Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0045-W/06
Einleitung wegen Abgabenhinterziehung, Bf. bestreitet jeden Zusammenhang zur GmbH, obwohl Notariatsakt vorliegt
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0045-W/06vom 25.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der
Finanzstrafsache gegen Herrn P.M., über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 14. Februar 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom
23. Jänner 2006, Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
23. Jänner 2006 hat das Finanzamt Wien 8/16/17 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
Strafnummer-1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe,
dass er vorsätzlich als Geschäftsführer und somit für die
abgabenrechtlichen Belange Verantwortlicher der Firma F-GmbH unter Verletzung
der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes
1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer für
3-5/2004 in Höhe von € 26.983,00 sowie von Dienstgeberbeiträgen
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für 3-5/2004 in Höhe
von € 8.477,75 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. b FinStrG begangen habe.
Begründend wurde
ausgeführt, dass sich die objektive Tatseite aufgrund des
Abgabenfestsetzungsbescheides vom 6. Oktober 2004 sowie aufgrund einer
Berechnung der Lohnabgaben aufgrund der Meldungen bei der Gebietskrankenkasse
ergebe. Die subjektive Tatseite ergebe sich dadurch, dass dem Bf. die
entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen bekannt gewesen seien und er somit
die gegenständlichen Verkürzungen wider besseres Wissen bewirkt
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die als Einspruch bezeichnete fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten
vom 14. Februar 2006, in der er ausführt, dass er nie
Geschäftsführer einer österreichischen Firma gewesen sei. Die
Firma F-GmbH sei ihm nicht bekannt. Er habe keine Straftaten oder
Steuerhinterziehungen begangen.
Seit 17. Jänner 2006 helfe
der Bf. Familie W. zur Betreuung im Haushalt ihrer Eltern, Herrn und Frau A., wo
der Bf. auch vorübergehend wohne. Im Abstand von 14 bis 21 Tagen wechsle
der Bf. seine Tätigkeit mit B.. Der Bf. arbeite im Rahmen des Vereins C..
Diese Tätigkeit, so sei dem Bf. und auch Familie A. und W. versichert
worden, sei korrekt und legal. Der Bf. habe sich am Tag seiner Ankunft in
Österreich angemeldet.
Im Gespräch mit Frau W.
sei dem Bf. eine Begebenheit eingefallen, die sich vor ungefähr zwei Jahren
zugetragen habe. Der Bf. habe sich damals um eine offiziell bewilligte Arbeit in
Österreich über ein Zeitungsinserat beworben. In einem Telefonat sei
geklärt worden, dass der Bf. als Masseur im Gesundheitsbereich arbeiten
hätte sollen. Man habe den Bf. aufgefordert, eine Kopie des
Strafregisterauszuges, seinen Reisepass und zwei Fotos zum vereinbarten
Treffpunkt P. zu bringen.
Dort sei der Bf. abgeholt und
in ein Büro gebracht worden. Man habe dem Bf. erklärt, dass man ihm
eine Wohnung zur Verfügung stellen würde und er daher eine
Meldebestätigung zu unterschreiben hätte. Der Bf. habe unterschrieben,
da er ja vorhatte, in Österreich zu arbeiten. In diesem Büro habe der
Angestellte seinen Pass genommen und ihn ca. zwei Stunden warten lassen. Danach
habe er ihm erklärt, er würde sich wieder beim Bf. melden und brachte
den Bf. zurück zum P..
Da der Bf. nach einigen Wochen
noch immer nichts von dieser Arbeitsstelle gehört habe, habe er die
Kontaktnummer angerufen. Diese sei allerdings nicht mehr angemeldet gewesen. Der
Bf. habe dies als gegeben genommen und sich eine andere Tätigkeit
gesucht.
Der Bf. ersuche, den
Sachverhalt nochmals zu prüfen und versichere, dass er zu keiner Zeit an
einer Firma beteiligt war.
In der Beantwortung des
Mängelbehebungsauftrages vom 7. April 2006 beantragte der Bf. unter
Hinweis, dass er nie Geschäftsführer der Firma F-GmbH gewesen sei und
deshalb weder Lohnsteuer noch Dienstgeberbeiträge schulde noch ein
Finanzvergehen begangen habe, den Bescheid vom 23. Jänner 2006
zurückzuziehen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem
§ 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine
Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist auszuführen, dass es nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Der Bf. bestreitet die Begehung
des angeschuldeten Finanzvergehens mit dem Hinweis, nie
Geschäftsführer einer österreichschen Firma gewesen zu sein. Die
Firma F-GmbH sei ihm unbekannt, er hätte sich nur einmal um eine offizielle
Arbeit beworben, zu diesem Zweck hätte er seinen Reisepass mitgenommen und
- aus seiner Sicht - eine Meldebestätigung unterschrieben.
Demgegenüber stehen die
durch notariell beglaubigte Urkunden belegten Tatsachen, dass der Bf. mit
Notariatsakt vom 9. März 2004, erstellt durch Notar Dr., den
Gesellschaftsanteil an der Firma F-GmbH erworben hat, wobei dies durch zwei
Notariatszeugen bestätigt und von einer Dolmetscherin übersetzt worden
ist. Die persönlichen Daten des Bf. als Übernehmer der
Geschäftsanteile wurden dem Notar vom Bf. durch Vorlage seines Reisepasses,
ausgestellt von der Passbehörde, nachgewiesen. Die Vorlage einer Kopie des
Reisepasses für Zwecke der Identitätsfeststellung beim Notar
hätte für eine notarielle Beurkundung nicht ausgereicht, da jeweils
die Übereinstimmung mit einer Originalurkunde bestätigt wird.
Auch die Unterschriften auf der
Musterfirmazeichnungserklärung sowie auf einem Gesellschafterbeschluss
jeweils vom 9. März 2004 wurden vom Notar beglaubigt.
In diesem Notariatsakt findet
sich unter Punkt fünftens Hinweise auf Haftungsrisiken speziell für
Abgaben nach der Bundesabgabenordnung und für Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Finanzstrafgesetz.
Angesichts der Tatsache, dass
der Reisepass persönlich vorgelegt worden ist, die Echtheit der
Unterschrift des Bw. durch den Notar bestätigt wurde und die Dolmetscherin
den Inhalt des Notariatsaktes übersetzt hat, besteht für die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz kein Zweifel, dass der Bf. diesen
Notariatsakt persönlich abgeschlossen hat bzw. die erwähnten Urkunden
persönlich unterschrieben hat.
Aus derzeitiger Sicht stellen
die Aussagen des Bf. nur den abenteuerlichen Versuch dar, sich als
mögliches Opfer einer Intrige darzustellen. Angesichts der vorliegenden
notariell beglaubigten Unterlagen bzw. dem Notariatsakt sowie dem Antrag auf
Kontoeröffnung, die jeweils die Unterschrift des Bf. aufweisen, können
die Beschwerdeausführungen nur als Schutzbehauptungen qualifiziert werden,
die nicht geeignet sind, den Verdacht, dass der Bf. als
Geschäftsführer der Firma F-GmbH das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht
begangen hat, entkräften.
Die Beantwortung der Frage, ob
das in Rede stehende Finanzvergehen vom Bf. tatsächlich begangen wurde oder
der Bw. Opfer einer Intrige geworden ist, bleibt dem Ergebnis des weiteren
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0045-W/06
- Stammnummer
- 28623
- Gültig
- 25.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF