Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0413-S/06
Die Anerkennung von Renten und dauernde Lasten als Sonderausgaben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0413-S/06vom 23.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei dauernden Lasten, die begrifflich neben den Renten stehen, handelt es sich um auf Dauer angelegte, wiederkehrende Leistungsverpflichtungen, die auf einem besonderen Verpflichtungsgrund beruhen, rechtlich erzwingbar sind und denen das aleatorische Moment wie den Renten anhaftet.
Den streitgegenständlichen Bürgschaftszahlungen fehlt jegliches Unsicherheitsmoment. Die Zahlungsverpflichtungen stellen vielmehr Raten dar, die ein feststehendes, bestimmtes Kapital abzutragen haben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Gabriele Soini-Wolf und die
weiteren Mitglieder Mag. Eva Bernroider, Dr. Walter Zisler und Dr. Otmar
Sommerauer im Beisein der Schriftführerin Frau Roswitha Mohr über die
Berufung FSH, vertreten durch Göttlich-Schwaighofer WTH GmbH,
5302 Henndorf, Hauptstraße 61 A, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Land, vertreten durch Dr. Friederike Heitger-Leitich, betreffend
Einkommensteuer 2004 nach der am 23. Mai 2007 in 5026 Salzburg-Aigen,
Aignerstraße 10, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw beantragte im Rahmen der
Einkommensteuererklärung 2004 als Sonderausgaben unter der Kennziffer
"freiwillige Weiterversicherung bzw. Renten" den Abzug von Kosten in Höhe
von € 30.000,-.
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens stellte sich heraus, dass
es sich bei den als Sonderausgaben beantragten Kosten um
Bürgschaftszahlungen handle. Der Bw habe nämlich bei der B
Bürgschaften für seinen Sohn übernommen. Aufgrund der Insolvenz
des Unternehmens und mangels Privatvermögens des Sohnes habe man den Bw als
Bürgen in Anspruch genommen. Mit der Bank habe man monatliche Raten in
Höhe von € 5.000,- vereinbart, um die offenen Kredite zu tilgen.
Da Bürgschaftszahlungen auf einem besonderen
Verpflichtungsgrund beruhen, rechtlich erzwingbar seien, eine gewisse
Periodizität bzw. regelmäßige Wiederkehr aufweisen und keinerlei
Gegenleistung vorliege, handle es sich bei den streitgegenständlichen
Kosten um dauernde Lasten iSd § 18 EStG.
Eine Bestätigung der Bank vom 4. 1. 2006, die wie
folgt lautet, wurde der Vorhaltsbeantwortung beigelegt:
HerrX hat für die
aushaftenden Kredite Konto Nr. 10140, 334979, 338079, 338087, lautend auf seinen
Sohn XX, eine Haftung als Bürge
und Zahler übernommen.
Da die Rückzahlung
seitens des Sohnes aufgrund eines Konkurses nicht mehr durchgeführt werden
konnte, war Bank gezwungen, den
Bürgen in Anspruch zu nehmen.
Mit dem Bürgen
wiederum wurde eine mündliche Vereinbarung getroffen, dass vorerst bis auf
weiteres ein Betrag in Höhe von € 5.000,- pro Monat an
Bank zurück zu zahlen ist, bis es
gelingt Liegenschaften zu veräußern und damit eine endgültige
Regelung herbei zu führen.
Im Zuge der Veranlagung wurde den Bürgschaftszahlungen
die Anerkennung als Sonderausgaben verweigert und der Einkommensteuerbescheid
2004 wie folgt angefochten:
Der Bw habe gegenüber der Bank für seinen Sohn
Bürgschaften in Höhe von insgesamt € 1.163.000,- übernommen.
Weiters bestehe eine grundbücherliche Sicherstellung auf den dem X
gehörenden landwirtschaftlichen Liegenschaften. Aufgrund der Insolvenz des
Sohnes habe man den Bw als Bürge in Anspruch genommen. Da die aushaftenden
Schulden (€ 1.417.000,-) aus den laufenden Einkünften des Bürgen
nicht gedeckt werden können, habe man mit der Bank, bis zur Umwidmung und
Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundflächen monatliche
Zahlungen vereinbart.
Im vorliegenden Fall liege eine rechtlich erzwingbare,
privatrechtliche Verpflichtung aufgrund eines Vertrages (nämlich eines
Bürgschaftsvertrages) vor, sodass jedenfalls der von der Rechtsprechung
geforderte besondere Verpflichtungsgrund gegeben sei.
Sowohl Doralt als auch Hofstätter/Reichl führen
in ihren jeweiligen Kommentaren aus, dass Renten und dauernde Lasten dann als
Sonderausgaben abgesetzt werden können, wenn sie auf einem besonderen
Verpflichtungsgrund beruhen und rechtlich erzwingbar seien.
Weiters handle es sich bei sonstigen dauernden Lasten um
Leistungsverpflichtungen, die während eines längeren Zeitraums,
mindestens aber zehn Jahre, bestehen und deren Zeitdauer nicht absolut fixiert
sei.
Die Verpflichtungen des Bw werden den zeitlichen Rahmen bei
weitem übersteigen, zumal die derzeit vereinbarten Raten nicht einmal die
jährlich anfallenden neu hinzukommenden Zinsen abdecken können.
Da alle geforderten Voraussetzungen für das Vorliegen
von dauernden Lasten gegeben seien, liegen Sonderausgaben iSd § 18 EStG
vor.
Die Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung
abgewiesen, wobei in der Begründung auf die Nichtabzugsfähigkeit von
Schuldzinsen als Sonderausgaben hingewiesen und die Bürgschaftszahlung als
eine ratenweise Abdeckung von Darlehensverbindlichkeiten gesehen wurde.
Vom Bw wurde rechtzeitig ein Vorlageantrag gestellt.
Ein Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegt
vor.
Im Rahmen eines Erörterungstermines vor dem
Unabhängigen Finanzsenat wurden die Bürgschaftsverträge
vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass der Bw einerseits in 6
Bürgschaftsverträgen mit der H Haftungen in Höhe von ATS 19,5 Mio
andererseits in einer weiteren Bürgschaftsverpflichtung mit dem S für
Verbindlichkeiten für Warenlieferungen eine Haftung in Höhe von ATS
1,5 Mio übernommen habe.
In der am 23. Mai 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
Die Unsicherheit der zeitlichen Dauer sei bei Renten durch
das Er- oder Ableben des Berechtigten bzw Verpflichteten gegeben. Wenn
allerdings der dauernden Last die rententypische Unsicherheit nicht immanent
sei, müsste der vereinbarte Leistungsinhalt (umsatz- gewinnabhängige
Teilleistungen) risikobelastet sein, um von einem aleatorischen Moment sprechen
zu können.
Der Leistungsinhalt sei im gegenständlichen Fall
insofern unbestimmt, als der Hauptschuldner jederzeit wieder Leistungen
erbringen könne. Im Moment könne er diese noch nicht erbringen, in
absehbarer Zeit (Ablauf des Privatkonkurses) werde er wieder über ein
pfändbares Einkommen verfügen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Zl
2000/13/0188 vom 24.9.2003) liege bei einer Leistung, welche in einer
gewinnabhängigen Verpflichtung bestanden habe eine dauernde Last vor. Im
Spruch sei es darum gegangen, ob man dauernde Lasten, die aus einer Beteiligung
an einer deutschen KG resultieren, als Sonderausgabe in Abzug bringen
könne, wobei die dauernde Last selber nicht in Frage gestellt wurde.
Nach der österreichischen Rechtspraxis können
umsatz- oder gewinnabhängige Leistungen dem weiten Begriff der Renten
zugeordnet werden, zumal ihnen in zeitlicher und betragsmäßiger Sicht
ein rententypisches Unsicherheitsrisiko eigen sei.
Die Bürgschaftsverträge wurden freiwillig
abgeschlossen, der Bw verfüge über Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Pension) sowie aus Vermietung und Verpachtung.
Beim Vermögen des Bw handle es sich land- und forstwirtschaftliche
Grundflächen, die umzuwidmen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sonderausgaben sind im Gesetz taxativ aufgezählte
Ausgaben, die bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen sind, soweit sie
nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen (§ 18 Abs. 1 EStG);
gemäß Z 1 der gerade zitierten Gesetzesstelle zählen Renten und
dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen,
dazu.
Die dauernde Last ist als Oberbegriff zu sehen und
schließt die Rente als Unterart ein (Stoll, Rentenbesteuerung, Rz 32).
"Sonstige" dauernde Lasten sind rentenähnliche, von
einem gewissen Unsicherheitsmoment abhängige Leistungsverpflichtungen, die
während eines längeren Zeitraumes, mindestens aber zehn Jahre bestehen
und deren Zeitdauer nicht absolut fixiert ist (Doralt, Kommentar zum EStG,
§ 18 Tz 28). Es handelt sich um Leistungsverpflichtungen, die ein
Steuerpflichtiger für längere Zeit einer bestimmten Person
gegenüber unter anderem in Gestalt von Geld- oder Sachleistungen, also in
Form eines Vermögensabflusses, aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zu
erbringen hat und die nicht mit bestimmten Einkünften
zusammenhängen.
Soll eine Leistung als Tilgung einer dauernden Last
angesehen werden, muss sie auf einem besonderen Verpflichtungsgrund - darunter
fallen insbesondere privatrechtliche Verpflichtungen auf Grund eines Vertrages
oder auf Grund des Gesetzes - beruhen, wobei die Leistung rechtlich erzwingbar
sein muss.
Was den für die Annahme einer langen Dauer
maßgeblichen Zeitraum anlangt, wird die Auffassung vertreten, es sei
hiefür ein solcher von mindestens 10 Jahren in der Regel erforderlich und
ausreichend bzw wird eine Mindestdauer von 10 Jahren verlangt (VwGH vom
29.3.1993, 92/15/0052), wobei wiederum die Zeitdauer nicht absolut fixiert sein
darf. Das bedeutet, dass sonstige dauernde Lasten im zeitlichen Sinn
rentenähnlich sein müssen, ihre Laufzeit von zeitlichen
Unsicherheitsfaktoren abhängig sein muss.
Dies ist dann der Fall, wenn die Zeitbegrenzung der zu
erbringenden Leistung mit Hilfe von unbestimmten Ereignissen umschrieben wird.
Auch für sonstige dauernde Lasten ist daher das entscheidende Gewicht auf
das Vorhandensein einer aleatorischen Komponente zu legen.
Bei den dauernden Lasten, die begrifflich neben den Renten
stehen, handelt es sich um auf Dauer (aber mit unbestimmtem Ende, etwa dem
Ableben) angelegte, wiederkehrende Leistungsverpflichtungen, denen nicht die
Regelmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Renten eigen sind,
aber dennoch periodisch wiederkehrende Aufwendungen darstellen, die auf einem
besonderen Verpflichtungsgrund (wie Gesetz, Vertrag, letztwillige
Verfügung) beruhen, sohin rechtlich erzwingbar sind und denen das
aleatorische Element wie den Renten anhaftet (Stoll, Rentenbesteuerung, Tz
1244).
Sind allerdings die Zahlungsverpflichtungen sowohl der
Höhe nach, als auch hinsichtlich der Laufzeit eindeutig bestimmbar und
selbst im Falle des Ablebens des Verpflichteten nicht erloschen, stellen die
einzelnen Zahlungen Raten dar, die ein feststehendes, bestimmtes Kapital
abzutragen haben.
Dies bedeutet
für den gegenständlichen Fall:
Ausgangspunkt der hier zu klärenden Rechtsfrage sind
zwischen dem Bw. und der B bzw dem Sa geschlossene
Bürgschaftsverträge. Der Bw verpflichtete sich darin, die
Gläubiger seines Sohnes dann zu befriedigen, wenn dieser seine
Verbindlichkeiten (Bankschulden) nicht erfüllt.
Da der Sohn des Bw aufgrund eines Konkurses seine
Zahlungsverpflichtungen einstellte, wurde der Bw als Bürge (und Zahler) in
Anspruch genommen.
Um die streitgegenständlichen
Bürgschaftszahlungen den sonstigen dauernden Lasten des § 18 Abs. 1 Z
1 EStG zuordnen zu können, ist zunächst zu prüfen, ob die oben
beschriebenen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
Bei Bürgschaftszahlungen handelt es sich um periodisch
wiederkehrende Aufwendungen in Form von Geldleistungen, die aufgrund einer
vertraglich begründeten Verpflichtung, nämlich einer
Bürgschaftsverpflichtung, zu leisten sind. Der vom Gesetzgeber geforderte
besondere Verpflichtungsgrund ist im Falle einer Bürgschaftsverpflichtung
gegeben, zumal auch erzwingbare Ansprüche auf die laufenden Zuwendungen
bestehen.
Was den für die Annahme einer langen Dauer
maßgeblichen Zeitraum (mindestens 10 Jahre) anlangt, ist den
Ausführungen des Bw in der Berufungsschrift in Anbetracht der Höhe der
Verbindlichkeiten und den monatlichen Teilzahlungen zu folgen.
Allerdings ist zu beachten, dass es sich bei den dauernden
Lasten um einen Oberbegriff handelt, welcher mit den Renten als einem seiner
Unterfälle das Merkmal eines gewissen Unsicherheitsmomentes gemeinsam hat.
Auch für die neben den Renten vom Gesetz als Sonderausgaben anerkannten
"sonstigen dauernden Lasten" ist daher erforderlich, dass sie rentenähnlich
sind, das heißt die Zeitbegrenzung der zu erbringenden Leistung wird mit
Hilfe von unbestimmten Ereignissen umschrieben.
Den streitgegenständlichen Geldleistungen, die
hypothekarisch gesichert sind, fehlt jedoch jegliches Unsicherheitsmoment. Bei
den Bürgschaftsverpflichtungen haben der Bw und die Banken eine feste Summe
(weder umsatz- noch gewinnabhängig) ihren Vereinbarungen zugrunde gelegt,
die in der Folge in Form von Teilleistungen abzutragen ist und bis zur
Erfüllung der Leistungspflicht auf die Rechtsnachfolger
übergeht.
Dass sich die Höhe der Teilleistungen und die Laufzeit
der Zahlungspflicht (im gegenseitigem Interesse) an den jeweiligen
monetären Möglichkeiten des Verpflichteten orientieren, lässt
nicht auf rententypische Unsicherheitsmomente schließen. Vielmehr handelt
es sich dabei um bankinterne Abmachungen einer Kreditbedienung.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass
Banken Kreditgeschäfte/Bürgschaftsverpflichtungen mit aleatorischen
Komponenten schon aus Geschäftsgründen nicht zulassen werden.
Nach Ansicht des Bw ist der Leistungsinhalt insofern
unbestimmt, als der Hauptschuldner in absehbarer Zeit wieder über ein
pfändbares Einkommen verfügen werde und somit selbst Leistungen
erbringen könne.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der
Bürge zum Hauptschuldner in einem besonderen schuldrechtlichen
Verhältnis steht, kraft dessen ihm dieser zum Ersatz des Geleisteten
verpflichtet ist.
Ein Regressanspruch des Bürgen gegenüber dem
wieder liquiden Hauptschuldner wäre unter diesen Umständen
durchsetzbar und eine wirtschaftliche Belastung des Bw nicht gegeben.
Abgesehen davon würde unter diesen Voraussetzungen die
zu beurteilende Zahlungsverpflichtung dem für die Annahme einer langen
Dauer maßgeblichen Zeitraum nicht gerecht.
Die auf Grund der Bürgschaft geleisteten Zahlungen des
Bw erfüllen nicht die Tatbestandsmerkmale des § 18 Abs. 1 Z 1
EStG.
Der streitgegenständliche Sachverhalt ist aber auch
unter dem Aspekt einer freiwilligen Zuwendung zu durchleuchten.
Gemäß
§ 20 Abs. 3 EStG können
Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 4 nicht als Sonderausgaben
(§ 18) abgezogen werden.
§ 20 Abs. 1 Z 4 führt freiwillige Zuwendungen und
Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen an, auch wenn die
Zuwendung auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen.
Zuwendungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person
liegen im streitgegenständlichen Fall, trotz eines Vater - Sohn -
Verhältnisses, nicht vor.
Freiwillige Zuwendungen sind Ausgaben, denen keine
wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und die ohne zwingende
rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden.
Freiwillig sind Zuwendungen nicht nur dann, wenn sie ohne
jede Verpflichtung geleistet werden. Freiwilligkeit liegt auch dann vor, wenn
die Zuwendung auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruht, die verpflichtende
Vereinbarung aber freiwillig eingegangen worden ist, denn die rechtliche
Erzwingbarkeit nimmt einer Zuwendung das Merkmal der Freiwilligkeit nur dann,
wenn man sich nicht aus freien Stücken der Zuwendung verpflichtet hat
(siehe dazu Doralt § 20 Tz 105/106).
Vom Bw wurde die verpflichtende Vereinbarung - die
Bürgschaftsverträge - jedoch freiwillig eingegangen (siehe dazu
Verhandlungsprotokoll), sodass den streitgegenständlichen Zahlungen der
Charakter der Freiwilligkeit eigen ist. Da die Zuwendungen auch nicht auf rein
wirtschaftlicher Basis erbracht werden, wäre die Berufung auch aus diesem
Grunde abzuweisen.
Salzburg, am
23. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Renten und dauernde LastenBürgschaftszahlungenbesonderer Verpflichtungsgrundmaßgeblicher Zeitraum aleatorische Komponente
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0413-S/06
- Stammnummer
- 28632
- Gültig
- 23.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF