Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0043-Z2L/06
Einfuhr eines neuen PKWs und EUSt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0043-Z2L/06vom 29.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 13. Mai 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch, vertreten durch AD Haas, vom 18. April 2006, Zl. 910000/05040/2006, betreffend Eingangsabgaben 2006 entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. Mai 2004 wurden dem Beschwerdeführer (Bf.) Abgaben in Höhe von ingsesamt € 1.031,59 vorgeschrieben. Das dagegen eingebrachte Schreiben vom 1. März 2006 wurde vom Zollamt als Berufung gewertet und mit Berufungsvorentscheidung vom 18. April 2006 als unbegründet abgewiesen. Strittig ist im ggstl. Verfahren, ob zu Recht die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 20% erhoben wurde oder nicht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 1 Abs. 1 Z 3 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) unterliegt die Einfuhr von Gegenständen der Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus einem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt. Nach § 1 Abs. 2 UStG ist Inland das Bundesgebiet. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland ist. Gem. § 5 Abs. 1 UStG wird der Umsatz bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3) nach dem Zollwert des eingeführten Gegenstandes bemessen. Gem. § 26 Abs. 1 erster Satz UStG gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß. Gem. Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.
Der Beschwerde, die sich gegen die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer richtet, kommt aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:
Die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer knüpft an den Einfuhrvorgang an. Das Verbringen des gegenständlichen Buches aus dem Drittlandsgebiet Schweiz in das Inland (Bundesgebiet) und die nachfolgende Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr führte daher gem. Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK in Verbindung mit § 26 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 Z 3 UStG zum Entstehen der Einfuhrumsatzsteuer, ohne dass es darauf ankäme, in welchem Zustand sich das Fahrzeug befindet.
Salzburg, am 29. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 5 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 26 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0043-Z2L/06
- Stammnummer
- 28660
- Gültig
- 29.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF