Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0614-L/07
Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0614-L/07vom 05.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Vorlageantrag der P GmbH als Rechtsnachfolgerin
der P AG, Adresse, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt,
4020 Linz, Landstraße 49, vom 30. September 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 12. Oktober 2001 betreffend
Rechtsgebühr entschieden:
Der
Vorlageantrag wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a iVm
§ 276 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF,
als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Aus der Aktenlage ergibt sich der nachfolgende
Sachverhalt:
Am 12. Oktober 2001 erließ das Finanzamt
gegenüber der O AG einen auf § 3 Abs. 4 GebG gestützten
Bescheid.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2003 beantragte die Fa. P
GmbH (die Berufungswerberin, in der Folge kurz: Bw) eine
Gebührenvorschreibung hinsichtlich der bereits entrichteten Gebühr zu
St.Nr. 000/0000. Die Antragstellerin - vor der Umwandlung Fa. P AG - habe mit
Kreditvertrag vom 18./19. Dezember 2000 eine Umschuldung des von der R
Oberösterreich reg. Genossenschaft mit beschränkter Haftung zur
Verfügung gestellten Kredites auf die O AG durchgeführt und sei der
Auffassung, dass es sich dabei um eine gebührenfreie Umschuldung handle.
Die O AG habe die Gebühr in Höhe von 139.511,32 €
(1,919.717,60 S) bereits entrichtet und von der Antragstellerin
einbehalten. Bis dato sei hinsichtlich des zweiten Halbjahres 2000 zum
Sammelbescheid gemäß
§ 3 Abs. 4 GebG noch kein Bescheid
über die Gebührenvorschreibung ergangen. Da nach § 28 Abs. 1
GebG auch die Antragstellerin Gesamtschuldnerin sei, werde beantragt, das
Finanzamt möge hinsichtlich des zur Vergebührung angezeigten
Kreditvertrages vom 19. Dezember 2000 eine bescheidmäßige
Gebührenvorschreibung zu Handen der Antragstellerin vornehmen, damit der
Instanzenzug beschritten werden könne.
In der Beilage wurde der besagte, mit der O AG
abgeschlossene Kreditvertrag vorgelegt, welcher die Einräumung eines
Einmalbarkredits in Höhe von 239,964.700,00 S unter den nachstehenden
Bedingungen zum Gegenstand hatte:
Über diesen Kreditvertrag kann nur einmal
verfügt werden. Eine kontokorrentmäßige Ausnützung ist
demnach nicht möglich.
Durch den gegenständlichen Kreditvertrag wird der
der Kreditnehmerin von der R Oberösterreich reg. Gen.m.b.H. (...) zur
Verfügung gestellte Kredit umgeschuldet.
Kreditrückzahlung/Kreditreduzierung/Rate
Den gesamten Kredit werden Sie in 180 gleich hohen,
aufeinander folgenden Pauschalraten (...), welche beginnend mit 1. Februar 2001
monatlich fällig sind, zurückzuzahlen.
(...)
Einem Aktenvermerk vom 2. Juli 2003 zufolge
informierte die Sachbearbeiterin des Finanzamtes den Vertreter der
Antragstellerin telefonisch, dass an die O AG bereits ein Bescheid ergangen und
der Antrag zurückzuweisen sei.
Am 1. Oktober 2003 langte beim Finanzamt ein als "I.
Wiedereinsetzungsantrag und II. Berufung" bezeichneter Schriftsatz ein, der
als Berufungs- und Wiedereinsetzungswerber sowohl die O AG als auch die Bw
auswies. Beantragt wurde, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid des
Finanzamtes vom 12. Oktober 2001 zu bewilligen. Im Jahr 2000 sei die Bw
betreffend die oben dargestellte steuerfreie Umschuldung durchgeführt
worden. Die O AG habe aber vorsorglich die Gebühr in Höhe von
139.511,32 € eingehoben und entrichtet und von der Antragstellerin
einbehalten. Dies sei für die Frage der Gebührenpflicht aber nicht
präjudiziell. Zwischen der O AG und der Bw sei vereinbart gewesen, dass
gegen den ergehenden Sammelbescheid zu St.Nr. 000/0000 hinsichtlich des zweiten
Halbjahres 2000 ein Rechtsmittel erhoben werde. Die Bw habe bei der O AG
mehrfach wegen der rechtzeitigen Übermittlung des Sammelbescheides zur
Erhebung eines Rechtsmittels angefragt, wobei diese aber stets mitgeteilt habe,
dass ein derartiger Bescheid noch nicht existiere. Erst nachdem die Bw wegen der
vermeintlich sehr langen Dauer bis zur Bescheiderlassung einen Antrag auf
bescheidmäßige Gebührenvorschreibung hinsichtlich des zur
Vergebührung angezeigten Kreditvertrages vom 19. Dezember 2000
eingebracht habe, sei diese im Zuge eines Telefongesprächs mit einem
Finanzamtsmitarbeiter am 2. Juli 2003 informiert worden, dass der
Gebührenbescheid bereits erlassen worden sei. Auf Grund einer sofortigen
Anfrage bei der O AG sei der Bw mit Schreiben vom 5. August 2003 mitgeteilt
worden, dass der tatsächlich bereits vorhandene Bescheid versehentlich
falsch abgelegt und daher nicht auffindbar gewesen sei. Durch das
unvorhergesehene Ereignis der Falschablage des Bescheides habe nicht rechtzeitig
Berufung erhoben werden können.
Der Wiedereinsetzungsantrag enthält weiters Angaben
zur Rechtzeitigkeit und zur Verlässlichkeit der Mitarbeiter, die aber
für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung sind.
In der gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag
eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass alle in
§ 33 TP 19 Abs. 5 GebG genannten Voraussetzungen erfüllt seien
und nicht verlangt sei, dass der ursprüngliche Kreditvertrag
vergebührt sein müsse. Für den "umgeschuldeten" Kreditvertrag
enthalte der Gesetzestext keinerlei Kriterien oder Voraussetzungen. In den
Gesetzestext lasse sich widerspruchsfrei auch jede Art eines gebührenfreien
Kreditvertrages denken; so könne es sich beispielsweise um einen
mündlichen oder aus anderen Gründen gebührenfreien Kreditvertrag
handeln. Hätte der Gesetzgeber das Erfordernis einer Gebührenpflicht
aufgestellt, hätte er in den Gesetzestext die Wendung "wodurch ein
vergebührter Kreditvertrag" aufgenommen. Beantragt werde daher, den
Sammelbescheid vom 12. Oktober 2001 dahin gehend abzuändern, dass die
Festsetzung des Gebührenbetrages für das Jahr 2000 für
Kreditverträge um 139.511,32 € reduziert werde.
Das Finanzamt ersuchte die O AG um detaillierte Auflistung
des entrichteten Gebührenbetrages, da dieser aus dem vorgelegten
Gebührenjournal nicht gesondert ersichtlich sei, sowie um Übermittlung
einer Kreditvertragskopie betreffend den mit der R geschlossenen Vertrag und um
Erbringung eines Nachweises für die Gebührenentrichtung.
Der Vertreter der O AG teilte dazu mit, dass für den
umgeschuldeten Kredit bei der R kein gebührenpflichtiger Kreditvertrag
abgeschlossen worden und genau dies Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei.
§ 33 TP 19 Abs. 5 GebG enthalte kein Kriterium für den
umgeschuldeten Kreditvertrag und sei daher auch dann anwendbar wenn es keinen
gebührenpflichtigen Kreditvertrag gegeben habe. Beim umgeschuldeten Kredit
habe es sich um eine nicht gebührenpflichtige mündliche Barvorlage
gehandelt. Vorgelegt wurde ein Auszug aus dem Gebührenjournal, aus dem die
gegenständliche Gebühr mit dem Betrag von 1,919.717,60 S
(139.511,32 €) hervorgeht. Darüber hinaus wurde dem Finanzamt
bekannt gegeben - und durch Kontoauszüge der Überweisungs- und
Empfängerbank belegt - dass die Überweisung eines Betrages von
238,044.983,00 S am 19. Dezember 2000 und somit innerhalb der
Monatsfrist erfolgt war.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2004 gab das Finanzamt dem
Ansuchen der O AG betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß
§ 308 BAO statt und wies ebenfalls mit
8. Oktober 2004 datierter Berufungsvorentscheidung die seitens der O AG
gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2001 erhobene Berufung als
unbegründet ab.
Eine Berufungsvorentscheidung an die Bw erging
nicht.
Fristgerecht wurde mit Schreiben vom 11. November 2004
ein Vorlageantrag gestellt, der als Berufungswerber wiederum sowohl die O AG als
auch die Bw nannte.
Der dargestellte Sachverhalt wird nachstehender rechtlicher
Würdigung unterzogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 4 GebG hat derjenige,
dem die Selbstberechnung von Gebühren bewilligt wurde, über die
gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte fortlaufende Aufschreibungen
("Gebührenjournal") zu führen, welche die für die
Gebührenbemessung erforderlichen Angaben enthalten. Innerhalb der
Zahlungsfrist ist dem Finanzamt für den jeweiligen Berechnungs- und
Zahlungszeitraum eine Abschrift dieser Aufschreibungen zu übersenden. Die
Übersendung der Abschrift gilt als Gebührenanzeige gemäß
§ 31 GebG. Mit Erteilung einer Bewilligung, die Gebühren für
bestimmte Rechtsgeschäfte selbst zu berechnen, wird das die Bewilligung
erteilende Finanzamt für die Erhebung dieser Gebühren örtlich
zuständig. Es hat jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres die
Hundertsatzgebühren für jedes gebührenpflichtige
Rechtsgeschäft, das in den Aufschreibungen abgerechnet wurde, mit Bescheid
festzusetzen.
Bis zum AbgÄG 1998 (BGBl I 28/1999, gültig ab
1. Juli 1999) betrug der Abrechnungszeitraum ein halbes
Kalenderjahr.
Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG sind bei
zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften (wie etwa bei einem
Kreditvertrag), wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die
Unterzeichner der Urkunde zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet.
Trifft die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung zwei
oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach
Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden,
Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Die
Abgabenschuld erlischt durch Entrichtung eines der Gesamtschuldner, wodurch das
Gesamtschuldverhältnis ein Ende findet (vgl. VwGH 18.11.1991,
91/15/0113).
Gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO ist zur
Erhebung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung
bildende Bescheid ergangen ist. Das ist derjenige, der im Spruch des Bescheides
genannt ist, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er
auch inhaltlich bestimmt war.
Ist eine Berufung nicht zulässig, so hat die
Abgabenbehörde gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO diese
durch Bescheid zurückzuweisen.
Einer Berufung, über die noch nicht
"rechtskräftig" entschieden ist, kann beitreten, wer nach
Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides
bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger
(§ 224 Abs. 1) in Betracht kommt (§ 257 Abs. 1 BAO).
Der Beitritt ist schriftlich zu erklären
(§ 258 Abs. 1 BAO).
Aus dem Recht, einem Rechtsmittel beizutreten, lässt
sich nicht auch das Recht ableiten, das Rechtsmittel selbst zu ergreifen. Ebenso
wenig vermag die bloße Anführung des Beitrittsberechtigten als
Berufungswerber in der Berufungsschrift bzw. im Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz die vom
Gesetz geforderte schriftliche förmliche Erklärung als Beitretender
zur Berufung zu ersetzen (VwGH 7.3.1991, 90/16/0005).
Durch den "Jahresbescheid" nach § 3 Abs. 4 GebG wird
in einer der Rechtskraft fähigen Form über die Gebühr - und zwar
für jedes einzelne Rechtsgeschäft - abgesprochen. Der "Jahresbescheid"
ist mittels Berufung - für jedes einzelne Rechtsgeschäft getrennt -
anfechtbar. Die Berufung kann lediglich von demjenigen erhoben werden, dem die
Führung des Gebührenjournals bewilligt wurde, zumal ja auch der
Bescheid nur an ihn gerichtet ist.
Wenngleich auf Grund obiger Ausführungen eine
förmliche Beitrittserklärung der Bw zur Berufung der O AG nicht
vorliegt und Ausführungen zum Berufungsbeitritt daher grundsätzlich
unterbleiben können, sei dennoch angemerkt, dass die Meinungen der Lehre zu
einer Beitrittsberechtigung im Sinne des § 257 BAO im Falle der
Selbstberechnung nach § 3 Abs. 4 GebG kontrovers sind.
Durch die Gebührenentrichtung der zur Selbstberechnung
verpflichteten Partei (die kreditgebende Bank) ist das
Gesamtschuldverhältnis formell erloschen, sodass die Abgabenbehörde
die Kreditnehmerin nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Zum einen wird dazu die
Meinung vertreten, dass dann, wenn einer der Vertragspartner die Gebühr im
Wege der Selbstberechnung entrichtet hat, der andere Gebührenschuldner
seine Auffassung über eine von jenem nicht wahrgenommene
Gebührenbegünstigung im Abgabenverfahren nicht durchsetzen Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren,
§ 28 Rz 46 ff), das heißt, diese nur im Zivilrechtsweg geltend
machen kann.
Arnold dagegen (Arnold, AnwBl. 1992/4113) hält einen
Berufungsbeitritt dennoch für möglich, weil § 257 BAO nicht
auf ein bestehendes Gesamtschuldverhältnis abstelle, sondern darauf, dass
jemand "nach den Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des
angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner in Betracht kommt."
Ein für die Gebühr solidarisch (etwa beim Kreditvertrag)
mitverpflichteter Vertragspartner könne daher zwar nicht eigenständig
berufen, sondern (lediglich) der Berufung (hinsichtlich des ihn betreffenden
Streitpunktes) gemäß
§ 257 BAO beitreten.
Gegenständlich ist unbestritten, dass der Bescheid vom
12. Oktober 2001 nur an die O AG, nicht aber an die Bw ergangen ist. Zur
Einbringung einer Berufung war daher nach dem klaren Wortlaut des
§ 246 Abs. 1 BAO nur die O AG, nicht aber die Bw berechtigt.
Das Finanzamt hätte bereits den
Wiedereinsetzungsantrag der Bw als unzulässig zurückzuweisen gehabt,
weil dieser der in Streit stehende Bescheid nicht zugestellt worden ist und
diese daher auch keine Frist versäumt haben konnte, sodass eine
Wiedereinsetzung nicht möglich war. Die gleichzeitig eingebrachte Berufung
wäre - mangels Antragslegitimation - ebenfalls zurückzuweisen
gewesen.
Ist die Berufung weder zurückzuweisen
(§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos
(§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa
noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und
hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben
oder die Berufung als unbegründet abweisen (§ 276 Abs. 1 BAO).
Nach Abs. 2 leg. cit. kann gegen einen solchen Bescheid, der wie eine
Entscheidung über die Berufung wirkt, innerhalb eines Monats der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages
ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die
Berufungsvorentscheidung wirkt.
Ein unzulässiger Vorlageantrag ist mit Bescheid
zurückzuweisen, weil nach § 276 Abs. 4 BAO die Bestimmung des
§ 273 Abs. 1 BAO auf Vorlageanträge sinngemäß
anzuwenden ist.
Angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 276
Abs. 1 BAO konnte die Bw keinesfalls im eigenen Namen einen Vorlageantrag
stellen, weil sie bereits zur Einbringung einer Berufung gegen den
ausschließlich an die O AG gerichteten Bescheid vom 12. Oktober 2001
nicht legitimiert war.
Darüber hinaus setzt ein Vorlageantrag unabdingbar
eine Berufungsvorentscheidung voraus. Eine solche wurde der Bw gegenüber
aber nicht wirksam erlassen, sodass diese zur Stellung eines Vorlageantrages
nicht berechtigt und der Vorlageantrag - ohne Eingehen in die Sache - als
unzulässig zurückzuweisen war (vgl. Stoll, BAO, 2715).
Linz, am 5.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0614-L/07
- Stammnummer
- 28763
- Gültig
- 05.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF