Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0147-G/06
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge wesentlich beteiligter Gesellschaftergeschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0147-G/06vom 05.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden, Hofrat Dr. Erwin Csaszar, und die
weiteren Mitglieder, Hofrat Mag. Kurt Lorenz, Dr. Ingo-Jörg Kühnfels,
Landarbeiterkammer Steiermark, und Mag. Walter Zapfl, Landwirtschaftskammer
Steiermark, im Beisein der Schriftführerin Frau Dagmar Brus über die
Berufungen der Bw, vom 28. Februar 2006 gegen die Haftungs- und
Abgabenbescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 13. Februar 2006 für
den Zeitraum 1999 bis 2003 betreffend die Nachforderung von
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag nach der am 1. Juni 2007 in 8018 Graz, Conrad
von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt,
dass für die laut Bericht des Prüfers vergüteten Bezüge an
die im strittigen Zeitraum wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführerinnen kein Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) abgeführt wurde. In dem in den angefochtenen
Bescheiden zur Begründung erhobenen Bericht des Prüfers wird
ausgeführt, dass es nicht auf die Höhe der Beteiligung ankommen
würde, sondern ob eine organisatorische Eingliederung, ein
Unternehmerwagnis und eine laufende Entlohnung gegeben sei. Eine kontinuierliche
und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der
Aufgaben der Geschäftsführung spreche für die Eingliederung.
Ebenso sei die laufende Entlohnung der Gesellschafter-Geschäftsführer
unter nicht ins Gewicht fallenden Schwankungen erfolgt.
In den dagegen erhobenen Berufungen wird auf die mit
verstärktem Senat geänderte Rechtsprechung des VwGH vom 10.11.2004,
2003/13/0018, verwiesen, wonach für die Beurteilung der
Dienstnehmereigenschaft bei wesentlich beteiligten Geschäftsführern
ein einziges Merkmal genügen würde, nämlich die Eingliederung des
Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus des Unternehmens.
Nach der früheren Rechtsprechung hätte es für die Annahme der
Dienstnehmerähnlichkeit der Eingliederung in den betrieblichen Organismus
des Unternehmens und dem Fehlen eines ins Gewicht fallenden Unternehmerrisikos
bedurft. In der Folge wird dargelegt, dass die Schwankungsbreite bei einer der
Geschäftsführerinnen zwischen dem besten und dem schlechtesten Jahr
100% betragen hätte. Nach der bis November 2004 gültigen
Rechtsprechung wären die in Rede stehenden
Geschäftsführerbezüge jedenfalls nicht dem DB unterlegen. Im
vorliegenden Fall komme daher die Verordnung des Bundesministeriums für
Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO vom
20.12.2005 zur Anwendung. Danach liege eine sachliche Unbilligkeit insoweit vor,
als die Geltendmachung des Abgabenanspruches von Rechtsauslegungen des VwGH
abweichen würde, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung
für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes
bedeutsame Maßnahmen gesetzt worden seien. Diese Situation liege im
vorliegenden Fall unbestritten vor, wobei auch vom Prüfer im Zuge der
Schlussbesprechung am 23.1.2006 eingeräumt worden sei, dass die DB-Pflicht
eben im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des VwGH bestehe. In eventu
werde ersucht, die festgesetzten Abgaben, gestützt auf die erwähnte
Verordnung, im Nachsichtswege abzuschreiben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung den DZ abzuführen gründet ab
dem Jahr 1999 auf § 122 Abs. 7 und 8 WKG 98.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom
18. September 1996, 96/15/0121, und vom 20. November 1996, 96/15/0094, in
ständiger Rechtsprechung zu Recht erkennt, ist dem in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Voraussetzungen der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im
Vordergrund stehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, zitierte hg.
Judikatur) stellt das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der
Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers sowie das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab.
Wie die Berufungswerberin zutreffend in ihrer Berufung
erwähnt, hat der VwGH seine Rechtsauffassung, wonach das in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der VwGH
in seiner bisherigen Rechtsprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Die gegenständlichen
Gesellschafter-Geschäftsführerinnen vertreten die Berufungswerberin
laut Firmenbuch seit 7.8.1997 selbstständig als handelsrechtliche
Geschäftsführer, woraus die von der Berufungswerberin nicht konkret
abgestrittene Eingliederung in den Organismus des Unternehmens der
Berufungswerberin nach der oben dargelegten Definition jedenfalls klar erkennbar
ist.
Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der
laufenden Entlohnung treten auf Grund der eindeutigen Erkennbarkeit der
Eingliederung der Geschäftsführerinnen in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft in den Hintergrund und es kommt ihnen keine
entscheidende Bedeutung zu.
Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die
Beschäftigung der beiden Geschäftsführerinnen ungeachtet ihrer
gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligte Gesellschafter alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses aufgewiesen hat. Die
Gesellschafter-Geschäftsführerinnen erzielten aus der
Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte nach § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb sie iSd Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG
in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer waren. Dies
löste die Pflicht aus, von den Bezügen der Geschäftsführer
den DB und den DZ abzuführen.
Was den Antrag gemäß
§ 236 BAO betrifft,
die festgesetzten Abgaben nach der Verordnung vom 20.12.2005 im Nachsichtswege
abzuschreiben, wird darauf verwiesen, dass über den der
Entscheidungspflicht nach § 311 BAO unterliegenden Nachsichtsantrag die
Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid zu entscheiden hat (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, Seite 2447, 3. Absatz).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 5.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0147-G/06
- Stammnummer
- 28775
- Gültig
- 05.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF