Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1429-W/07
Verfassungswidrigkeit des Grundtatbestandes der Schenkungssteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1429-W/07vom 25.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn D.L., W., vertreten durch R.W.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 26. März 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Übertragungsvertrag vom
6. September 2005 hat Frau H.L. an Herrn D.L., dem Berufungswerber,
€ 205.000,-- übertragen. Diese Übertragung erfolgte ohne
Gegenleistung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.
Für diesen Rechtsvorgang wurde dem Berufungswerber vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Bescheid vom
26. März 2007 die Schenkungssteuer mit € 16.224,--
vorgeschrieben.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde wie
folgt begründet:
"Das Finanzamt
hat mit Datum 26. März 2007 Schenkungssteuer für den
Übergabsvertrag vom 08. September 2005 mit
H.L. (mit einem Geldbetrag in Höhe
von € 205.000,-) Schenkungssteuer in Höhe von
€ 16.224,- festgesetzt.
Mit
Prüfungsbeschluss B 1983/06 vom 08. März 2007 hat der
Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren zur Schenkungssteuer
eingeleitet, um die verfassungsmäßige Konformität des so
genannten Grundtatbestandes, also jener Norm, die die Schenkungssteuer
vorschreibt (§ 1 Abs 1 Z 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955; "2.
Schenkungen unter Lebenden"), zu prüfen.
Da wie analog
zum Erkenntnis der Erbschaftssteuer G 54/06 vom 07.03.2007 zu erwarten ist, dass
auch die Schenkungssteuer in der derzeitigen Gestaltung verfassungswidrig ist,
stellen wir an das Finanzamt den Antrag, den im Betreff genannten
Schenkungssteuerbescheid ersatzlos aufzuheben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG unterliegen
der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden. Als Schenkung im
Sinne des Gesetzes gelten nach § 3 Abs. 1 ErbStG unter anderem: 1.
jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes; 2. jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Tatbestand
einer Schenkung unter Lebenden im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG in
Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG verwirklicht wurde.
Gemäß Art. 18 B-VG darf die gesamte staatliche
Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der Unabhängige
Finanzsenat hat somit bei der Entscheidung des gegenständlichen
Berufungsfalles die zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung (Entstehung
der Steuerschuld) in Rechtsbestand stehende Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 2
ErbStG anzuwenden.
Auch wenn der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom
8. März 2007, B 1983/06, ein Gesetzesprüfungsverfahren
betreffend die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG eingeleitet hat, ist
der Unabhängige Finanzsenat als Verwaltungsbehörde weiterhin an die
geltenden Gesetze gebunden. Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit
einer gesetzlichen Bestimmung steht nicht dem Unabhängigen Finanzsenat zu,
sondern ist dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines
"Gesetzesprüfungsverfahrens" vorbehalten.
Der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit des
Schenkungssteuergrundtatbestandes vermag somit keine Rechtswidrigkeit der
gegenständlichen Schenkungssteuervorschreibung aufzeigen, da zum Zeitpunkt
der Ausführung der Schenkung der Schenkungsgrundtatbestand des § 1
Abs. 1 Z. 2 ErbStG unbestrittenermaßen zum geltenden Recht
gehörte.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 25.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1429-W/07
- Stammnummer
- 28628
- Gültig
- 25.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF