Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1492-W/07
Verfassungswidrigkeit des Grundtatbestandes der Schenkungssteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1492-W/07vom 31.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X Privatstiftung, Adr, vertreten
durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, 4020 Linz, Kudlichstr. 41-43, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
17. April 2007 betreffend Schenkungssteuer zu ErfNr.xxx entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit
Schenkungsvertrag (zugleich Vereinbarung über eine Nachstiftung) vom 19.
Juni 2006 wendete die Y Privatstiftung (eine Mitstifterin der X Privatstiftung)
der X Privatstiftung (der nunmehrigen Berufungswerberin, kurz Bw.) unter
Zustimmung der Frau Mag. A X einen Betrag von € 2.097.903,00 zu. Der
Schenkungsvertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die
zwischen Dr. B X und Mag. A X bestehende Ehe bis spätestens 30. Juni 2007
rechtskräftig geschieden wird. Die Fälligkeit des Betrages wurde mit
einer Frist von sieben Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Scheidung
festgelegt.
Mit Schreiben
vom 11. September 2006 legte die Bw. den Schenkungsvertrag dem Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vor und teilte mit, dass die
Schenkung am 5. September 2006 ausgeführt worden sei.
Mit Schreiben
vom 12. April 2007 beantragte die Bw. unter Hinweis auf das vom
Verfassungsgerichtshof eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren die
Schenkungssteuer wegen Verfassungswidrigkeit mit € 0,00
festzusetzen.
Mit Bescheid
vom 17. April 2007 setzte das Finanzamt die Schenkungssteuer für den o.a.
Vorgang - unter Berücksichtigung einer Vorschenkung - gemäß
§ 8 Abs. 3 lit. b ErbStG mit 2,5 % von € 2.127.793,00 = €
53.194,83, abzüglich anrechenbarer Steuer für frühere Erwerbe von
€ 747,25,00, insgesamt mit € 52.447,58 fest. Zur Begründung wurde
darauf verwiesen, dass der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld der 19.
Juni 2006 gewesen sei und die Aufhebung der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 1
ErbStG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7.3.2007, G 54/06
ua. erst mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft trete. Die aufgehobene
Gesetzesbestimmung sei nach Art. 140 Abs. 7 B-VG auf alle bis zum Ablauf dieser
Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Bezüglich der Schenkungssteuer sei erst ein Gesetzesprüfungsverfahren
eingeleitet und daher könne dem Antrag auf Nichtfestsetzung der
Schenkungssteuer nicht entsprochen werden.
In der dagegen
eingebrachten Berufung wurde ausschließlich geltend gemacht, dass der
Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG verfassungswidrig sei und es
daher an der Berechtigung der Festsetzung einer Schenkungssteuer fehle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs 1 Z. 2 ErbStG unterliegen Schenkungen unter Lebenden der
Schenkungssteuer.
Als Schenkung
im Sinn des Gesetzes gelten nach § 3 Abs. 1 ErbStG unter anderem: 1.
jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes, 2. jede andre
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird, ... 7. der Übergang von
Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäftes unter Lebenden.
Im vorliegenden
Fall ist unstrittig, dass der Tatbestand einer Schenkung unter Lebenden iSd
§ 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG verwirklicht
wurde. Die Steuerschuld hierfür ist gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 2
ErbStG mit Ausführung der Zuwendung am 5. September 2006 entstanden.
Zum Einwand der
Verfassungswidrigkeit ist Folgendes zu sagen.
Gemäß
Art. 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze
ausgeübt werden. Der unabhängige Finanzsenat hat somit bei der
Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles die zum Zeitpunkt der
Ausführung der Schenkung (Entstehung der Steuerschuld) in Rechtsbestand
stehende Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2
ErbStG
anzuwenden.
Daran
ändert auch die Tatsache nichts, dass der Verfassungsgerichtshof mit
Beschluss vom 8. März 2007, B
1983/06
bereits ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die
Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2
ErbStG
eingeleitet hat. Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit
einer gesetzlichen Bestimmung steht nicht dem unabhängigen Finanzsenat zu,
sondern ist dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines
Gesetzesprüfungsverfahrens vorbehalten. Über eine etwaige
Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes entscheidet der Verfassungsgerichtshof
dadurch, dass er eine als verfassungswidrig erkannte gesetzliche Bestimmung ab
einem bestimmten Zeitpunkt aufhebt. Im Falle einer solchen Aufhebung ist aber
diese gesetzliche Bestimmung (von den sogenannten "Anlassfällen" oder von
einer abweichend vom Regelfall ausgesprochenen Aufhebungsfestlegung durch den
VfGH einmal abgesehen) auf jene Steuerfälle, für die die Steuerschuld
(der Abgabenanspruch) schon vor dem Zeitpunkt der Aufhebung bereits entstanden
war, weiterhin noch anzuwenden.
Es war daher
die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1492-W/07
- Stammnummer
- 28701
- Gültig
- 31.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF