Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0589-W/07
Berücksichtigung von Verlusttangenten, wenn keine Beteiligung mehr besteht und die Mitteilung über die einheitliche und gesonderte Feststellung einen Gewinn ausweist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0589-W/07vom 29.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Mag. Dr. Michael
Kowarik, 1150 Wien, Schwendergasse 7-13/2, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezieht nichtselbständige
Einkünfte und daneben Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf Grund von
Beteiligungen.
Im Streitjahr hat der Bw Einkünfte aus der Beteiligung
an der S OEG in Höhe von 27.542,00 € bezogen. Diese wurden zur StNr.:
xxx des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk einheitlich und gesondert
festgestellt und eine Mitteilung an das Wohnsitzfinanzamt übersendet. Diese
Mitteilung bildet die Grundlage für den Ansatz der gewerblichen
Einkünfte im angefochtenen Bescheid.
Weiters wurden die Einkünfte auf Grund der Beteiligung
des Bw an der WT GesmbH & atypisch Stille vom Finanzamt für den 6., 7.
und 15. Bezirk zur St.Nr.: xxy einheitlich und gesondert festgestellt und eine
Mitteilung an das Wohnsitzfinanzamt übersendet.
In der frist- und formgerechten Berufung wendet der Bw ein,
die Verlusttangenten seien in den Einkommensteuerbescheid einzubeziehen. Der Bw
sei an der WT GesmbH & atypisch Stille, Finanzamt Mödling, St.Nr.: xxz
sowie an der SI GesmbH & atypisch Stille Finanzamt für den 1. und 23.
Bezirk, St.Nr.: xyz beteiligt.
Im Zeitpunkt der Erstellung der
Einkommensteuererklärungen seien noch keine Ergebnisse dieser
Gesellschaften vorgelegen. Daher sei im Formular E 106b unter der Anführung
der Namen und Anschrift und St.Nr. der Gesellschaften "unbekannt" eingetragen
worden. Da nach Angaben des Bw in diesen Gesellschaften erhebliche Verluste
entstanden seien und nunmehr eine geraume Zeit verstrichen sei, seien die
Verlusttangenten 2004 anzusetzen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung (BVE) wird vom
Finanzamt damit begründet, es ließen sich bei den Beteiligungen keine
Hinweise auf Verluste erkennen. Für die WT GesmbH & atypisch Stille
seien keine Abgabenerklärungen abgegeben worden und die SI GesmbH &
atypisch Stille habe im Jahr 2004 nicht mehr bestanden. Sollte eine
Verlustmitteilung ergehen, würde der Einkommensteuerbescheid 2004 gem.
§ 295 Abs. 1 BAO geändert werden.
Im Vorlageantrag führt der Bw aus, die Begründung
der BVE decke sich nicht mit seinen Informationen. Die Beteiligungen als
atypisch stiller Gesellschafter bei besagten Unternehmen seien nach wie vor
aufrecht und aktiv, so dass sich ein Niederschlag in der persönlichen
Steuererklärung ergeben müsste.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Berufungsbegehren lautete auf Berücksichtigung von
Verlusttangenten.
Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt, dass Verlusttangenten deshalb nicht berücksichtigt werden
konnten, da sich keine Anhaltspunkte für Verluste ergeben. Diesen
Ausführungen des Finanzamtes ist zuzustimmen.
Die atypisch stille Gesellschaft "SI GesmbH & atypisch
Stille" bestand im Jahr 2004 nicht mehr. Dies ergibt sich auf Grund von
Erhebungen des Finanzamtes. Ein Verlust kann somit nicht angesetzt
werden.
Bezüglich der atypisch stillen Beteiligung des Bw an
der WT GesmbH & atypisch Stille wurden die Einkünfte vom Finanzamt
für den 6., 7. und 15. Bezirk zur Steuernummer xxy einheitlich und
gesondert festgestellt, wobei lt. Mitteilung vom 22.3.2007 der auf den Bw
entfallende Anteil 1.400,00 € beträgt. Diese Einkünfte sind gem.
§ 295 Abs. 1 BAO dem Einkommensteuerbescheid zu Grunde zu legen, da der
Feststellungsbescheid einen Grundlagenbescheid darstellt.
Da der Feststellungsbescheid einen Gewinn ausweist, kann
kein Verlust in Ansatz gebracht werden. Wenn der Bw vermeint, die einheitliche
und gesonderte Feststellung hätte für ihn einen Verlust ergeben
müssen, hätte er den Grundlagenbescheid bekämpfen
müssen.
Gem. § 289 Abs. 2 BAO kann die Berufungsbehörde
den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung hin abändern.
Es war daher der angefochtene Bescheid zu
verbösern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 29.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0589-W/07
- Stammnummer
- 28661
- Gültig
- 29.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF