Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0992-L/06
Familienbeihilfe für nicht österreichische Staatsbürger ab 1.1.2006.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0992-L/06vom 01.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 22. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 26. April 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für die Kinder xx, für die Zeit ab April 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 26.4.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die zwei minderjährigen Kinder
des Berufungswerbers für die Zeit ab April 2006 abgewiesen. Gem. § 3
Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hätten Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger seien, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach § 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz rechtmäßig in Österreich aufhalten würden
oder, wenn ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 gewährt worden sei.
§ 8 NAG regle die Aufenthaltstitel für
Drittstaatsangehörige und Staatenlose. Diese Personen würden für
die Familienbeihilfe eine gültige NAG-Karte oder eine weiter geltende
Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung benötigen.
Da der Berufungswerber die Anspruchsvoraussetzungen ab
1.1.2006 nicht erfülle, sei die Auszahlung der Familienbeihilfe mit
31.3.2006 einzustellen.
Die Berufung wird damit begründet, dass der
Berufungswerber seit mehreren Jahren in Österreich entsprechend den
Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtmäßig
unselbständig beschäftigt sei bzw. habe er bereits Anspruch auf Bezug
von Arbeitslosengeld und verfüge über eine gültige
Arbeitserlaubnis.
Die Finanzierung der Familienbeihilfe erfolge durch
Beiträge aller Dienstgeber, die im Inland Dienstnehmer beschäftigen
würden, mit Ausnahme des Bundes (Bahn, Post), der Länder, der
größeren Gemeinden und der gemeinnützigen Krankenanstalten. Dies
bedeute, dass auch im Fall des Berufungswerbers der Dienstgeber Beiträge in
den Familienlastenausgleichfond einzuzahlen gehabt habe und nach wie vor habe.
Der Berufungswerber und seine minderjährigen Kinder
würden sich seit mehreren Jahren als Asylwerber in Österreich befinden
und über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß den
Bestimmungen des Asylgesetzes verfügen. Sie würden sich
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach Ansicht von UNHCR ("Analyse der Regierungsvorlage
für das Fremdenrechtspaket") solle dieser rechtmäßige Aufenthalt
- ebenso wie bei nach dem NAG zum Aufenthalt berechtigten Fremden - bei der
Gewährung der Familienbeihilfe berücksichtigt werden.
Schließlich erscheine eine diesbezügliche unterschiedliche Behandlung
von Flüchtlingen, die in Österreich in der Regel eine neue
Existenzgrundlage aufbauen müssten, gegenüber Migranten nicht
nachvollziehbar.
Die Regelungen des § 3 Abs. 1 und 2 des FLAG 1967 idF
der Novelle BGBl. I Nr. 100/2005, die nur auf ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG,
nicht jedoch auf ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz abstellen würden,
seien sachlich nicht gerechtfertigt und somit gleichheitswidrig.
Auch handle es sich bei der Neuregelung des § 3 des
FLAG durch die Novelle BGBl. I Nr. 100/2005 um einen unzulässigen Eingriff
in die wohl erworbenen Rechte des Berufungswerbers und es werde dadurch der aus
dem Gleichheitssatz abgeleitete Vertrauensschutz verletzt.
Verfassungswidrig seien nämlich auch nur pro Futura
wirkende Beschränkungen wohl erworbener Rechte, soferne es sich um
schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in die Rechtsposition
handle, auf deren Bestand die Betroffenen mit guten Gründen vertrauen
könnten (VfSlg. 11.309/1987). Eine Übergangsbestimmung finde sich in
der hier angesprochenen Novelle des FLAG nicht.
Vertrauensschutz würden überdies auch faktisch
getroffene Dispositionen von Privatpersonen genießen, die diese im
Vertrauen auf den Bestand bestimmter Rechtsnormen getroffen hätten.
Die bis zur Novelle des FLAG dem Berufungswerber
rechtmäßig zustehende und ausgezahlte Familienbeihilfe stelle einen
wesentlichen Bestandteil der Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten
(Miete, Aufwand für das tägliche Leben, insbesondere auch für die
Kinder) dar und der Berufungswerber habe auf den Fortbezug der Familienbeihilfe
vertraut, um die tägliche Existenz sichern zu können. Mit der
plötzlichen und unvorhergesehenen Änderung durch die Novelle des FLAG
sei die Familie allerdings in der finanziellen Existenz bedroht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab
1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach
§ 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz bezieht,
sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Der Berufungswerber konnte keinen Aufenthaltstitel nach der
neuen gesetzlichen Regelung nachweisen. Eine (vorläufige)
Beschäftigungsbewilligung ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung
seit 1.1.2006 nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu
vermitteln. Der Berufungswerber kann auch aus der Tatsache, dass er Asylwerber
ist und über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 19 Asylgesetz 1997 verfügt, nichts für seinen Standpunkt
gewinnen, da der oben zitierte § 3 Abs. 3 FLAG 1967 Asylsuchende erst ab
dem Zeitpunkt begünstigt, ab dem ihnen mit Bescheid endgültig Asyl
gewährt wurde. Diese Regelung entspricht überdies in ihrem
wesentlichen Inhalt der bereits vor dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage (§ 3
Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004).
Der Berufungswerber bestreitet nicht, dass die
Abgabenbehörde die Entscheidung entsprechend der gesetzlichen Regelung
getroffen hat. Er zweifelt lediglich die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit
der neuen gesetzlichen Regelung an.
Diesbezüglich wird aber auf die Beschlüsse des
Verfassungsgerichtshofes (vgl. z.B. B 1397/06 v. 16.3.2007) hingewiesen,
mit dem dieser die Behandlung einer Beschwerde, in der die Verletzung
verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Neufassung des
§ 3 FLAG 1967 behauptet wurde, abgelehnt hat.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen jedoch
lediglich im Sinn der Gesetze treffen kann, liegen für die zwei Kinder des
Berufungswerbers ab April 2006 die Voraussetzungen für die Gewährung
der Familienbeihilfe nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 1.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0992-L/06
- Stammnummer
- 28731
- Gültig
- 01.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF