Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1375-W/07
Zurückweisung eines Vorlageantrages mangels Berufungsvorentscheidung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1375-W/07vom 29.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Vorlageantrag der A, vertreten durch Bernd Sykora,
Wirtschaftstreuhänder - Steuerberater, 3011 Neu-Purkersdorf,
Tullnerbachstraße 92a, vom 20. Mai 2003 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 21. Jänner 2003 betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 1998, 2000 und 2001 entschieden:
Der
Vorlageantrag wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit a der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) - die SJ - stellte mit Schreiben
vom 20. Mai 2003 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen
die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998, 2000 und 2001
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, ohne dass die Abgabenbehörde
erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hatte.
Betriebsgegenstand der Bw war im Streitzeitraum 1998 bis
2001 das Verlegen von Fliesen. Im Rahmen einer die Jahre 1998 bis 2000
umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung gemäß
§ 147 BAO wurden von der Bw für Fremdleistungen geltend gemachte
Vorsteuerbeträge von der Betriebsprüfung (Bp) (Bp-Bericht vom
9. Jänner 2003) nicht anerkannt.
Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und
setzte mit Bescheiden vom 21. Jänner 2003 die Umsatzsteuer für
die Jahre 1998, 2000 und 2001 fest, wobei das Verfahren hinsichtlich der
Umsatzsteuer für das Jahr 1998 gemäß
§ 303 Abs 4 BAO
wiederaufgenommen wurde (Umsatzsteuer-Erstbescheid vom 15. Februar 2000)
und die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 gemäß
§ 200 Abs 1
BAO vorläufig festgesetzt wurde.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2003 erhob die Bw
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998,
2000 und 2001 vom 21. Jänner 2003 und mit Schreiben vom 20. Mai
2003 ersuchte die Bw ihre Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorzulegen.
Nach Aktenlage wurde betreffend Umsatzsteuer für die
Jahre 1998, 2000 und 2001 keine Berufungsvorentscheidung erlassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ist die Berufung weder zurückzuweisen
(§ 273 BAO) noch als zurückgenommen (§ 85
Abs 2, § 86a Abs 1, § 275) oder als gegenstandslos
(§ 256 Abs 3, § 274) zu erklären, so kann
gemäß
§ 276 Abs 1 BAO die Abgabenbehörde erster Instanz die
Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch
Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet
abweisen.
Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung
über die Berufung wirkt, kann gemäß Abs 2 leg cit innerhalb
eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur
Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder
befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.
Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine
Berufungsvorentscheidung voraus (VwGH 28.10.1997, 93/14/0146). Wird er vor
Zustellung der Berufungsvorentscheidung gestellt, so ist er wirkungslos (zB VwGH
26.6.1990, 89/14/0122; 25.11.1999, 99/15/0136) (vgl Ritz, BAO-Kommentar,
3. Auflage, Tz 26 zu § 276, S 819).
§ 276 Abs 2 BAO normiert ausdrücklich, dass ein
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz nur auf Grund einer vorangegangenen Berufungsvorentscheidung
eingebracht werden kann. Voraussetzung eines diesbezüglichen Antrages ist
somit, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung
erlassen hat. Hat das Finanzamt keine Berufungsvorentscheidung erlassen, kommt
dem Antrag eine solche Qualifikation nicht zu. Er ist somit ohne rechtliche
Wirkung (VwGH 26.6.1990, 89/14/0122) und in der Folge
zurückzuweisen.
Gemäß
§ 273 Abs 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Da im gegenständlichen Berufungsfall von der
Abgabenbehörde erster Instanz keine Berufungsvorentscheidung betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2001 erlassen wurden, ein
Vorlageantrag aber unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung voraussetzt, kommt
dem von der Bw als Vorlageantrag bezeichneten Schreiben vom 20. Mai 2003
die Qualifikation eines Vorlageantrages iSd § 276 Abs 2 BAO nicht zu. Das
in Rede stehende Schreiben der Bw vom 20. Mai 2003 ist somit wegen
Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Wien, am 29.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1375-W/07
- Stammnummer
- 28662
- Gültig
- 29.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF