Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1081-W/03
Kein Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, wenn Ehegatte eine ca. 3-jährige Strafhaft verbüßt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1081-W/03vom 01.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Verbüßung einer annähernd dreijährigen Freiheitsstrafe kann von einer gemeinsamen Haushaltsführung nicht mehr gesprochen werden. Maßgeblich hierfür ist im Sinne des VwGH-Erkenntnisses vom 24.1.2007, 2003/13/0141, sowie der OGH-Judikatur, dass bloß auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht schädlich sind. Eine Freiheitsstrafe von beträchtlicher Dauer erzwingt jedoch eine dauernde Trennung, mag auch der Wille der Ehegatten vorliegen, nach Entlassung aus der Strafhaft das gemeinsame Leben wieder aufzunehmen. Daran können auch Besuche des Ehegatten im Rahmen seiner Freigänge nichts ändern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Oktober 2001 bis 31. Jänner 2002 sowie 1. Juli bis 31.
August 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
insoweit abgeändert, als Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge
für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2001 sowie Juli
2002 rückgefordert werden.
Rückforderungsbetrag:
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Art
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Zeitraum
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Betrag (ATS)
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Betrag (€)
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FB
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10/2001-12/2001
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5.100
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KAB
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10/2001-12/2001
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2.100
|
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FB
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7/2002
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123,60
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KAB
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7/2002
|
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50,90
|
|
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7.200 (523,24
€)
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174,50
|
|
|
Gesamt
|
697,74
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungswerberin
(Bw.) im Zeitraum Oktober 2001 bis Jänner 2002 und von Juli 2002 bis August
2002 für ihre Tochter J Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge
zustand.
Die Bw. ist laut Zentralem Melderegister seit 3.
Jänner 2000 in Österreich gemeldet und besitzt seit 20. November 2003
die österreichische Staatsbürgerschaft. Bis dahin war sie
Staatsangehörige eines Drittlands.
Am 17. September 2002 langte beim Finanzamt ein Antrag auf
Familienbeihilfe (Beih 1) ein. In dem Antragsformular vermerkte die Bw.
unter Angaben zum Ehepartner, Pkt. 7 Beruf,
"dzt. in Haft".
Mit Ergänzungsersuchen vom 2. Oktober 2002 wurde die
Bw. um Bekanntgabe ersucht, seit wann sich ihr Gatte in Haft befinde.
Die Bw. legte daraufhin eine Haftbestätigung der
Justizanstalt Wien-Simmering vom 11.3.2002 vor, derzufolge sich ihr Gatte vom
22.10.1999 bis 22.12.1999 in Untersuchungshaft und vom 22.12.1999 bis 21.10.2002
in Strafhaft befindet.
Die Bw. war in den Jahren 2001 und 2002 wie folgt
beschäftigt:
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01.01.2001
- 30.09.2001 (9 Mo.)
|
Angestellte
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01.10.2001
- 23.01.2002 (ca. 4 Mo.)
|
Arbeitslosengeldbezug
|
25.01.2002
- 28.06.2002 (ca. 4 Mo.)
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Arbeiterin
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29.06.2002
- 03.07.2002 (5 Tage)
|
Arbeitslosengeldbezug
|
29.06.2002
- 06.07.2002 (9 Tage)
|
Urlaubsabfindung
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23.08.2002
- 27.08.2002 (5 Tage)
|
Arbeitslosengeldbezug
|
29.08.2002
- 31.12.2002 (ca. 4 Mo.)
|
Arbeiterin
Mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 3
Familienlastenausgleichsgesetz lägen nicht vor, erließ Finanzamt am
22. November 2002 einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht
bezogener Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge
für die oben genannten Zeiträume.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 17. Dezember 2002
fristgerecht Berufung und führte dazu aus:
"...Es ist für
mich unverständlich, da ich mit einem österreichischen
Staatsbürger verheiratet bin und während der gesamten Zeit, obwohl
mein Gatte seit Jänner 2001 als Freigänger in der JA Simmering war und
er mindestens 3 Wochenenden pro Monat sowie 2 Haftunterbrechungen von jeweils 8
Tagen, bei uns im gemeinsamen Haushalt (mit mir, meiner Tochter und mit der
Mutter meines Gatten) wohnte. Auch nehme ich an, dass ein über Jahre
erworbener Anspruch auf Arbeitslosigkeit die Zahlung von FB und KAB für das
Kind, speziell in dieser Notsituation, nicht ausschließt.
Dies ist bei der JA
Simmering (...) und da die JA Simmering jeden Ausgang dem zuständigen
Polizei Koat. Leopoldstadt melden muss, jederzeit überprüfbar. Auch
liegt bei der JA Simmering auf, dass ich für alle diese Ausgänge die
Kost und Quartierbestätigung gegeben habe.
Die Fremdenpolizei
Wien hat, ersichtlich am unbefristeten Visum für mich und meiner Tochter,
nach zweijähriger Ehe trotz Haft, die spezielle Situation des Freiganges
und der gemeinsamen Wochenenden berücksichtigend, den gemeinsamen Haushalt
anerkannt. Auch in Hinblick darauf, dass ich voraussichtlich nächstes Jahr
die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten werde, bitte ich Sie
höflichst obigen Bescheid neu zu überdenken..."
Das Finanzamt erließ am 20. Jänner 2003 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe für sich ständig im Inland aufhaltende Kinder, wenn
sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen und diese Beschäftigung
mindestens drei Monate dauert und gegen keine Vorschrift über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt. Da Sie
vom 1.10.2001 - 23.01.2002, vom 29.06.2002 - 03.07.2002 und vom 23.08.2002 -
27.08.2002 arbeitslos gemeldet waren, besteht gemäß
§ 3 (1) kein
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Obiges gilt
gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 nicht für Personen, die sich
seit mindestens 60 Monaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und für anerkannte Flüchtlinge. Laut eigenen
Angaben sind Sie seit August 1998 im Bundesgebiet gemeldet.
Ist der Elternteil,
der den Haushalt überwiegend führt, nicht österreichischer
Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe
gemäß
§ 3 Abs. 3 FLAG 1967, wenn der andere Elternteil
österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach §
3 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt. § 3 (3) kommt jedoch nur zur
Anwendung, wenn sich der gemeinsame Familienhaushalt im Bundesgebiet
befindet.
Da sich Ihr Gatte
im strittigen Zeitraum in Haft befand und auch vom 10.02.2000 - 21.10.2002 in
der JA Wien Simmering polizeilich hauptgemeldet war, musste die Berufung als
unbegründet abgewiesen werden."
Der von der Bw. am 19. Februar 2002 erhobene "Einspruch
gegen die Berufungsvorentscheidung" wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag
gewertet. Die Ausführungen sind im Wesentlichen ident mit jenen in der
Berufung vom 17. Dezember 2002.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
§ 3 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) in der
für den gesamten Streitzeitraum geltenden Fassung lautet:
"(1) Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
(2) Abs. 1 gilt
nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten
ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für
Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.
78/1974.
(3) Ist der
Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt (§ 2a Abs. 1),
nicht österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer
Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2
erfüllt."
Nach § 2a Abs. 1 FLAG geht dann, wenn ein Kind zum
gemeinsamen Haushalt der Eltern gehört, der Anspruch des Elternteiles, der
den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles
vor.
Nach § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom
Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch
erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des
Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzukommt.
2.
Sachverhalt
Die Berufungsbehörde nimmt es aufgrund der
unbedenklichen Bestätigung der Justizanstalt Simmering sowie der
glaubwürdigen Angaben der Bw. als erwiesen an, dass sich der Ehegatte der
Bw. vom 22.12.1999 bis 21.10.2002 in Strafhaft befunden hat, aber ab 2001
zumindest drei Wochenenden im Monat sowie auch einige weitere Zeiten gemeinsam
mit der Bw. und deren Tochter verbracht hat. Unstrittig sind auch die
Beschäftigungszeiten der Bw.
3. Rechtliche
Würdigung
3.1 Gemeinsamer
Haushalt?
Die Bw. stützt ihr Berufungsbegehren insbesondere auf
§ 3 Abs. 3 FLAG; da der Familienbeihilfenanspruch des
haushaltsführenden Elternteiles nach § 3 Abs. 3 FLAG voraussetzt, dass
die Eltern samt Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben (vgl. hierzu VwGH
25.2.2003, 99/14/0312; 19.2.2002, 95/14/0097), ist primär zu prüfen,
ob die Verbüßung der Strafhaft durch den Ehemann der Bw. den
gemeinsamen Haushalt mit ihr aufgehoben hat.
Die Berufungsbehörde hat zunächst das Erkenntnis
des VwGH vom 24.1.2007, 2003/13/0141, abgewartet; strittig war in diesem Fall,
ob bei Verhängung der Untersuchungshaft noch ein gemeinsamer Haushalt
vorliegt. Der Gerichtshof hat den Bescheid der belangten Behörde mit
folgender Begründung aufgehoben:
"Damit, dass die
belangte Behörde in der bloßen Verhängung der Untersuchungshaft
über C.C. die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes annimmt, hat sie
die Rechtslage verkannt.
Allein auf den
Umstand einer Verhaftung und Verhängung der Untersuchungshaft durfte die
belangte Behörde die Annahme nicht stützen, dass ein gemeinsamer
Haushalt nicht mehr gegeben gewesen wäre. Ein bestehender gemeinsamer
Haushalt wird etwa durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht
allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens (wie etwa
Krankenhaus- und Erholungsaufenthalte) nicht beseitigt (vgl. etwa
Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und
Wohnrecht
21
,
Rz 17 zu § 14 MRG und die dort zitierte Rechtsprechung des OGH). Eine
Untersuchungshaft zählt zu solchen Unterbrechungen."
Der OGH hatte zu § 14 MRG idR Sachverhalte zu
beurteilen, in denen der gemeinsame Haushalt aus gesundheitlichen Gründen
vorübergehend aufgelöst war (sh. zB OGH 17.11.1987, 4 Ob 580/87;
31.8.1995, 3 Ob 558/95).
Im Erkenntnis vom 21.12.1992, 89/13/0135, hatte der VwGH
zur beurteilen, ob für einen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe
Verurteilten der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht. Der Gerichtshof hat
folgende Aussagen getroffen:
"Im Regelfall wird
daher die Absicht der Ehegatten, dauernd oder nur vorübergehend getrennt zu
leben, festzustellen und der behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen
sein.
Dem subjektiven
Willen der Ehegatten kann aber dann kein entscheidendes Gewicht mehr beigemessen
werden, wenn objektive Umstände eine dauernde Trennung erzwingen. Der
Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde im Jahre 1984 zu einer
lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt und war deshalb während
des gesamten Streitzeitraumes in einer Strafvollzugsanstalt untergebracht. Bei
dieser Sachlage mußte die belangte Behörde keine Ermittlungen
darüber anstellen, ob die Ehegatten nach Beendigung des Strafvollzuges
beabsichtigen, ihre Lebensgemeinschaft wieder herzustellen oder nicht. Die
Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe bewirkt jedenfalls eine
auf Dauer angelegte getrennte Lebensführung. Der mögliche Wille der
Ehegatten zu einem gemeinsamen Leben kann daher erst nach Entlassung aus der
Strafhaft zum Tragen kommen."
Zur Frage, ob auch eine zeitlich begrenzte Strafhaft einer
gemeinsamen Haushaltsführung entgegensteht, existiert noch keine
höchstgerichtliche Judikatur. Die Berufungsbehörde vertritt hierzu die
Ansicht, dass bei Verbüßung einer annähernd dreijährigen
Freiheitsstrafe wie im Berufungsfall von einer gemeinsamen Haushaltsführung
nicht mehr gesprochen werden kann. Maßgeblich hierfür ist im Sinne
des oben zitierten VwGH-Erkenntnisses vom 24.1.2007, 2003/13/0141, sowie der
OGH-Judikatur, dass bloß auf nicht allzu lange Zeit berechnete
Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht schädlich sind. Eine
Freiheitsstrafe von beträchtlicher Dauer erzwingt jedoch eine dauernde
Trennung, mag auch der Wille der Ehegatten vorliegen, nach Entlassung aus der
Strafhaft das gemeinsame Leben wieder aufzunehmen. Daran können auch
Besuche des Ehegatten im Rahmen seiner Freigänge nichts ändern.
3.2
Rückforderungszeitraum
Unbestritten ist, dass sich die Bw. im Streitzeitraum noch
nicht 60 Monate ständig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Sie erfüllt
damit nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 FLAG. Fest steht weiters,
dass sie vom 1.10.2001-23.1.2002, vom 29.6.-3.7. 2002 und vom 23.-27.8.2002
Arbeitslosengeld bezogen hat und vom 25.1.2002-28.6.2002 sowie ab 29.8.2002 als
Arbeiterin beschäftigt war, wobei die Beschäftigung jeweils
länger als drei Monate gedauert hat.
Voraussetzung für einen Familienbeihilfenanspruch nach
§ 3 Abs. 1 FLAG ist ausdrücklich die Beschäftigung bei einem
Dienstgeber im Bundesgebiet oder der Erhalt von Bezügen aus der
gesetzlichen Krankenversicherung. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
begründen demzufolge keine Anspruchsvoraussetzungen. Somit kann dem
Finanzamt grundsätzlich nicht entgegen getreten werden, wenn es für
Monate, in denen die Bw. bloß Arbeitslosengeld bezogen hat,
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge rückgefordert hat.
Da aber nach § 10 Abs. 2 FLAG Familienbeihilfe bereits
vom Beginn des Monats gewährt wird, in dem die Voraussetzungen für den
Anspruch erfüllt werden, steht der Bw. für die Monate Jänner und
August 2002 Familienbeihilfe zu.
4. Ergebnis
Der Berufung war daher hinsichtlich dieser beiden Monate
stattzugeben, für den übrigen Zeitraum, also betreffend die Monate
Oktober bis Dezember 2001 sowie Juli 2002 abzuweisen. Der angefochtene Bescheid
war in diesem Sinne abzuändern.
Wien, am 1.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2a Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1081-W/03
- Stammnummer
- 28743
- Gültig
- 01.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF