Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0108-G/05
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge wesentlich beteiligter Gesellschaftergeschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0108-G/05vom 04.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 23. Juli 2000 gegen
die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 4. Juli
2000 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner
1995 bis 31. Dezember 1999 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Prüfung der lohnabhängigen Abgaben
stellte der Prüfer fest, dass die Bezüge der Geschäftsführer
nicht in die DB- und DZ-Bemessungsgrundlage einbezogen worden waren. Das
Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ den
nunmehr angefochtenen Bescheid. In der in den angefochtenen Bescheiden zur
Begründung erhobenen Beilage zum Prüfungsbericht begründete der
Prüfer sein Vorgehen damit, dass auf Grund der Tätigkeit der
Geschäftsführer sich das Bild leitender Angestellter (Eingliederung in
die betriebliche Organisation, Personalanweisungen und -überwachung,
Einkaufs- und Verkaufstätigkeit u dgl) ergeben würde. Eine freie
Gestaltung der Arbeitszeit spreche nicht gegen eine Nichtselbstständigkeit.
Die Entlohnung erfolge in gleichen - garantierten Mindestbeträgen. Bei
entsprechendem Erfolg sei eine Prämie vorgesehen, durchaus vergleichbar mit
Dienstnehmern in leitenden Positionen. Die Art der Entlohnung offenbare das
Fehlen des Unternehmerrisikos im Zusammenhang mit den
Geschäftsführerbezügen (kein Bezug zum Betriebsergebnis). Nach
Beurteilung des Gesamtbildes des Arbeitsverhältnisses des
Geschäftsführers mit der Gesellschaft ergebe sich ein Überwiegen
nichtselbstständiger Merkmale gegenüber selbstständigen, womit
die DB-Pflicht begründet sei.
In der dagegen erhobenen Berufung wird darauf hingewiesen,
dass im Falle eines schlechten Betriebsergebnisses die Geschäftsführer
verpflichtet wären, entsprechende Rückzahlungen an das Unternehmen zu
leisten. Weiters würden die Gesellschafter-Geschäftsführer mit
ihrem Privatvermögen für die Firmenkredite haften. Es fehle weder das
Unternehmerrisiko noch sei die Weisungsgebundenheit vorhanden (jeder der beiden
Geschäftsführer bestimme seine Tätigkeit selbst). Die Leistungen
der beiden Geschäftsführer seien am ehesten mit den Leistungen von
voll haftenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft zu vergleichen, die
ein Gewinnvorweg beziehen würden, und am Ende eines Wirtschaftsjahres eine
entsprechende Abrechnung vornehmen würden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung und dem
daraufhin eingebrachten Vorlageantrag wiederholten die Streitparteien im
Wesentlichen ihre Argumente.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung den DZ abzuführen gründete sich
bis einschließlich 1998 auf § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz und
ab dem Jahr 1999 auf § 122 Abs. 7 und 8 WKG 98.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom
18. September 1996, 96/15/0121, und vom 20. November 1996, 96/15/0094, in
ständiger Rechtsprechung zu Recht erkennt, ist dem in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Voraussetzungen der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im
Vordergrund stehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, zitierte hg.
Judikatur) stellt das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der
Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers sowie das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab.
Der VwGH hat seine Rechtsauffassung, wonach das in §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der VwGH
in seiner bisherigen Rechtsprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Die gegenständlichen
Gesellschafter-Geschäftsführer vertreten die Berufungswerberin laut
Firmenbuch seit 6.11.1989 selbstständig als handelsrechtliche
Geschäftsführer, woraus die von der Berufungswerberin nicht konkret
bestrittene Eingliederung in den Organismus des Unternehmens der
Berufungswerberin nach der oben dargelegten Definition jedenfalls klar erkennbar
ist.
Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der
laufenden Entlohnung treten auf Grund der eindeutigen Erkennbarkeit der
Eingliederung der Geschäftsführer in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft in den Hintergrund und es kommt dem
diesbezüglichen Vorbringen keine entscheidende Bedeutung zu.
Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die
Beschäftigung der beiden Geschäftsführer ungeachtet ihrer
gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligte Gesellschafter alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses aufgewiesen hat. Die
Gesellschafter-Geschäftsführer erzielten aus der
Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte nach § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb sie iSd Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG
in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer waren. Dies
löste die Pflicht aus, von den Bezügen der Geschäftsführer
den DB und den DZ abzuführen.
Der im Vorlageantrag gestellte Antrag auf Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung wurde mit Schreiben vom 21.5.2007
zurückgezogen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 4.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0108-G/05
- Stammnummer
- 28751
- Gültig
- 04.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF