Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1245-W/06
Eingabengebühr gem. § 24 Abs. 3 VwGG bei einer einzigen Eingabe mit mehreren Beschwerden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1245-W/06vom 01.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn mit einer einzigen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mehrere Bescheide bekämpft werden, ist die Eingabengebühr für jeden einzelnen der bekämpften Bescheide zu entrichten. Der Umstand, dass der Einschreiter als Rechtsanwalt berufsrechtlich dazu verpflichtet war, dem Mandat seines Klienten zu entsprechen und allenfalls mit seinem Anspruch auf Ersatz der Barauslagen hinsichtlich der Einbringlichkeit Schwierigkeiten haben könnte, ist bei der Frage, ob ihn die gesamtschuldnerische Haftung des § 13 Abs. 3 GebG trifft, unbeachtlich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Bw., vom 14. März
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 16. Februar 2006, Steuernummer zzz,
Erfassungsnummer ZZZ, betreffend Gebühren und Erhöhung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. Februar 2006, Steuernummer zzz ,
Erfassungsnummer ZZZ , setzte das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien gegenüber Herrn Bw., (Bw.) im Grunde des § 24 Abs.
3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) iVm § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 3
Gebührengesetz (GebG) eine Eingabengebühr in der Höhe von
€ 1.620,00 fest.
Gleichzeitig setzte das Finanzamt mit diesem Bescheid
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung von
€ 810,00 (das sind 50 % der nicht entrichteten vorstehend genannten
Gebühr) fest.
Der Bw. erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 14.
März 2006 das Rechtsmittel der Berufung.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. Mai 2006 als unbegründet ab.
Der Bw. stellte daraufhin mit Schreiben vom 30. Mai 2006
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 290 BAO bestimmt:
(1) Im Berufungsverfahren können nur einheitliche
Entscheidungen getroffen werden. Die Berufungsentscheidung wirkt für und
gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.
(2) Eine Berufungsentscheidung über das Bestehen und
die Höhe einer Abgabenschuld, die auf Grund eines vom Haftungspflichtigen
eingebrachten Rechtsmittels (§ 248) ergeht, wirkt auch für und gegen
den Abgabepflichtigen, soweit sich nicht aus § 289 Abs. 1 oder 3 anderes
ergibt.
§ 24 Abs. 3 VwGG bestimmt u.a.:
Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu
entrichten:
1. Die Gebührenpflicht besteht
a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme
des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand;
b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der
Eingabengebühr gemäß
§ 17a des
Verfassungsgerichtshofgesetztes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden
gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof
gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden
sind.
2. Die Gebühr beträgt 180 Euro.
3. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der
Gebühr befreit.
4. die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a
im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im
Zeitpunkt des Einlanges der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die
Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.
5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks
durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der
Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut
bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im
Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem
Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen.
6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz
zuständig.
7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die
Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über
Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§
74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der BAO.
§ 13 GebG bestimmt u.a.:
(1) Zur Entrichtung der Stempelgebühren sind
verpflichtet:
1. Bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben
vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen
derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll
verfasst wird;
(2) Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der
Stempelgebühr zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand
verpflichtet.
(3) Mit den im Abs. 1 genannten Personen ist zur
Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im
Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine
gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine
Amtshandlung veranlasst.
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender
Sachverhalt zu Grunde:
Der Berufungswerber (Bw.) als anwaltlicher Vertreter der D.
KFT mit Sitz in Ungarn brachte beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen zehn
Berufungsentscheidungen des unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Sentat 3(K)
betreffend Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 Zollkodex ein
und entrichtete eine Eingabengebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG
in der Höhe von € 180,00.
Unter Zl. 2004/16/0166 bis 0175, erging seitens des
Verwaltungsgerichtshofes am 28. Oktober 2004 die Aufforderung, die noch
aushaftende Gebühr von neun Mal € 180,000 zu entrichten. Sollte dieser
Aufforderung nicht entsprochen werden, müsste davon dem Finanzamt
Mitteilung gemacht werden; dieses werde die Gebühr kostenpflichtig
einbringen.
Der Bw. kam dieser Aufforderung nicht nach. Das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte daher mit dem im Spruch
angeführten Sammelbescheid im Grunde des § 24 Abs. 3
Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) für neun Ansuchen die Gebühr zu je
€ 180,00 sowie eine Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 % der verkürzten
Gebühr fest.
Unbestritten ist, dass es sich bei der o.a. Eingabe vom 11.
August 2004 um eine gebührenpflichtige Eingabe gemäß
§ 24
Abs. 3 VwGG handelt und dass den Bw. als Vertreter die gesamtschuldnerische
Gebührenpflicht gemäß
§ 13 Abs. 3 GebG trifft.
Ebenso steht außer Streit, dass mit dieser einzigen
Eingabe zehn Bescheide des unabhängigen Finanzsenates bekämpft
werden.
Der Bw. stützt sein Berufungsvorbringen vor allem auf
den Einwand, der unabhängige Finanzsenat habe gegen die Bestimmungen des
§ 290 Abs. 1 BAO verstoßen. Er habe nämlich, da die zehn
Bescheide ihrem Inhalt nach identisch seien, nur eine einzige
Berufungsvorentscheidung (richtig wohl Berufungsentscheidung) erlassen
dürfen.
Mit diesem Einwand übersieht der Bw., dass den zehn
Berufungsentscheidungen zehn verschiedene Anträge auf Aussetzung der
Vollziehung gemäß Artikel 244 ZK zugrunde lagen. Die begehrte
Aussetzung betraf zehn verschiedene Abgabenbescheide des Hauptzollamtes Wien,
mit welchen der Mandantin des Bw. als Hauptverpflichtete jeweils die Zollschuld
vorgeschrieben wurde, weil sie die in zehn verschiedenen Versandanmeldungen
genannten Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen hat.
Weder die Tatsache, dass es in allen zehn Fällen zur
Festsetzung der Zollschuld wegen der Verwirklichung des gleichen Tatbestandes
gekommen ist, noch der Umstand, dass in allen zehn Fällen an Hand der
Bestimmungen des Art. 244 ZK das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
für die Aussetzung der Vollziehung zu prüfen war, lässt den
Schluss zu, dass ein innerer Zusammenhang der einzelnen Bescheide bestand. Dies
deshalb weil das Schicksal der zehn angefochtenen Bescheide durchaus auch
verschieden sein hätte können. Der unabhängige Finanzsenat hatte
nämlich in allen zehn Fällen zu prüfen, ob - bezogen auf den
jeweiligen Einzelfall - begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung bzw. die Voraussetzungen für die (teilweise)
Abstandnahme von der Sicherheitsleistung vorlagen.
Dem vom Bw. zitierten Erkenntnis des VwGH vom 31.
Jänner 2001, Zl. 2000/13/0001, lag insofern ein völlig anderer
Sachverhalt zu Grunde, als in dem dort zu würdigenden Fall Gegenstand der
Beschwerde nur eine einzige Sache war. Insofern in der damaligen Beschwerde an
den VwGH die Aufhebung zweier Bescheide begehrt worden war, war demnach davon
auszugehen, dass diese schon deswegen in einem inneren Zusammenhang standen,
weil die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 290 Abs. 1 BAO
zwei Bescheide (allerdings gleichen Inhaltes) erlassen hat. Daraus ergab sich
konsequenter Weise, dass die damalige Beschwerde der Gebühr nach § 24
Abs. 3 VwGG nur im einfachen Ausmaß unterlegen ist.
Der vorliegenden Gebührenfestsetzung liegen jedoch im
Gegensatz dazu nicht mehrere Bescheide gleichen Inhaltes zugrunde, die mit einer
Eingabe bekämpft worden sind, sondern es handelt sich wie oben
ausgeführt um zehn verschiedene Verfahren, mit bloß
ähnlichem
Sachverhalt. Mit dem Einwand, die Geltendmachung der Eingangsabgabenschuld (die
im Übrigen nicht Sache des Verfahrens vor dem Zoll-Senat waren) beruhe auf
das Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung im Zuge eines gemeinsamen
Versandverfahrens, kann der Bf. alleine deshalb nichts gewinnen, weil es sich
hier nicht etwa um ein einziges (gemeinsames) sondern um zehn verschiedene
gemeinsame Versandverfahren (iSd Übereinkommens über ein gemeinsames
Versandverfahren vom 20. Mai 1987, ABl L 226) gehandelt hat.
Nach der gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG
sinngemäß anzuwenden Bestimmung des § 12 GebG ist die
Eingabengebühr für jedes Ansuchen zu entrichten, wenn in einer Eingabe
mehrere Ansuchen gestellt werden (VwGH vom 16. Mai 2002, Zl. 2001/16/0509).
Insbesondere dann, wenn mit einer
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mehrere Bescheide bekämpft werden, ist die
Gebühr für jeden der bekämpften Bescheide zu entrichten (VwGH vom
18.Juli 2002, Zl. 2002/16/0158).
Angesichts dieser klaren Rechtsprechung und unter
Bedachtnahme auf die obigen Feststellungen, wonach im Streitvoll von der
Bekämpfung von insgesamt zehn Bescheiden mittels einer einzigen
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde auszugehen ist, kommt der unabhängige
Finanzsenat zum Schluss, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Schreiben vom
28. Oktober 2004 zu Recht von einem Gebührenanspruch in der Höhe
von insgesamt € 1.800,00 ausgegangen ist.
Der Bw. wendet auch ein, er habe sich aus advokatischer
Vorsicht verpflichtet gesehen, alle 10 o.a. Berufungsvorentscheidungen (richtig
wohl Berufungsentscheidungen) zu bekämpfen und habe bislang für den
enormen Prozess kein Honorar erhalten. Für den Fall der Entrichtung der
Eingabengebühr sieht er auch keine Möglichkeit für eine
entsprechende Refundierung durch seine Mandantin.
Dem ist zu entgegnen, dass nach ständiger
Rechtsprechung selbst der Umstand, dass der Einschreiter als Rechtsanwalt
berufsrechtlich dazu verpflichtet war, dem Mandat seines Klienten zu entsprechen
und allenfalls mit seinem Anspruch auf Ersatz der Barauslagen hinsichtlich der
Einbringlichkeit Schwierigkeiten haben könnte, bei der Frage, ob ihn die
gesamtschuldnerische Haftung des § 13 Abs. 3 GebG trifft, unbeachtlich ist
(VwGH vom 2. Juli 1998, 98/16/0137).
Die Festsetzung der Gebühr in der Höhe von
€ 1.620,00 (unter Berücksichtigung der vom Bf. entrichteten
Gebühr von € 180,00 für eine Beschwerde) durch das Finanzamt
erfolgte somit zu Recht.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder einer anderen im § 3
Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG als zwingende Rechtsfolge eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten
Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein
Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (VwGH
16. 3. 1987, 86/15/0114). Ermessen besteht hierbei keines.
Der Bw. hat die o.a. Eingabengebühr zweifellos nicht
in der gesetzlich normierten Höhe entrichtet. Es lagen somit auch die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der
Gebührenerhöhung vor.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 1.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 290 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 13 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1245-W/06
- Stammnummer
- 28726
- Gültig
- 01.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF