Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0314-K/07
Bewertungsmaßstäbe bei Schenkungen - Verfassungswidrigkeit?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0314-K/07vom 04.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuerberater,
vom 24. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom
21. Mai 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit notariell bekräftigtem Übergabsvertrag vom
22. Dezember 2006 übertrug die Mutter der Berufungswerberin (in der
Folge: Bw.) dieser mehrere in der Vertragsurkunde näher bezeichnete
Liegenschaften samt dem darauf befindlichen Gewerbebetrieb Betrieb-A. Die
Übergabe und Übernahme der Liegenschaften erfolgte mit Ablauf des
31. Dezember 2006. Als Gegenleistung räumte die Bw. ihrer Mutter das
lebenslange unentgeltliche Wohnrecht an einer bestimmten Wohnung im Haus
B-Stadt, C-Straße-1, samt Mitbenützung der weiteren Grundstücke
ein. Weiters verpflichtete sich die Bw., ihrer Mutter jährlich eine gewisse
Menge Brennholz zur Verfügung zu stellen. Ihrer dem Übergabsvertrag
beigetretenen Schwester räumte die Bw. auf deren Lebenszeit das Recht auf
Benützung eines der Vertragsgrundstücke sowie auf Bezug einer
bestimmten Menge von Brennholz ein. Insoweit mit der
Vermögensübertragung eine (Anm.: den Wert der Gegenleistung
übersteigende) unentgeltliche Vermögenszuwendung verbunden sein
sollte, verzichtete die Übergeberin darauf, diese zu widerrufen und die Bw.
nahm dieselbe und die Verzichtserklärung rechtsverbindlich an.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt
der Bw. gegenüber für deren Erwerb Schenkungssteuer (ScheSt) in
Höhe von € 71.417,26 fest. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage
und der daraus abgeleiteten ScheSt stellt sich, ausgehend von den dem Finanzamt
bekanntgegebenen Werten, wie folgt dar:
|
Grundstücke,
Summe der maßgeblichen Einheitswerte (3-fach)
|
568.803,23
|
Betriebsvermögen
- Einzelfirma
|
398.809,10
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-2.200,00
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 15a ErbStG
|
-365.000,00
|
steuerpflichtiger
Erwerb € 600.412,33, gerundet
|
600.412,00
|
davon
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 10% (St.Kl. I)
|
60.041,20
|
zuzgl.
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2% von gerundet
€ 568.803,00
|
11.376,06
|
Schenkungssteuer
gesamt, gerundet
|
71.417,26
Begründend dazu führte das Finanzamt aus, die
(steuerlichen) Werte der Grundstücke sowie des beweglichen
Betriebsvermögens wären um die jeweils anteilig darauf entfallende
Gegenleistung vermindert worden. Weiters sei vom Erwerb des
Geschäftsgrundstückes und des beweglichen Betriebsvermögens der
Freibetrag gemäß
§ 15a Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) jeweils anteilig, in Summe mit
€ 365.000,00, in Abzug gebracht worden.
In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Berufung brachte
die Bw. lediglich vor, in Anlehnung an das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 2007, G 54/06 u.a., und des
Beschlusses vom 8. März 2007, B 1983/06, sei davon auszugehen,
dass auch die den angefochtenen Bescheid tragende Bestimmung des § 1
Abs. 1 Z 2 ErbStG verfassungswidrig wäre. Aufgrund der
unterschiedlichen Bewertung von diversen Vermögensgegenständen und des
Umstandes, dass gewisse Vermögensgegenstände überhaupt von der
Besteuerung ausgenommen seien, wäre sie mit dem bekämpften Bescheid in
ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden,
weshalb beantragt werde, diesen ersatzlos aufzuheben.
Über fernmündliche Rückfrage gab der
steuerliche Vertreter noch bekannt, dass die Übergabe des Vermögens in
den Besitz der Bw. tatsächlich wie in der Urkunde verabredet mit Ablauf des
31. Dezember 2006 erfolgt und daher die Steuerschuld bereits entstanden
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Höhe der auf die
einzelnen Erwerbsgegenstände bezogenen Wertansätze, die Ermittlung der
Gegenleistung und deren Aufteilung, die zur Anwendung gelangten Steuersätze
und Befreiungsbestimmungen, insgesamt also die rein rechnerische und methodische
Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der daraus abgeleiteten Steuer, nicht in
Streit gezogen wurden, wozu nach Ansicht der Berufungsbehörde auch keine
Veranlassung besteht.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG
unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter
Lebenden.
Nach § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes.
Im § 19 Abs. 1 ErbStG ist normiert, dass
sich die Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben
ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften) richtet. Nach Abs. 2 leg. cit. ist für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend
(...).
Nach § 10 Abs. 1 Bewertungsgesetz 1955
(BewG) ist bei Bewertungen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der
gemeine Wert zugrundezulegen.
Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, sind
gemäß
§ 12 BewG in der Regel mit dem Teilwert
anzusetzen.
Endlich ist noch auf die Norm des § 15a ErbStG zu
verweisen, wonach Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von
Betrieben oder Teilbetrieben nach Maßgabe der dort enthaltenen weiteren
Voraussetzungen bis zu einem Betrag von € 365.000,00 steuerfrei
bleiben.
Das Finanzamt ist bei seiner Beurteilung zutreffend davon
ausgegangen, dass der die Gegenleistung übersteigende unentgeltliche Erwerb
der den Gegenstand des Übergabsvertrages bildenden Vermögenswerte eine
Schenkung gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG darstellt.
Es hat die Gegenleistung mit dem gemeinen Wert, die Grundstücke mit dem
(dreifachen) Einheitswert sowie das bewegliche Betriebsvermögen mit den
Teilwerten angesetzt und den Erwerb des Betriebsvermögens, da
sämtliche im § 15a ErbStG geforderten Voaussetzungen erfüllt
sind, mit einem Betrag von in Summe € 365.000,00 steuerfrei belassen.
Dass die weitere Vorgangsweise zur Festsetzung der ScheSt gesetzeskonform
erfolgte, wurde bereits oben aufgezeigt.
Insgesamt gesehen entspricht daher der angefochtene
Bescheid in jeder Hinsicht der geltenden Rechtslage, weshalb der Berufung sohin
ein Erfolg zu versagen war.
Wenn nun die Bw. die Verfassungswidrigkeit einzelner
Normen, insbesondere jener des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG,
rügt, so ist zu bemerken, dass gemäß Art. 18 B-VG die
gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden
darf. Sämtliche den hier in Berufung gezogenen Bescheid tragenden
gesetzlichen Bestimmungen sind nachwievor zur Anwendung zu bringen und ist es
dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz
verwehrt, über die Verfassungskonformität gehörig kundgemachter
und in Geltung stehener Gesetzesbestimmungen abzusprechen.
Es war deshalb spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 4. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 10 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 12 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0314-K/07
- Stammnummer
- 28758
- Gültig
- 04.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF