 25.10.2006, 2004/15/0148, wonach
selbst im Fall eines überwiegenden Tätigwerdens im Arbeitszimmer der
Mittelpunkt der Tätigkeit nicht in diesem gelegen sei, sondern bei
Vortragstätigkeiten der Mittelpunkt der Tätigkeit, abgestellt auf den
materiellen Schwerpunkt, eindeutig - auch trotz überwiegenden zeitlichen
Tätigwerdens im Arbeitszimmer - eben am Vortragsort liege, und unter
Bezugnahme auf die erfolgte Rücknahme dieses Berufungsvorbringens wird
dieser Berufungspunkt abgewiesen.
2.) AFA - Kürzung um
einen 30%igen Privatanteil:
Aufgrund der Aktenlage (Anerkennung der 100%igen
betrieblichen Nutzung des PCs im Jahr 2001) und dem nicht von der Hand zu
weisenden Vorbringen des Bw., dass keine nachvollziehbare Änderung im
Ausmaß der betrieblichen Nutzung offenbar wurde, von einer 100%igen auf
eine 70 %igen Nutzung (ohne diesbezügliche Begründung im Bescheid) zu
gelangen, es aber nach Ansicht der entscheidenden Behörde sehr wohl den
Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, einen PC bzw. ein Notebook
samt Zubehör auch privat zu nutzen, erachtet die entscheidende Behörde
im hier vorliegenden und zu beurteilenden Einzelfall den Ansatz eines 15%igen
Privatanteiles in Anwendung des § 184 BAO als gerechtfertigt. Damit ist
einerseits das Vorbringen des Bw. einer nahezu ausschließlichen
betrieblichen Nutzung berücksichtigt sowie auch der Umstand, dass auch eine
private Nutzung nicht von der Hand zu weisen ist.
Demzufolge ergeben sich nachfolgende
Besteuerungsgrundlagen:
|
|
2002
|
2003
|
AFA laut Anlageverzeichnis
|
1.363,17
|
1.363,17
|
AFA laut Bescheid
|
954,22
|
954,22
|
AFA laut BE
|
1.158,70
|
1.158,70
|
Gewinnminderung
|
204,48
|
204,48
|
|
|
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut
Bescheid
|
2.503,52
|
6.615,90
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut
BE
|
2.299,04
|
6.411,43
Auf Basis dieser Ausführungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Klagenfurt,
am 5. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0067-K/06
- Stammnummer
- 28777
- Gültig
- 05.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF