Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0294-L/06
Familienbeihilfe für nicht österreichische Staatsbürger ab 1.1.2006.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0294-L/06vom 01.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA, vom
22. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom
16. Februar 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für die Kinder xx, für die Zeit ab 1.1.2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 16.2.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die zwei minderjährigen Kinder
des Berufungswerbers für die Zeit ab 1.1.2006 abgewiesen. Gem. § 3
Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hätten Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger seien, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie nach § 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz rechtmäßig aufhalten würden. Ein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger seien, bestehe nur, sofern sie sich nach §§ 8 und 9
rechtmäßig in Österreich aufhalten würden.
Die Berufung vom 22.2.2006 wird damit begründet, dass
die Einstellung der Familienbeihilfe gegen den Gleichheitsgrundsatz
verstoße. Aus der Beschäftigung des Berufungswerbers würden
Beiträge an den FLAF gezahlt. Er habe in Österreich um Asyl angesucht.
Er verfüge über eine rechtmäßige Aufenthaltsbewilligung auf
Grund des Asylgesetzes. Da sich der Berufungswerber rechtmäßig in
Österreich aufhalte, sei es sachlich nicht begründbar, dass er
lediglich auf Grund eines anderen als des verlangten aber sehr wohl auch
rechtmäßigen Aufenthaltstitels vom Bezug der Familienbeihilfe
ausgeschlossen werde. Es sei außerdem ein sachlich nicht gerechtfertigter
Eingriff in sein Eigentumsrecht auf eine Versicherungsleistung und somit ebenso
verfassungswidrig. Ergänzend wird im Schreiben vom 20.3.2006
angeführt, dass das Familienlastenausgleichsgesetz mit dem
Fremdenrechtspaket 2005 ebenfalls geändert worden sei. Unter dem
Vorwand der Erhöhung der sozialen Treffsicherheit versuche der
Bundesgesetzgeber wirtschaftlichen Druck auf Asylwerberfamilien auszuüben,
die bereits zum Teil integriert seien, wo jedenfalls ein
Familienangehöriger eine Beschäftigungsbewilligung erhalten
habe. In Wahrheit gehe es nicht um die soziale Treffsicherheit, sondern
um fremdenpolizeiliche Maßnahmen. Dies mag zulässig sein, um bei
potentiellen Asylwerberfamilien eine abschreckende Wirkung zu entfalten. In
Fällen, wo bis 2006 ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe, sei
die plötzliche Entziehung allerdings nicht sachgerecht und stürze die
betroffenen Familien in finanzielle Probleme. Schließlich hätten sie
im Jahr 2005 im Vertrauen auf staatliche Transferleistungen für Kinder
wirtschaftliche Dispositionen getroffen, um den Kind eine ordentliche
Entwicklung zu ermöglichen. Die gesetzliche Verschlechterung werde
letztendlich beim Verfassungsgerichtshof anzufechten sein. Der
Verfassungsgerichtshof habe zwar in der Verfangenheit erkannt, dass kein
Anspruch auf Familienbeihilfe durch Beitragsleistung bestehe. Diese
Rechtsmeinung habe sich allerdings auf die Versagung der Familienbeihilfe
für ein in der Türkei lebendes Kind bezogen. Im Fall von in
Österreich lebenden Kindern, deren Eltern arbeiten gehen würden und
dadurch Beiträge leisten würden, könne dies nicht angenommen
werden. Eine Ungleichbehandlung nach der aktuellen Gesetzeslage ergebe
sich auch daraus, dass in so genannten Altfällen bei den Finanzämtern
nicht bekannt sei, ob Eltern und Kind Asylwerber seien und denen eigentlich
gesetzwidrig weiterhin Familienbeihilfe gewährt werde. Es gebe einen
internen Erlass des Finanzamtes, dass in diesem Fall keine Rückzahlung
geleistet werden müsse, weil die Zuwendungen gutgläubig verbraucht
worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab
1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach
§ 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz bezieht,
sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Der Berufungswerber konnte keinen Aufenthaltstitel nach der
neuen gesetzlichen Regelung nachweisen. Eine (vorläufige)
Beschäftigungsbewilligung ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung
seit 1.1.2006 nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu
vermitteln. Der Berufungswerber kann auch aus der Tatsache, dass er Asylwerber
ist und über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 19 Asylgesetz 1997 verfügt, nichts für seinen Standpunkt
gewinnen, da der oben zitierte § 3 Abs. 3 FLAG 1967 Asylsuchende erst ab
dem Zeitpunkt begünstigt, ab dem ihnen mit Bescheid endgültig Asyl
gewährt wurde. Diese Regelung entspricht überdies in ihrem
wesentlichen Inhalt der bereits vor dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage (§ 3
Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004).
Der Berufungswerber bestreitet nicht, dass die
Abgabenbehörde die Entscheidung entsprechend der gesetzlichen Regelung
getroffen hat. Er zweifelt lediglich die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit
der neuen gesetzlichen Regelung an.
Diesbezüglich wird aber auf die Beschlüsse des
Verfassungsgerichtshofes (vgl. z.B. B 1397/06 v. 16.3.2007) hingewiesen,
mit dem dieser die Behandlung einer Beschwerde, in der die Verletzung
verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Neufassung des
§ 3 FLAG 1967 behauptet wurde, abgelehnt hat.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen jedoch
lediglich im Sinn der Gesetze treffen kann, liegen für die zwei Kinder des
Berufungswerbers ab 1.1.2006 die Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 1.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0294-L/06
- Stammnummer
- 28734
- Gültig
- 01.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF