Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1798-W/06
Unternehmereigenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1798-W/06vom 24.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 28. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 28. April 2004 betreffend Umsatzsteuer 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw.,
einer zwischenzeitlich aufgelösten und im Firmenbuch gelöschten KEG,
erfolgte im Jahre 2000 eine UVA-Prüfung für den Voranmeldungszeitraum
Oktober 1999. Im Zuge dieser Prüfung wurde mangels Unternehmereigenschaft
der Bw. einerseits geltend gemachte Vorsteuern nicht anerkannt und andererseits
Umsatzsteuer gemäß
§ 11 Abs 14 UStG 1994 vorgeschrieben.
Die gegen
diesen Bescheid eingebrachte Berufung vom 15. Dezember 2000 wurde mit
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 15. November 2001 als unbegründet
abgewiesen.
Einer gegen
diese Entscheidung eingebrachten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde
mit Erkenntnis vom 26. März 2003, Zlen. 2001/13/0302-0316 der Erfolg
versagt und die Nichtunternehmereigenschaft der Bw. bestätigt.
Das Finanzamt
erließ am 28. April 2004 den Umsatzsteuerbescheid betreffend das Jahr 1999
auf Basis der Feststellungen des Betriebsprüfers. Anzumerken ist, dass die
von der Bw. eingebrachte Jahreserklärung betreffend diese Abgabe inhaltlich
mit den Werten der Umsatzsteuervoranmeldung 10/1999 korreliert.
Die gegen
diesen Bescheid eingebrachte Berufung vom 28. Mai 2004 entspricht inhaltlich und
argumentativ dem o. e. Rechtsmittel vom 15. Dezember 2000.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des
unverändert gebliebenen Sachverhaltes sowie der Identität des
Berufungsvorbringens ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Ausführungen des o. a. Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes
betreffend die Unternehmereigenschaft der Bw. zu verweisen.
Insoweit
erfolgte die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 1999 im
angefochtenen Bescheid völlig zu Recht und war daher der Berufung der
Erfolg zu versagen.
Wien, am 24.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1798-W/06
- Stammnummer
- 28620
- Gültig
- 24.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF