Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0213-F/07
Fahrten eines mehrfach beschäftigten Arbeitnehmers zur und von der Arbeit bzw zwischen verschiedenen Arbeitsstätten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0213-F/07vom 25.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des T, vom 22. Juli 2003 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 9. bzw. 10. Juli 2003 betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 1998 bis 2002 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben. Die Höhe der festgesetzten Abgabe
beträgt:
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Einkommensteuer 1998
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1.474,17
€
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Einkommensteuer 1999
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2.438,65
€
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Einkommensteuer 2000
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4.543,65
€
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Einkommensteuer 2001
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5.593,07
€
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Einkommensteuer 2002
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7.024,78
€
Details zur
Steuerberechnung und zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen sind der
Begründung dieser Entscheidung sowie den Seiten 23 und 24 der
Berufungsentscheidung vom 2.6.2004, RV/0316-F/03, zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich des bisherigen Verwaltungsgeschehens, der
zunächst wesentlichen Streitpunkte und deren Beurteilung wird auf die durch
den gesamten Berufungssenat nach mündlicher Verhandlung getroffene
Berufungsentscheidung vom 2.6.2004, RV/0316-F/06, verwiesen.
Die zitierte Berufungsentscheidung wurde von der Amtspartei
in einer Reihe von Punkten beim VwGH mit Beschwerde angefochten.
Das angerufene Höchstgericht folgte der
Beschwerdeführerin in einem (einzigen, vor den Verwaltungsbehörden
zuvor nicht strittigen) Punkt und hob die Berufungsentscheidung wegen
Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Begründend wurde, bezugnehmend auf die
unter dem Titel "Kilometergelder für Fahrten zwischen Arbeitsstätte"
geltend gemachten und auch anerkannten Werbungskosten, ausgeführt: Die
Berücksichtigung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolge durch den Verkehrsabsetzbetrag
und die Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG. Bei mehreren
Dienstverhältnissen stehe der Verkehrsabsetzbetrag nur einmal zu. Ein
zusätzliches Pendlerpauschale stehe für ein weiteres
Dienstverhältnis nur dann zu, wenn dadurch im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend das Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte verursacht werde.
Die Berufungsbehörde teilte dem Berufungswerber (BW)
unter Berufung auf die Lehre (Doralt,
EstG9, § 16 Tz
110 und 111) unvorgreiflich einer durch den Senat zu treffenden Entscheidung
mit, ein weiteres Pauschale stehe nur zu, wenn im Kalendermonat an mehr als 10
Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt
werde. Weiters wurde dem Bw Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.
In der Äußerung vom 3.4.2007 brachte der Bw
sinngemäß vor: Die höchstgerichtlichen Ausführungen seien
(zum Teil) nicht nachvollziehbar. Bezüglich des maßgeblichen
Sachverhaltes stelle er fest, dass Fahrten zwischen zwei Mittelpunkten der
Tätigkeit vorlägen, die noch nicht berücksichtigt worden seien.
Im Übrigen habe er es verabsäumt, im ersten Verfahrensgang
Krankenversicherungsbeiträge als Werbungskosten geltend zu machen. Dies
hole er hiermit nach. Er begehre die Erlassung einer hinsichtlich der
Steuervorschreibung unveränderten Berufungsentscheidung, da die nicht mehr
anerkannten Werbungskosten von den erst im fortgesetzten Verfahren geltend
gemachten in etwa aufgewogen würden. Im Übrigen werde auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie eine Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat verzichtet.
Die Äußerung des Bw wurde der Amtspartei mit der
Einladung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
Das Finanzamt teilte daraufhin der Berufungsbehörde
mit: Es teile grundsätzlich die von Doralt vertretene Meinung. Zu bedenken
sei allerdings, dass die Heimfahrten von Jona, sei es nach Bregenz oder nach St.
Gallen, mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegoltene Fahrten darstellten. Ungeachtet
dessen stimme das Finanzamt dem Begehren des Bw mit dem Hinweis zu, dass
Werbungskosten bezüglich der Musikschule Gossau nur progressiv zu
berücksichtigen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In rechtlicher Hinsicht wird auf das Erkenntnis des VwGH
vom 8.2.2007, 2004/15/0102, verwiesen. Der UFS ist gemäß
§ 63
VwGH verpflichtet, unverzüglich den der Rechtsanschauung des
Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Unter Bedachtnahme auf das zwischenzeitlich erstattete
Parteienvorbringen wurde das Erkenntnis des VwGH unter Berücksichtigung
folgender Überlegungen umgesetzt:
Von
einer Neuberechnung der Einkommensteuer konnte nicht Abstand genommen werden, da
dies auf eine unzulässige Schätzung der Steuer hinausliefe.
Die
nachträglich geltend gemachten Werbungskosten konnten nicht mit der
erforderlichen Eindeutigkeit einem bestimmten Dienstverhältnis zugeordnet
werden. Sie wurden deshalb nach dem bereits bisher angewandten und nicht
strittigen Schlüssel den steuerpflichtigen Einkünften einerseits und
den lediglich zum Progressionsvorbehalt heranzuziehenden Einkünften
andererseits zugeordnet.
Die
in dieser Entscheidung erstmalig berücksichtigten Werbungskosten sind im
Ergebnis zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens nicht strittig.
Aus den dargelegten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 25. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Arbeitnehmermehrere DienstgeberFahrten zwischen ArbeitsstättenFahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0213-F/07
- Stammnummer
- 28626
- Gültig
- 25.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF