Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0618-L/07
Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich Schenkungssteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0618-L/07vom 29.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Mag. M.A., vertreten durch Mag.
R.StbGmbH, vom 16. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom
13. April 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 25. November 2006 wurde zwischen
den Ehegatten A.M. sen., geboren am x, und E.M., geboren am xx, beide
wohnhaft in A.G. einerseits sowie den Ehegatten Dipl. Ing. J.M.,
geboren am xxx, und Mag. Ak.M., geboren am xxxx, beide wohnhaft in A.H.
folgender Übergabsvertrag geschlossen:
"1.
Die ÜBERGEBER sind je zur Hälfte Eigentümer folgender
Liegenschaften:
- EZ 1, Grundbuch xG, bestehend aus den
Grundstücken 2 landwirtschaftlich genutzt und .90 Baufläche
(Gebäude) samt dem darauf befindlichen Objekt B.;
-
EZ 3,
Grundbuch X, bestehend aus den
Grundstücken 4/1 Wald und
5 Wald.
-
Grundstück 6/2
(Baufläche, Gebäude) samt dem darauf befindlichen Objekt
A., inne liegend in
EZ 7, Grundbuch xG
.
Die
oben angeführten Liegenschaften werden in Folge kurz gemeinsam
,VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHE LIEGENSCHAFTEN' genannt.
1.2.
Die ÜBERGEBER übergeben hiermit an die ÜBERNEHMER und diese
übernehmen von den ÜBERGEBERN die VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN
LIEGENSCHAFTEN je zur Hälfte, samt allen damit verbundenen Rechten und samt
allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör, jedoch ohne Fahrnisse der
ÜBERGEBER, mit allen Rechten, mit welchen die ÜBERGEBER diese
Liegenschaften besessen und benützt haben bzw. zu besitzen und
benützen berechtigt waren. Hinsichtlich der mit der Liegenschaft
EZ 7 Grundbuch N.
verbundenen Wald- und Weideservitute wird
vereinbart, dass diese bei dieser Liegenschaft verbleiben im Hinblick auf die
gemeinsame Bewirtschaftung mit EZ 83
GB E.G.. Da zugunsten der
Übergeber hinsichtlich der vertragsgegenständlichen
Liegenschaftsanteile wechselseitig das Belastungs- und
Veräußerungsverbot verbüchert ist, stimmen die ÜBERGEBER
hiermit ausdrücklich den vertragsgegenständlichen Übertragungen
zu.
1.3.
Ausdrücklich auch mit übertragen werden die Zahlungsansprüche aus
landwirtschaftlichen Fördermitteln, soweit sie sich auf die
vertragsgegenständlichen Flächen beziehen sowie ÖPUL-Mittel,
soweit sich noch nicht ausbezahlt wurden (im folgenden gemeinsam
,FÖRDERMITTEL' genannt)."
Als Übergabspreis (Punkt 2) bedungen sich die
Übergeber nachstehende Rechte aus:
- Das Belastungs- und Veräußerungsverbot
gemäß
§ 364 c ABGB mit Ausnahme der Finanzierung der
in diesem Vertrag vereinbarten Ausgleichszahlung (Punkt 2.1). In diesem
Punkt wurde auch ausdrücklich festgehalten, dass der Übernehmer der
Sohn der Übergeber und die Übernehmerin die Schwiegertochter der
Übergeber ist;
- das Fruchtgenussrecht hinsichtlich der land- und
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke, inclusive Förderungsmittel
(Punkt 2.2);
- das unentgeltliche und lebenslange Wohnungsgebrauchsrecht
an der im obersten Stockwerk gelegenen Wohnung des Objektes A. , samt dem Recht,
die Allgemeinflächen dieses Objekts für persönliche Zwecke
mitzubenutzen;
- das Wohnungsfruchtgenussrecht an den restlichen
Flächen des Objektes A. , allerdings ausschließlich beschränkt
auf die Nutzung als Privatzimmervermietung sowie
- Entrichtung einer Ausgleichszahlung
iHv. 10.225,00 Euro, fällig binnen 14 Tagen nach
Vertragsunterfertigung.
Am 19. März 2007 langte beim Finanzamt (FA)
folgender "Nachtrag zum Übergabsvertrag vom 25.11.2006" ein, woraus
hervorgeht, dass es im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages der
ausdrückliche Wunsch und Wille der Vertragsteile gewesen sei, dass mit
Ausnahme des Belastungs- und Veräußerungsverbotes die den
Übergebern eingeräumten Rechte von diesen nur gemeinsam ausgeübt
werden können und im Hinblick auf diesen Umstand der Vertrag dahingehend
ergänzt werde, dass ein weiterer Punkt 2.6 eingefügt werde, welcher
wie folgt lautet:
"Das Fruchtgenussrecht gemäß Punkt 2.2 sowie das
Wohnungsgebrauchs- und Wohnungsfruchtgenussrecht gemäß 2.3 und 2.4
wird den ÜBERGEBERN im Hinblick auf die gemeinsame Bewirtschaftung nur
für den Zeitraum eingeräumt, als diese Rechte - mit Ausnahme des
Belastungs- und Veräußerungsverbotes - mit Stichtag des Ablebens
eines der Berechtigten erlöschen."
Mit Bescheiden vom 13. April 2007 setzte das FA auf
Grund des Übergabsvertrages vom 25. November 2006 samt Nachtrag die
Schenkungssteuer für folgende Personen in folgender Höhe fest:
|
Steuerpflichtige(r)
|
Vertrag mit
|
Euro
|
Mag. M.Ak.
|
M.E.
|
431,80
|
Mag. M.Ak.
|
M.As.
|
431,80
Als Begründung führte
das FA an:
"Das Wohnrecht für die Übergeber wurde mit
400,00 Euro/Monat, das Fruchtgenussrecht mit 150,00 Euro/Monat und
gemäß
§ 16 Bewertungsgesetz kapitalisiert."
Gegen diese Bescheide wurde rechtzeitig das Rechtsmittel
der Berufung eingebracht mit folgender Begründung:
"Es wurde ein Gesetzesprüfungsverfahren gegen die
Schenkungsteuer beim VfGH eingeleitet. Die Bemessungsgrundlage für die
Schenkungsteuer entspricht - wie bei der Erbschaftsteuer - nicht den
verfassungsrechtlichen Bestimmungen.
Weiters wurde beantragt, der Berufung stattzugeben und die
Schenkungssteuer in Höhe von 2 x 386,54 Euro bis zur
Entscheidung des VfGH gemäß
§ 212a BAO
auszusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz teilt die
verfassungsrechtlichen Bedenken der Bw. gegen die Vorschreibung der
Schenkungssteuer. Diese Bedenken ergeben sich aus dem Beschluss des
Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2007, B 1983/06, mit dem ein
Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Bestimmung des § 1
Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1955 betreffend die
Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955), BGBl. 141, von Amts wegen eingeleitet
wurde.
Da dem Unabhängigen Finanzsenat keine gesetzliche
Handhabe zur Verfügung steht, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag nach
Art. 140 Abs. 1 B-VG zu stellen, hat dieser trotz der bestehenden
Bedenken diese vermeintlich verfassungswidrige Norm anzuwenden.
Der Bw. verbleibt daher nur die Möglichkeit, ihre
verfassungsrechtlichen Bedenken im Rahmen einer Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof geltend zu machen.
Das FA als Abgabenbehörde erster Instanz ist
entsprechend dem Legalitätsprinzip verpflichtet, die Abgaben nach den
Bestimmungen der gehörig kundgemachten Gesetze zu erheben.
Aus dem Vorbringen der Bw. im Verfahren ergibt sich keine
auf eine Verletzung einer einfachgesetzlichen Norm gestützte
Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Vorschreibung der Schenkungssteuer durch das
FA.
Die gegenständlichen
Berufungen waren daher als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 29.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0618-L/07
- Stammnummer
- 28715
- Gültig
- 29.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF