Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1256-W/07
1. Sprachkurs an der EF Internationalschool als Berufsausbildung 2. Berufspraktikum für die Erlangung eines Studienplatzes an einer FH keine Berufsausbildung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1256-W/07vom 31.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W, vertreten durch Mag. Max
Lauda, Wirtschaftsprüfer, 1130 Wien, Rossinigasse 4, vom
10. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 19. Oktober 2006 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind
A für den Zeitraum 1. März 2006 bis 30. September 2006
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird geändert.
Der
Rückforderungsbetrag für die Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. Mai 2006 bis 30. September 2006 beträgt 891 € und
für den Kinderabsetzbetrag 254,50 €.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob der
Berufungswerberin (Bw.) für die Dauer von März bis September 2006
für die im Spruch genannte Tochter nach dem Abbruch eines ordentlichen
Universitätsstudiums nach dem ersten Semester für die Zeit eines
Aufenthaltes im Ausland wegen einer Sprachausbildung und für die Zeit eines
"Ausbildungspraktikums" die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag zu
gewähren ist.
Die Tochter A. war während des Wintersemesters 2005/06
an der Universität Wien als ordentliche Hörerin (Publizistik- und
Kommunikationswissenschaft) inskribiert. Laut vorliegender Bestätigung vom
30. April 2006 wurde sie an der Universität abgemeldet, begonnen hat
sie ihr Studium am 1. Oktober 2005. Ab 10. August 2006 war sie an
einer Fachhochschule für das Wintersemester 2006/07 als Studentin der
Studienrichtung Kommunikationswirtschaft inskribiert.
In der Zeit vom 16. Jänner 2006 bis 7. April
2006 besuchte sie die EF International School of English in Sydney, Australien,
die sie mit einem "Course Certificate" vom 7. April 2006 abgeschlossen hat.
Dieser Kurs fand an einer internationalen Sprachschule als Full-Time Kurs
(25 Wochenstunden) statt. Der Kurs umfasste ein generelles Sprachprogramm
im Ausmaß von 20 Wochenstunden und eine individuelle Arbeit im
Sprachlabor von mindestens 5 Stunden pro Woche.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2006 wurden von der Bw.
zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für die Tochter A. für die Zeit vom
1. März 2006 bis 30. September 2006 gemäß
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in Verbindung
mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a bzw. c Einkommensteuergesetz (EStG) 1988
rückgefordert, da die Tochter ihr Studium mit Sommersemester 2006
abgebrochen hat, und der Besuch eines Sprachkurses im Allgemeinen keine
Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstellt. Weiters wird begründend
ausgeführt, dass im Falle der Absolvierung eines Sprachkurses an einer
qualifizierten Bildungseinrichtung (z.B. Hochschule) und dieser nachweislich in
engem Zusammenhang mit einem Sprachstudium steht, dann kann dieser als Teil des
Sprachstudiums angesehen werden. Da jedoch in der Sprachausbildung weder ein
direkter Zusammenhang noch eine Voraussetzung für eine weitere Ausbildung
erkennbar war, wurde spruchgemäß entschieden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung und führte begründend aus:
Bei diesem Lehrgang handelte es sich um einen Full-Time
Kurs in Englisch (ca. 25 Stunden/Woche) und würde beim FH Studiengang
Kommunikationswirtschaft komplett angerechnet werden. Vorgelegt wurden von der
Bw. eine Bestätigung der EF International School of English und eine
Bestätigung der University of Cambridge. Im Weiteren wurde darauf
hingewiesen, dass die Tochter bereits in der Zeit von Oktober bis November 2005
einen Full-Time Kurs in Französisch (ca. 20 Stunden/Woche) besucht hat
(Bestätigung des Eurocentres Paris).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Jänner 2007 wurde
der Berufung teilweise stattgegeben und der Bescheid aufgehoben. Begründend
wurde ausgeführt, dass aufgrund des Studienabbruches ab diesem Zeitpunkt
keine Familienbeihilfe zustehe.
Da sie jedoch bis April 2006 einen Sprachkurs absolviert
habe, welcher im Zusammenhang mit dem ab Herbst 2006 begonnenen Studium als
Berufsausbildung anerkannt werden kann, wurde der Berufung für den Zeitraum
März und April 2006 stattgegeben, für die übrigen Zeiträume
wird sie aber wegen Nichtvorliegens einer Berufsausbildung abgewiesen.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2007 stellte der
steuerliche Vertreter den Antrag die Berufung gegen den Bescheid über die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge der zweiten Instanz vorzulegen. Weiters wurde seitens
der Bw. hinzugefügt, dass die Tochter A. in den Monaten Mai und Juni 2006
ein Ausbildungspraktikum im Hotel XXX absolviert hat, welches ebenfalls im
Rahmen der Ausbildung beim FH-Wien Studiengang Kommunikationswirtschaft
anerkannt wird.
Vorgelegt wurde eine Bestätigung der
Studiengangsleitung mit folgendem Wortlaut:
Hiermit bestätigen wir, dass Frau A, geb. 9.9.9999,
der Full-Time-Cours in Englisch an der EF International Language School (Sydney
Australia) und der Business English Course (ESOL Examination) der University of
Cambridge an der FH Wien Studiengänge der WKW angerechnet wird. Beide Kurse
sind als gleichwertig mit den Lehrveranstaltungen in Englisch im Studiengang
Kommunikationswirtschaft einzustufen.
Weiters wurde ein Zeugnis des Hotels vorgelegt, in dem die
Tochter der Bw. als Praktikantin gearbeitet hat.
Aus dem im Folgenden wiedergegebenen Schreiben der
Studiengangsleitung ist ersichtlich, dass die Tätigkeit im Rahmen dieses
Praktikums ausschlaggebend für die Erlangung eines Studienplatzes an der
FH-Wien Studiengang Kommunikationswirtschaft der WKW war:
Hiermit bestätigen wir, dass Frau A, geb. am
9.9.9999 ein Praktikum (vom 1. Mai bis 30. Juni 2006) im Bereich
(Communication-PR, Marketing) im Hotel XXX absolviert hat. Ihre Tätigkeit
im Rahmen des Praktikums war ausschlaggebend für die Erlangung eines
Studienplatzes an der FH-Wien Studiengang Kommunikationswirtschaft der
WKW.
Das Finanzamt hat der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 29. Jänner 2007 teilweise Folge gegeben. Die Berufung gilt zufolge
des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, idF. BGBl. 433/1996 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn
für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.
Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der
Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen.
In der genannten Bestimmung hat der Gesetzgeber für in
Berufsausbildung befindliche volljährige Kinder eindeutig vorgegeben, unter
welchen Voraussetzungen ein Studium als Berufsausbildung im Sinne des
§ 2 Abs.1 lit. b des FLAG 1967 anzusehen ist. Als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr genügt die Aufnahme
als ordentlicher Hörer. Für den Anspruch ab dem zweiten Studienjahr
schreibt der Gesetzgeber die Ablegung von Prüfungen nach Art und Umfang
dezidiert vor. Die Erbringung des Nachweises über die abgelegten
Prüfungen ist somit Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr des ersten Studienabschnittes
Die volljährige Tochter der Bw. begann im
Wintersemester 2005/2006 ein Universitätsstudium, das sie bereits nach dem
ersten Semester abbrach. Die Bw. vermeint, dass die Voraussetzung einer
Berufsausbildung bei ihrer Tochter auch im Zeitraum zwischen Studienabbruch und
Neubeginn einer weiteren Ausbildung vorgelegen sei, dies insbesondere deshalb,
weil die Tochter einerseits einen Sprachkurs besuchte, der im nächsten
Studium als bereits absolvierte Lehrveranstaltung in Englisch angerechnet wurde,
und andererseits ein Praktikum absolvierte, welches ausschlaggebend für die
Erlangung des Studienplatzes an der Fachschule war.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren
Erkenntnissen festgestellt hat (z.B. VwGH vom 7.9.1993, 93/14/0100) enthält
das Gesetz keine nähere Beschreibung des Begriffes "Berufsausbildung".
Unter diesen Begriff seien aber "alle Arten schulischer oder
kursmäßigerAusbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz
für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt
wird."
Im Kommentar zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 von
Dr. Wittmann und Galletta zum § 2 FLAG heißt es, "dass der
Besuch von im allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten
Veranstaltungen nicht als Berufsausbildung gewertet werden kann und zwar selbst
dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische
Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist."
So ist es auch Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen,
wobei das Ablegen der vorgesehenen Prüfungen ein wesentlicher Bestandteil
der Berufsausbildung ist (VwGH vom 15.12.1987, 86/14/0059).
Als Zeiten einer Berufsausbildung werden nur solche Zeiten
gelten können, in denen aus objektiv erkennbaren Umständen darauf
geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch
tatsächlich erfolgt. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse genügt
nicht.
Da die Tochter der Bw. nur für das Wintersemester
2005/2006 an der Universität inskribiert war und dieses Semester mit
28. Februar 2006 endet, war die Gewährung der Familienbeihilfe
jedenfalls mit diesem Zeitpunkt begrenzt. Bei der im Studienblatt enthaltenen
Meldung bis 30. April 2006 handelt es sich lediglich um eine Nachfrist,
innerhalb der die Zulassung zum folgenden Semester noch möglich ist.
Verstreicht diese Frist, ohne dass das Studium zur Fortsetzung gemeldet wird,
dann liegt im gesamten Sommersemester, das mit 1. März beginnt, keine
Berufsausbildung vor.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Zeit des
absolvierten Sprachkurses in Australien sowie das von der Tochter der Bw.
absolvierten Praktikums vom 1. Mai bis 30. Juni 2006 ebenfalls als
Berufsausbildungszeiten gelten und daher Familienbeihilfe weiter zu
gewähren gewesen war.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung
für das erste Studienjahr. Nach der zitierten gesetzlichen Regelung ist
für den Anspruch auf Familienbeihilfe ein Leistungsnachweis somit erst nach
dem ersten Studienjahr zu erbringen, zuvor genügt der Nachweis der Aufnahme
als ordentlicher Hörer. Da zu Beginn eines Studiums das Ablegen von
Prüfungen häufig gar nicht möglich ist, muss dies insbesondere
für das erste Semester gelten, soweit nicht aus sonstigen Umständen
(z.B. Exmatrikulation bereits in den ersten Monaten) hervorgeht, dass ein
ernsthaftes Studium von Anfang an nicht geplant war. Da aus dem Vorbringen der
Bw. ein solcher Schluss nicht gezogen werden kann, wird die Familienbeihilfe bis
zu Ende des Wintersemesters 2005/2006 gewährt.
Der von der Tochter der Bw. besuchte
Sprachkurs
an der "EF International Scholl of English" stellt für sich betrachtet
keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, weil die Tochter dadurch
in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde.
Die Tochter der Bw. hat diesem Sprachkurs nachfolgend ab
dem Wintersemester 2006/2007 den Lehrgang an der Fachhochschule
Kommunikationswirtschaft begonnen. Englisch ist eine der Grundlagen für die
positive Absolvierung dieses Lehrganges.
Die Absolvierung dieses Sprachkurses war zwar nicht
zwingend notwendige Voraussetzung für die Berufsausbildung, aber es besteht
ein enger Zusammenhang zwischen der absolvierten Sprachausbildung und dem
weiteren Ausbildungsgang (Studium) der Tochter, weil dadurch die bereits zu
Studienbeginn vorausgesetzten Kenntnisse der englischen Sprache erworben bzw.
gefestigt wurden. Dies ist auch aus dem Umstand erkennbar, dass die abgelegten
Prüfungen und Arbeiten im Ausland beim Lehrgang an der Fachhochschule
angerechnet wurden.
Zudem wurde durch diese kursmäßige Ausbildung
der noch nicht berufstätigen Tochter der Bw. - ohne Bezugnahme auf die
spezielle Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz - Wissen vermittelt,
welches auch für das künftige Berufsleben erforderlich ist.
Im Hinblick auf das im Anschluss betriebene Studium ist es
nach den vorstehenden Ausführungen gerechtfertigt, vom Besuch einer auf
eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltung auszugehen und es
kommt der Sprachausbildung (als Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung) der
Charakter einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG zu. Folglich hat die Bw.
für die Monate März und April 2006 Anspruch auf Familienbeihilfe und
den Kinderabsetzbetrag.
Hinsichtlich der Zeit des
Berufspraktikums
ist auszuführen, dass es unbestritten ist, dass das Praktikum für die
weitere Berufsausbildung von Vorteil war, da diese - wie aus einer
Bestätigung der Studienlehrgangsleitung hervorgeht - sogar ausschlaggebend
für die Erhaltung eines Studienplatzes war. Trotzdem kann in einem solchen
Fall die angeführte Tätigkeit nur dann als Berufsausbildung gewertet
werden, wenn eine Bestätigung der Lehranstalt vorliegt, dass die gesamte
Tätigkeit als einschlägige Vorpraxis
unabdingbare Aufnahmevoraussetzung
ist.
Wie jedoch aus der vorliegenden Bestätigung
hervorgeht, ist ein derartiges Praktikum keine unabdingbare Voraussetzung,
sondern war bei der Vergabe der limitierten Plätze lediglich
ausschlaggebend. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates lag für
den Zeitraum keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vor. Folglich besteht kein
Anspruch für Familienbeihilfe für die Monate Mai bis September
2006.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a
EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
für jedes Kind zu. Mangels Anspruch auf Familienbeihilfe für den
Zeitraum 1. Mai bis 30. September 2006 waren auch die Kinderabsetzbeträge
zurückzufordern.
Der unabhängige Finanzsenat hält fest, dass die
Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
1967 im vorliegenden Berufungsfall einerseits erfüllt sind, und zwar
hinsichtlich der Zeit während des Sprachkurses und andererseits nicht
erfüllt sind, und zwar für die Zeit des Praktikums und daher die
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag zu Recht vom Finanzamt für den
Zeitraum 1. Mai bis 30. September 2006 in Höhe von insgesamt
1.145,50 € rückgefordert wurde.
Es war daher - wie im Umfang der Berufungsvorentscheidung -
der Berufung teilweise Folge zu geben.
Wien, am 31.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1256-W/07
- Stammnummer
- 28699
- Gültig
- 31.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF