Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0479-I/05
DB- und DZ-Pflicht bei 30% am Stammkapital beteiligtem Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0479-I/05vom 05.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bezüge eines zu 30% am Stammkapital einer GmbH beteiligten Geschäftsführers unterliegen dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, wenn er in Bezug auf seine Tätigkeit in den Organismus des Betriebes eingegliedert und gegenüber der Generalversammlung weisungsgebunden ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Ort, Straße,
vom 11. Jänner 2005 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des
Finanzamtes Y vom 10. Dezember 2004 betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag
für die Jahre 2000 bis 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung
schrieb das Finanzamt der Abgabenpflichtigen mit Bescheiden vom
10. Dezember 2004 den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für die dem wesentlich beteiligten
Geschäftsführer in den Jahren 2000 bis 2003 zugeflossenen Bezüge
und Vergütungen vor. Dies ohne die Nachforderung näher zu
begründen.
In der Berufung gegen diese Bescheide führte die
Abgabenpflichtige aus, dass auf Grund der unregelmäßig und nicht in
gleich bleibender Höhe erfolgten Auszahlung der
Geschäftsführerbezüge sowohl Unternehmerrisiko als auch keine
laufende Entlohnung vorliegen würde. Außerdem wäre auch keine
Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens gegeben. Die
Gesellschaftergeschäftsführerbezüge wären daher weder dem
Dienstgeberbeitrag noch dem Zuschlag zu diesem zu unterziehen.
Mit abweisender Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt aus, dass der Geschäftsführer seine Funktion seit
Gründung der Gesellschaft über mehrere Jahre selbständig
ausübte und zu 30% am Stammkapital beteiligt war. Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis des verstärkten Senates vom
10.11.2004, 2003/13/0018) würden bei der Überprüfung des
Vorliegens der Voraussetzungen des § 22 Z 2 2. Teilstrich
EStG 1988 die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des
laufenden Anfallens einer Entlohnung in den Hintergrund treten. Entscheidendes
Kriterium sei, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert sei.
Diese Eingliederung sei im Sinne des vom Verwaltungsgerichtshof
herausgearbeiteten funktionalen Verständnisses dieses Begriffes im
gegenständlichen Fall klar zu erkennen.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und nahm
Bezug auf ihre Ausführungen in der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben alle
Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den
Dienstgeberbeitrag zu leisten; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein
Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet
ist.
§ 41 Abs. 2 FLAG 1967 bestimmt weiter,
dass Dienstnehmer Personen sind, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich
EStG 1988 sind die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art,
die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2
EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden,
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Eine Person ist dann
wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der
Gesellschaft mehr als 25% beträgt.
Der Beitrag des Dienstgebers ist nach § 41
Abs. 3 FLAG 1967 von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die
jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer
gewährt worden sind, gleichgültig ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1
Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988,
wozu auch Vorschuss-, An- und Akontozahlungen gehören (VwGH 5.10.82,
82/14/006).
Nach § 41 Abs. 5 FLAG 1967 beträgt
der Beitrag 4,5 v.H. der Beitragsgrundlage.
§ 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG),
BGBl. 1998/103, bestimmt, dass die Landeskammer zur Bedeckung ihrer Ausgaben
festlegen kann, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten
haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner
Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 WGK anfallenden
Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die
Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG 1967 in der jeweils
gültigen Fassung gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag).
§ 122 Abs. 8
WKG enthalten gleichartige Bestimmungen für die Bundeskammer.
Im gegenständlichen Fall ist die Frage strittig, ob
die an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Berufungswerberin
ausbezahlten Vergütungen in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
An Sachverhalt steht unbestritten fest, dass dieser seine
Funktion seit der Gründung der Gesellschaft im Jahr 2000 selbständig
ausübte und im streitgegenständlichen Zeitraum zu 30% am Stammkapital
der GmbH beteiligt war.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
10.11.2004, 2003/13/0018, in einem verstärkten Senat zum Ausdruck brachte,
treten bei der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und somit des
Vorliegens von Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit
die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens
einer Entlohnung in den Hintergrund. Als entscheidendes Kriterium verbleibt
somit bei Unterstellung des durch das Wort "sonst" eliminierten Merkmals der
Weisungsgebundenheit - abgeleitet aus der gesetzlichen Bestimmung des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 -, ob der Gesellschafter
(Geschäftsführer) bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Eine Eingliederung in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem
funktionalen Verständnis dieses Begriffes mit einer auf Dauer angelegten
kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft
vor.
Im vorliegenden Berufungsfall übte der wesentlich
beteiligte Gesellschaftergeschäftsführer seine
Geschäftsführungstätigkeit ab dem Jahr 2000 aus, weshalb das
Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft im
Sinne der Rechtsprechung zweifelsfrei gegeben ist. Die gegenteiligen
unbegründeten Behauptungen in der Berufung können diesbezüglich
zu keiner anderen Beurteilung führen.
Weiters ist noch festzuhalten, dass § 22 Z 2
2. Teilstrich EStG 1988 eine Sonderbestimmung für die Bezüge
von wesentlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschaftern
darstellt. Würde es diese Bestimmung im Einkommensteuergesetz nicht geben,
wäre im vorliegenden Fall von einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen. Wie aus den Bestimmungen
des Geschäftsführervertrages eindeutig zu entnehmen ist, ist der
Geschäftsführer "in allen Geschäftsführungsangelegenheiten
jederzeit" der Generalversammlung weisungsgebunden und übte seine
Tätigkeit auf Dauer aus. Vereinbart wurde weiters eine feststehende und
erfolgsunabhängige jährliche Entlohnung, welche in zwölf
Teilbeträgen auszuzahlen ist, zuzüglich eines monatlichen Zuschusses
für Wohnungskosten sowie der Ersatz der Reisekosten. Im Krankheitsfall
werden die Bezüge vier Monate weiterbezahlt. Es besteht ein
Wettbewerbsverbot, eine Kokurrenzklausel sowie eine Verschwiegenheitspflicht.
Insbesondere (aber nicht nur) bei Führungskräften ist es im modernen
Arbeitsmarkt durchaus üblich, dass hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort
bestimmte Freiheiten eingeräumt werden und diese in Art und Inhalt der
ausgeübten Tätigkeit weitgehend nicht fremdbestimmt sind, was der
Annahme eines Dienstverhältnisses jedoch nicht entgegensteht (vgl. VfGH
1.3.2001, G109/00, unter Hinweis auf VwGH 24.2.1999, 97/13/0234, und Literatur
zur vergleichbaren deutschen Rechtslage). Auch ein allfälliges bloßes
Unterbleiben einer zeitgerechten Auszahlung zustehender
Geschäftsführervergütungen (vgl. zB VwGH 20.3.2002, 2001/15/0058)
oder die Abhängigkeit der Auszahlung von der Liquiditätslage der
Gesellschaft (vgl. zB VwGH 17.12.2003, 2003/13/0097) begründen kein
Unternehmerwagnis.
Wenn somit fest steht, dass eine Eingliederung in den
betrieblichen Organismus und Weisungsgebundenheit gegeben war, sind die
(weiteren) Ausführungen in der Berufung zum Vorliegen eines vermeintlichen
Unternehmerrisikos rechtlich nicht von Relevanz, da diesem Merkmal nur dann
Bedeutung zukäme, wenn die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in
den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen
wären.
Zusammenfassend steht im gegenständlichen Fall fest,
dass die vom Gesellschafter-Geschäftsführer bezogenen Vergütungen
unter die Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 zu subsumieren und diese entsprechend den oben angeführten
gesetzlichen Bestimmungen auch in die Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
und den Zuschlag zu diesem Beitrag einzubeziehen sind.
Die Zuflusszeitpunkte und die jeweilige Höhe der
Bezüge blieben unbestritten, weshalb wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden war.
Innsbruck,
am 5. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0479-I/05
- Stammnummer
- 28764
- Gültig
- 05.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF