Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1160-W/05
Kein Abzug von Annuitätenzahlungen für die Wohnung der Lebensgefährtin wenn sich keine Kinder gem. § 106 EStG im gemeinsamen Haushalt befanden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1160-W/05vom 01.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., IT-Netzwerk & System
Administrator, 1120 Wien, X-Gasse, vom 20. Dezember 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch AR Karl
AMRING, vom 18. November 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Dem Berufungswerber (=Bw.) flossen im Jahr 2003 neben
nichtselbständigen Einkünften auch Bezüge der IAF Service GmbH
zu. Es war daher eine Pflichtveranlagung gem.
§ 41 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 für
dieses Jahr durchzuführen. Da der Bw. die ihm zugesandte
Abgabenerklärung trotz Erinnerung nicht einreichte, sah sich das Finanzamt
zur Veranlagung im Schätzungsweg genötigt.
Der Bw. erhob Berufung und beantragte darin die Anerkennung
von Sonderausgaben, Werbungskosten und sonstigen Kosten.
Das Finanzamt erließ wegen des Fehlens der
Unterschrift auf der Berufung einen Mängelbehebungsauftrag. Gleichzeitig
forderte es den Bw. auf, Belege über die als Sonderausgaben geltend
gemachten Wohnraumschaffungskosten (Annuitätsbestätigung der
Hausverwaltung) vorzulegen und bestimmte Werbungskosten zu belegen.
Die vom Bw. im Zuge der Mängelbehebung u.a. vorgelegte
Bestätigung über die im Jahr 2003 geleisteten Annuitäten lautet
nicht auf den Bw., sondern auf KU. Während das Finanzamt die übrigen
Sonderausgaben, Werbungskosten und übrige Kosten, (die es als
außergewöhnliche Belastungen einstufte), anerkannte, (wobei die
außergewöhnlichen Belastungen allerdings den gesetzlichen
Selbstbehalt nicht überstiegen und daher ohne steuerliche Auswirkung
bleiben mussten) ließ es die als Sonderausgaben gem.
§ 18 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 beantragten
(halben) Annuitätenzahlungen mit folgender Begründung außer
Ansatz:
"Die beantragten Aufwendungen für Wohnraumschaffung
konnten nicht berücksichtigt werden, da die Wohnung auf Ihre Partnerin
lautet. Ausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2, 3
u. 5 EStG können nur dann vom Partner übernommen werden, wenn der
Steuerpflichtige mit der Person die die Sonderausgaben betrifft, verheiratet ist
oder mit der er mit mindestens einem Kind gem. § 106 EStG in
einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Nachdem beide Kriterien nicht gegeben
sind, war spruchgemäß zu entscheiden."
In einer mit "Einspruch Annuitäten und Ansuchen um
Ratenzahlung" titulierten Eingabe, die das Finanzamt sinngemäß als
Vorlageantrag gem. § 276 BAO wertete, brachte der Bw. vor:
"Seit 1996 lebe ich mit Frau Mag. KU in Lebensgemeinschaft
in einem gemeinsamen Haushalt. Wir haben diese Wohnung zeitgleich und gemeinsam
bezogen. Ich trage die Hälfte aller Kosten und kann nicht nachvollziehen,
warum ich nicht auch die Hälfte der Annuitäten bei mir
berücksichtigt werden. Wir sind nicht verheiratet und haben noch keine
Kinder, sehen aber keinen Unterschied. Diese Wohnung ist staatlich
gefördert für zwei Personen unter der Bedingung, dass wir gemeinsam
einziehen und sie wurde gemeinsam bezogen. Des Weiteren ersuchen wir um
Ratenzahlung."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist der beantragte Abzug der halben
Annuitätenzahlungen für die Wohnung der Lebensgefährtin.
Unbestritten ist, dass der Bw. und seine Lebensgefährtin 2003 in ihrem
Haushalt keine Kinder hatten.
Grundsätzlich kommen keine Zahlungen für Dritte
als Sonderausgaben in Betracht.
§ 18 Abs. 3 Z. 1 EStG
1988 lässt jedoch den Abzug von Ausgaben, die für den nicht getrennt
lebenden (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und für Kinder
(§ 106) geleistet werden, zu.
Gem. § 106 EStG 1988 handelt es sich bei
einem (Ehe)Partner nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung um eine
Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist, oder mit der er mit
mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft
lebt.
Durch den Hinweis auf
§ 106 Abs. 3 EStG hat der Gesetzgeber somit
klargestellt, dass eine Zahlung nur dann zu Sonderausgaben gem. §
18 Abs.1 Z. 3 EStG führen kann, wenn sie für einen
Ehepartner, für ein Kind im Sinne von § 106 EStG oder für
einen Partner/eine Partnerin bzw. Lebensgefährten/Lebensgefährtin, mit
der der Steuerpflichtige gemeinsam mit mindestens einem Kind in einer
eheähnlichen Gemeinschaft lebt, geleistet wird.
Da diese Voraussetzungen beim Bw. nicht vorlagen, kam eine
Berücksichtigung von anteilig übernommenen Ausgaben als Sonderausgaben
im Sinne von § 18 Abs. 1 Z.3 EStG 1988 nicht in
Betracht.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 1.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1160-W/05
- Stammnummer
- 28739
- Gültig
- 01.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF