Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0293-I/07
Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuer ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0293-I/07vom 25.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E, Adr, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 28. März 2007 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In dem am 19. März 2007 abgeschlossenen
Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag ist unter Punkt "Erstens"
festgehalten, dass J ua. seiner Tochter E (= Berufungswerberin, Bw) einen
Bargeldbetrag von € 5.500 als Entfertigungsbetrag schenkungsweise
übergeben hat. Im Gegenzug verzichtet die Bw auf ihre gesetzlichen
Pflichtteilsansprüche.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom
28. März 2007, StrNr, ausgehend vom steuerpflichtigen Erwerb
€ 3.300 gem. § 8 Abs. 1 (Stkl. I) Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, die 2%ige Schenkungssteuer
im Betrag von € 66 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, "da
der Verfassungsgerichtshof die Erbschaftssteuer und damit gleichzusetzend die
Schenkungssteuer als verfassungswidrig aufgehoben hat" werde die Aufhebung der
vorgeschriebenen Schenkungssteuer beantragt.
Die Berufung wurde dem UFS direkt zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG gilt
als Schenkung im Sinne des Gesetzes, was jemandem als Abfindung für einen
Erbverzicht bzw. Pflichtteilsverzicht gewährt wird.
Entgegen dem Berufungsvorbringen hat der VfGH bislang mit
Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06-15, ausschließlich den
Grundtatbestand zur Erbschaftssteuer
nach Ziffer 1 des § 1 Abs. 1 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben; dies
mit Wirkung erst ab 1. August 2008.
Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des
Grundtatbestandes zur Schenkungssteuer
nach Ziffer 2 des § 1 Abs. 1 ErbStG hat der VfGH mit Beschluss vom 8.
März 2007, B 1983/06-7, erst das Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet
und eine diesbezügliche Entscheidung frühestens für ca. Mitte
Juni 2007 angekündigt.
Das bedeutet, die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die
schenkungssteuerpflichtigen Vorgänge sind nach wie vor - ebenso wie jene
für die Erbschaftssteuer bis zum 1. August 2008 -
unverändert aufrecht, weshalb von
einer "Aufhebung der Schenkungssteuer als verfassungswidrig" keine Rede sein
kann.
Im Übrigen wurden gegen den in Anwendung der geltenden
gesetzlichen Bestimmungen erlassenen Schenkungssteuerbescheid keinerlei
substantielle Einwendungen, weder dem Grunde noch der Höhe nach,
vorgebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 25. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0293-I/07
- Stammnummer
- 28640
- Gültig
- 25.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF