Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0040-Z2L/07
Eingangsabgabenschuld wegen verspäteter Ankunftsanzeige durch den zugelassenen Empfänger
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0040-Z2L/07vom 25.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Übernimmt ein zugelassener Empfänger (Art 406 ZK-DVO) eine im gemeinschaftlichen Versandverfahren angelieferte Ware, so unterliegt diese weiterhin der zollamtlichen Überwachung. Wird im Anschluss die Ware entladen und in ein anderes Zollverfahren überführt, bevor die Zollbehörde vom zugelassenen Empfänger mittels Ankunftsanzeige (Art. 407 ff ZK-DVO) vom Eintreffen der Ware in Kenntnis gesetzt wird, entsteht die Zollschuld gem. Art. 203 ZK.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der RF, vom 17. Februar 2005 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch vom 1. Februar 2005,
Zl. 900/8392/2004-1, betreffend Eingangsabgaben entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 2. November 2004 traf bei der Bf. eine
Versandscheinsendung (T1 MRN 000) über einen Tank Lagerbier mit 21.000 kg
Rohgewicht aus der Schweiz ein. Die Bf. meldete die Ankunft dieses
Versandscheingutes in ihrem Betrieb an die Zollverwaltung mittels
Ankunftsanzeige am 5. November 2004. Bereits mit 4. November 2004
exportierte die Bf. diese Sendung nach Abfüllung des Biers in Dosen
wiederum (WENr. 900/XXX) in die Schweiz und meldete die abgefüllte Ware als
Wiederausfuhr aus dem Zolllager (Code 3171 im Feld 37 der Anmeldung), bzw. die
Dosen als Ausfuhr aus dem freien Verkehr der Gemeinschaft (Code 1000 im Feld 37
der Anmeldung) an. Die Frist zur Gestellung war im genannten Versandschein mit
10. November 2004 angegeben.
In der Folge setzte das Zollamt Feldkirch mit Bescheid vom
12. November 2004, Zl. 900/8392/2004 die Eingangsabgaben für das
importierte Bier in Höhe von insgesamt 6.780,12 € (BE: 4.576,00,
EU: 2.086,01, ZN: 22,71, NE: 95,40) gem. Art. 221 Abs. 1 ZK gegenüber der
Bf. fest. Begründend führte das Zollamt Feldkirch in seiner
Entscheidung im Wesentlichen aus, dass die Bf. Bier aus der Schweiz zur
Abfüllung im Rahmen des Zolllagerverfahrens importiert habe. Die
gegenständliche Versandscheinsendung sei am 2. November 2004 bei der
Bf. eingelangt und bereits mit Ausfuhranmeldung vom 4. November 2004 unter
WENr. 900/XXX reexportiert worden. Die Ankunft des Versandscheingutes habe die
Bf. jedoch erst am 5. November 2004 der Zollbehörde gemeldet. Auf
Grund der vom Zollamt Feldkirch erteilten Bewilligung vom 13. Juli 2004,
Zl. 900/04921/2004 sei der Bf. der Status eines zugelassenen Empfängers im
Rahmen des NCTS (New Computerised Transit System) zugesprochen worden.
Gemäß den Auflagen in dieser Bewilligung habe die Bf. die
Verpflichtung, die Ankunft von Versandscheinsendungen an das Zollamt Feldkirch
bzw. außerhalb der Öffnungszeiten an das "Competence Center Triple C
Austria" zu melden. Danach habe die Bf. als zugelassener Empfänger lt. den
Auflagen in der Bewilligung 60 Minuten abzuwarten bis sie die Versandscheinware
am zugelassenen Warenort entladen könne, sofern die zuständige
Zollstelle keine entsprechende Kontrollmaßnahmen setze. Weiters habe das
Zollamt Feldkirch der Bf. am 30. Dezember 2002 die Bewilligung, Zl.:
900/09186/2002 (Kenn Nr. 900/AAA) erteilt, worin ihr eine Gestellungsbefreiung
und die Anmeldung u.a. von Bier im Anschreibeverfahren gem. Art. 76 Abs. 1 lit
c) ZK bewilligt worden sei. Im Rahmen dieser Bewilligung werde ausgesprochen,
dass die Begünstigte das Eintreffen sowie die Überführung der
Waren in ein Zollverfahren dem Zollamt Feldkirch unverzüglich anzuzeigen
habe. Die Waren würden erst dann als überlassen gelten, sofern die
Bewilligungsinhaberin von der Zollbehörde innerhalb von zwei Stunden nach
erfolgter Mitteilung keine Rückmeldung erhalte. Auch sei nach dieser
Bewilligung die Ware unverzüglich (Pkt. 8.1.) anzuschreiben, nachdem diese
zu den im Pkt. 4.2. der Bewilligung bezeichneten Orten befördert werden.
Zudem sei aus den Akten nicht zu entnehmen, dass die Übernahme der
gegenständlichen Sendung Bier durch eine dem Zollamt gemeldete und von der
Zollbehörde bewilligte "zollamtlich verantwortliche" Person erfolgte. Durch
den dargestellten Sachverhalt sehe das Zollamt Feldkirch den Tatbestand des
Entziehens der gegenständlichen Ware aus der zollamtlichen Überwachung
erfüllt, wobei es jedoch gleichzeitig anmerkte, dass wie im vorliegenden
Fall gegeben, eine Abgrenzung zum Tatbestand des Art. 204 Abs. 1 ZK nicht
eindeutig sei. Daher habe das Zollamt Feldkirch auch vorsorglich geprüft ob
eine Sanierungsmaßnahme des Art. 859 ZK-DVO greife. Diesbezüglich sei
am ehesten Art. 859 Ziffer 2 ZK-DVO in Betracht zu ziehen. Das Zollamt Feldkirch
kommt jedoch in seiner Entscheidung zu dem Schluss, dass die Anwendbarkeit einer
Heilungsbestimmung aus folgenden Gründen zu verneinen sei: So habe die
Beteiligte bis dato nicht nachgewiesen, dass ihr Verhalten als erfahrene
Zollbeteiligte in Bezug auf einfache Vorschriften frei von grober
Fahrlässigkeit sei. Auch sei keine tatsächliche unveränderte
Gestellung der Waren erfolgt - allenfalls sei eine solche durch die
Wiederausfuhr nach Bearbeitung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens anzusehen.
Weiters sei im vorliegenden Fall, wie unter Ziffer 2 der Bestimmung des Art. 859
ZK-DVO gefordert, keine Gestellungsfrist überschritten worden.
Gegen diese Abgabenfestsetzung brachte die nunmehrige Bf.
fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung mit Eingabe vom 19. November
2004 ein. Darin führte sie aus, dass die Einfuhr des zur Abfüllung an
ihr Unternehmen gelieferten Biers üblicherweise im Rahmen der
Gestellungsbefreiung erfolge. Für diese Sendung sei jedoch
fälschlicherweise an der Grenze ein gemeinschaftliches Versandverfahren
eröffnet worden. Dieser Umstand sei vom Zollverantwortlichen übersehen
worden. In der Annahme, es handle sich um eine übliche Abwicklung, sei der
gegenständliche Fehler passiert. Die Bf. habe auch bereits Vorkehrungen
getroffen, um in Hinkunft derartiges zu vermeiden. Angemerkt wurde in dieser
Eingabe von der Bf. auch, dass die Sendung ordnungsgemäß in das
Zolllagerverfahren übernommen und von dort nach Abfüllung wieder
ausgeführt worden sei. Es habe somit keinesfalls der Versuch bestanden, die
Ware der zollamtlichen Überwachung zu entziehen. Dabei sei auch darauf zu
verweisen, dass die Bf. den Sachverhalt mit Schreiben vom 8. November 2004
der Zollbehörde mitgeteilt habe. Es wurde daher abschließend ersucht,
von der Zollschulderhebung im Sinne des Art. 204 ZK nachzusehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Februar 2005, Zl.
900/8392/2004-1 verringerte das Zollamt Feldkirch den ursprünglich
festgesetzten Abgabenbetrag um 17,70 €. Dazu führte das Zollamt aus,
dass sich die tatsächliche Menge des importierten Biers auf 19.923 anstelle
von 20.000 Liter belaufen habe, weshalb der vorgeschriebene Abgabenbetrag
entsprechend abzuändern gewesen sei. Im Übrigen wies das Zollamt die
Berufung als unbegründet ab.
Dagegen richtete sich die mit Eingabe vom 17. Februar
2005 eingebrachte Beschwerde gem. § 85c ZollR-DG. Darin führt die
Bf. aus, dass am 2. November 2004 im Werk N. der gegenständliche
Container Bier übernommen worden sei. Auf Grund eines Arbeitsfehlers sei
die unmittelbare Meldung des Versandpapiers im Rahmen des NCTS unterblieben.
Dass durch dieses Verhalten die Zollschuld nach Art. 203 ZK entstanden sei,
könne die Bf. nicht nachvollziehen. Zwar sei im gegenständlichen Fall
die sofortige Erledigung des Versandscheins unterblieben, jedoch habe die Bf.
die Sendung in der Sammelanmeldung Einfuhr mit der KennNr. 900/AAA
ordnungsgemäß angeschrieben. Die Zollbehörde gehe jedoch davon
aus, dass die Bf. die gegenständliche Sendung erst mit 5. November
2004 angeschrieben habe. Der Begriff der Anschreibung beinhalte jedoch für
die Bf. die EDV-mäßige Erfassung in ihrem Zollsystem. Eine
Anschreibung im Sinne der Bewilligung erfolge jeweils bei der
Warenübernahme durch die Vergabe der Anschreibenummer, Festhaltung des
Anschreibedatums sowie der Warenbeschreibung. Die gegenständliche Sendung
sei demnach unverzüglich angeschrieben worden. Ein Verstoß gegen die
Auflagen dieser Bewilligung sei daher nicht gegeben. Im gegenständlichen
Fall liege somit lediglich eine Verletzung durch die verspätete
Ankunftsanzeige vor. Im Übrigen werde auf die Vorbringen im
Berufungsverfahren verwiesen. Die Sendung sei daher nicht der zollamtlichen
Überwachung entzogen worden. Vielmehr habe die Bf. diese Sendung
ordnungsgemäß in der Sammelanmeldung angeschrieben und so habe die
Ware in der Folge ihre zollrechtliche Bestimmung erhalten. Die erfolgte
verspätete Ankunftsanzeige wirke sich demnach auf die
ordnungsgemäße Abwicklung des Zollverfahrens nicht aus. Aus diesen
Umständen erachte die Bf. die Voraussetzungen für eine Nachsicht nach
Art. 204 ZK iVm Art. 859 ZK-DVO als erfüllt.
Der Unabhängige Finanzsenat hat in seiner
Berufungsentscheidung vom 28. Juli 2006, Zl. ZRV/0030-Z2L/05 den Spruch der
angefochtenen Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch vom
1. Februar 2005 dahingehend abgeändert, dass der Abgabenbescheid des
genannten Zollamtes vom 12. November 2004, Zl.: 900/8392/2002 ersatzlos
aufgehoben werde. Begründend wurde diese Entscheidung im Wesentlichen
damit, dass sich die Abgabenvorschreibung des Zollamtes Feldkirch darauf
stütze, dass die Zollschuld im Rahmen des Versandverfahrens entstanden sei,
dieses jedoch gem. Art. 406 ZK-DVO durch die Übernahme der Ware durch einen
zugelassenen Empfänger bereits beendet gewesen sei.
Gegen diese Berufungsentscheidung erhob das Zollamt
Feldkirch als Amtspartei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der in seinem
Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl. 2006/16/0142 die angefochtene
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates wegen Rechtswidrigkeit
seines Inhaltes aufgehoben hat.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden
maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:
Art. 37 ZK:
(1) Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht
werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen
Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht zollamtlich
geprüft werden.
(2) Sie bleiben so lange unter zollamtlicher
Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status
erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des
Artikels 82 Absatz 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine
Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Artikel
182 vernichtet oder zerstört werden
Art. 40 ZK:
Waren, die nach Maßgabe des Artikels 38 Absatz 1
Buchstabe a) bei der Zollstelle oder an einemanderen von den Zollbehörden
bezeichneten oder zugelassenen Ort eintreffen, sind von der Person zu gestellen,
welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat oder die
gegebenenfalls die Beförderung der Waren nach dem Verbringen
übernimmt.
Art. 91 Abs 1 lit a) ZK:
(1) Im externen Versandverfahren können folgende Waren
zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten
befördert werden:
a) Nichtgemeinschaftswaren, ohne daß diese Waren
Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen
unterliegen.
Art. 92 ZK:
(1) Das externe Versandverfahren endet und die
Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind erfüllt, wenn die in dem
Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente entsprechend den
Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen
Zollstelle gestellt werden.
(2) Die Zollbehörden erledigen das externe
Versandverfahren, wenn für sie auf der Grundlage eines Vergleichs der der
Abgangszollstelle zur Verfügung stehenden Angaben mit den der
Bestimmungszollstelle zur Verfügung stehenden Angaben ersichtlich ist,
daß das Verfahren ordnungsgemäß beendet ist.
Art. 203 ZK:
(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, - wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen
wird.
(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
(3) Zollschuldner sind: - die Person, welche die
Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat;
- die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren,
obwohl sie wußten oder billigerweise hätten wissen müssen,
daß sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder
im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der
Ware wußten oder billigerweise hätten wissen müssen, daß
diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;
- gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen
einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer
einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden
Zollverfahrens ergeben.
Art. 406 ZK-DVO:
(1) Einer Person, die im gemeinschaftlichen
Versandverfahren beförderte Waren in ihrem Betrieb oder an einem anderen
festgelegten Ort in Empfang nehmen möchte, ohne dass der Bestimmungsstelle
die Waren gestellt und die Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung vorgelegt
werden, kann der Status eines zugelassenen Empfängers bewilligt
werden.
(2) Der Hauptverpflichtete hat seine Pflichten nach Artikel
96 Absatz 1 Buchstabe a) des Zollkodex erfüllt und das gemeinschaftliche
Versandverfahren ist beendet, sobald die Waren zusammen mit den Exemplaren Nrn.
4 und 5 der Versandanmeldung, die die Sendung begleitet haben, dem zugelassenen
Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert in seinem
Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übergeben
und die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen beachtet
worden sind.
(3) Für jede Sendung, die dem zugelassenen
Empfänger gemäß den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen
übergeben wird, stellt dieser auf Verlangen des Beförderers eine
Eingangsbescheinigung aus, wobei Artikel 362 entsprechend anwendbar ist.
Art. 407 ZK-DVO:
(1) In der Bewilligung wird insbesondere Folgendes
festgelegt:
a) die zuständige(n) Bestimmungsstelle(n) für die
beim zugelassenen Empfänger eingehenden Waren;
b) die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige
des Eingangs der Waren durch den zugelassenen Empfänger bei der
Bestimmungsstelle, damit diese gegebenenfalls bei deren Eintreffen eine
Kontrolle vornehmen kann;
c) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre.
(2) Die Zollbehörden legen in der Bewilligung fest, ob
der zugelassene Empfänger über die eingegangenen Waren ohne Mitwirkung
der Bestimmungsstelle verfügen kann.
Art. 408 ZK-DVO:
(1) Für die in seinem Betrieb oder an den in der
Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Waren hat der
zugelassene Empfänger
a) die Bestimmungsstelle nach den in der Bewilligung
enthaltenen Vorschriften unverzüglich über etwaige Mehrmengen,
Fehlmengen, Vertauschungen und sonstige Unregelmäßigkeiten, wie
verletzte Verschlüsse, zu unterrichten;
b) der Bestimmungsstelle unverzüglich die Exemplare
Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung, die die Waren begleitet haben, zuzusenden,
sofern die Angaben nicht unter Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung
mitgeteilt werden, und das Ankunftsdatum sowie den Zustand gegebenenfalls
angelegter Verschlüsse mitzuteilen.
(2) Die Bestimmungsstelle bringt auf den Exemplaren Nrn. 4
und 5 der Versandanmeldung die in Artikel 361 vorgesehenen Vermerke an.
Art. 408 a) ZDK-VO:
(1) Wendet die Bestimmungsstelle die Bestimmungen des
Abschnitts 2 Unterabschnitt 7 an, so kann einer Person der Status eines
zugelassenen Empfängers gewährt werden, wenn sie die Voraussetzungen
des Artikels 373 erfüllt und außerdem für den Datenaustausch mit
den Zollbehörden Informatikverfahren einsetzt.
(2) Der zugelassene Empfänger setzt die
Bestimmungsstelle vor dem Entladen von der Ankunft der Waren in Kenntnis.
(3) In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt, wie
und bis zu welchem Zeitpunkt der zugelassene Empfänger die
"Vorab-Ankunftsanzeige" von der Bestimmungsstelle erhalten muss, damit Artikel
371 sinngemäß angewendet werden kann.
Im Beschwerdefall unterlagen die am festgelegten Warenort
angekommen Waren auch noch nach der Übernahme durch den zugelassenen
Empfänger der zollamtlichen Überwachung. Die Bf. hatte als
Bewilligungsinhaberin nach Art. 406 ZK-DVO zwar nicht die Verpflichtung zur
Gestellung der im Versandverfahren verbrachten Waren, aber auf Grund der
Bestimmungen der ZK-DVO über die Bewilligung des Status zum zugelassenen
Empfänger die Verpflichtung zur Mitteilung des Eingangs der Waren mittels
Ankunftsanzeige. Erst nach dieser erfolgten Ankunftsanzeige an eine im Anhang
der Bewilligung näher genannte Stelle - und somit nach Verstreichen einer
Frist von 60 Minuten - durfte die Bf. die angelieferte Ware nicht nur entladen,
sondern diese auch in ein anderes Zollverfahren überführen. Gerade
durch diese Ankunftsanzeige wird im Rahmen eines zugelassenen Empfängers
die Zollbehörde von der Ankunft einer Ware in Kenntnis gesetzt und kann
folglich eine Entscheidung darüber treffen, ob sie diese einer Kontrolle
unterzieht. Erfolgt demnach keine Mitteilung über die Ankunft der Waren und
werden diese - wie hier vorliegend - in weiterer Folge in Dosen abgefüllt
und anschließend wieder ausgeführt, dann wird der Zollbehörde
die Möglichkeit eine Zollkontrolle auszuüben, genommen.
Der Begriff der Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen
Überwachung umfasst jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt,
dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer
unter zollamtlichen Überwachung stehenden Ware an der Durchführung der
vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfung gehindert wird. Es
ist daher entscheidend, dass die Zollbehörde - wenn auch nur
vorübergehend - objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche
Überwachung sicherzustellen.
Durch die von der Bf. unterlassene Ankunftsanzeige wurde
somit die Zollbehörde im vorliegenden Fall daran gehindert, die unter
zollamtlicher Überwachung stehenden Waren einer etwaigen, vom Zollrecht
vorgesehenen Prüfung zu unterziehen. Folglich wurden diese Waren der
zollamtlichen Überwachung entzogen wodurch die Zollschuld nach Art. 203 ZK
für die Bf. entstanden ist. In Ansehung des Inhaltes des Erkenntnisses des
VwGH vom 28. Febraur 2007, Zl. 2006/16/0142 war somit, wie im Spruchd
ausgeführt, zu entscheiden.
Linz, am 25.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 406 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 407 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 408 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 408a ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0040-Z2L/07
- Stammnummer
- 28625
- Gültig
- 25.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF