Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1433-W/07
Zurückweisung einer Berufung als verspätet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1433-W/07vom 24.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
Unabhängige Finanzsenat hat hinsichtlich der Berufung des Bw., vertreten
durch Günter Theissl, gegen die Bescheide des Finanzamtes Oberwart
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1988, Gewerbesteuer für das
Jahr 1988 beschlossen:
Die
Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat auf Grund der
von der Betriebsprüfungsabteilung getroffenen Feststellungen Umsatzsteuer-
und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1989 bis 1995,
Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1989 bis 1993, einen
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für das Jahr 1996 und einen
Normverbrauchsabgabebescheid für das Jahr 1995 erlassen.
Die am 30. April 1998
verfasste und am selben Tag beim Finanzamt eingelangte Berufung richtet sich
zunächst gegen diese am 12. bzw. 13. Februar 1998 erlassenen
Bescheide, wobei vor allem die Schätzungsberechtigung beim Handel mit
Kraftfahrzeugen, die Höhe der von der Bp ermittelten Rohaufschläge und
verhängten Sicherheitszuschläge, der nicht gewährte
Vorsteuerabzug in Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen und die Methode zur
Berechnung der Normverbrauchsabgabe angefochten wird. Soweit die Berufung diese
Bescheide bekämpft, wurde über sie bereits mit Berufungsentscheidung
vom 22. Mai 2007, ho. GZ. X, GZ. Y, abgesprochen.
Die oa. Berufung vom
30. April 1998 richtet sich aber auch gegen den Einkommensteuer- und den
Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1988 vom 21. Mai 1990 (diese
Bescheide wurden nicht im Zuge der oa. abgabenbehördlichen Prüfung
erlassen).
Ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung wurde das Rechtsmittel am 27. Juli 2000 der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO, BGBl. Nr. 194/1961, hat
die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn
die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Im gegenständlichen Fall
hat der steuerliche Vertreter des Bw. nicht nur gegen die im Anschluss an die
angeführte abgabenbehördliche Prüfung ergangenen Bescheide vom
12. bzw. 13. Februar 1998 (betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer
für die Jahre 1989 bis 1995, Gewerbesteuer für die Jahre 1989 bis
1993, Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 1996 und Normverbrauchsabgabe
für das Jahr 1995, siehe oben im Sachverhaltsteil der
Berufungsentscheidung) berufen, sondern auch gegen den Einkommensteuer- und den
Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1988, die bereits am 21. Mai
1990 ergangen waren. Zum Zeitpunkt des
Erhebens der Berufung am 30. April
1998 waren diese Bescheide somit
längst in Rechtskraft erwachsen, weshalb die dagegen erhobene Berufung als
verspätet zurückzuweisen ist.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
24. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EinkommensteuerGewerbesteuerZurückweisung einer Berufungverspätetes Einbringennicht fristgerechtes Einbringen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1433-W/07
- Stammnummer
- 28631
- Gültig
- 24.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF